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Das
Bundeskriminalamt hat die Einsichtnahme in den
Vertrag mit fünf Zugangsprovidern über die Sperrung
kinderpornographischer Webangebote abgelehnt
(1).
Die Grundlage dafür liefert das
Informationsfreiheitsgesetz - IFG.
Aus der Begründung:
In den
diesbezüglich zwischen dem Bundeskriminalamt und verschiedenen ISP
geschlossenen Verträgen werden Prozesse festgehalten, beispielsweise in
welchen Zeiten und mit welchen technischen Abläufen die Listen den
Providern zur Sperrung zugänglich gemacht werden. An Hand dieser
Informationen könnten mögliche Täter ihre kriminellen Handlungen
ausrichten, womit die öffentliche Sicherheit gefährdet wird.
Somit
liegt ein Versagungsgrund nach
§ 3 Nr. 2 IFG vor.
Die
Geheimniskrämerei tut der Sache nicht gut. Sie nährt die Befürchtungen,
dass alsbald mehr als nur kinderpornographische Webangebote zensiert
werden, weil weder die Verfahrensabsprachen zwischen dem BKA und den
Zugangsprovidern geöffnet, noch akzeptable Prozesse für die Kontrolle
der Blacklist des BKA bekannt gegeben werden.
Vertrauen
ist gut, Kontrolle ist besser!
(2)
Leute, die ganz offensichtlich etwas verbergen, provozieren Misstrauen.
In der Tat gibt es Informationen, deren öffentliche Verfügbarkeit
gefährlich wäre. Das gilt bestimmt auch für die Einzelheiten des
Datenverkehrs zwischen dem BKA und seinen Vertragspartnern. Aber warum
wird der ungefährliche Rest nicht wenigstens bekannt gegeben?
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Dieses
öffentliche Unwissen provoziert schon die Frage, ob nur Seiten gesperrt
werden sollen, die kinderpornographische Angebote haben, oder auch
solche, die zu ihnen verlinken? Sollte dem so sein, so läge der erste
Sündenfall vor: Gegen die brutale Verhinderung von Kinderpornoangeboten
ist nichts einzuwenden, gegen die Zensur der Diskussion darüber oder
gegen das Abschalten von Meinungsäußerungen, die auch
kinderpornographische Inhalte zitieren, hingegen schon. Links zu fremden
Inhalten zu unterbinden verursacht in aller Regel Flurschäden und
gesellschaftliche Klimaschäden, die kaum wieder geheilt werden können.
Wer
kontrolliert das BKA wegen der von ihm erstellten Blacklist? Das ist
kein Generalverdacht gegen die Behörde, sondern eine ernsthafte Frage in
Anbetracht der für die durch Websperren erfolgenden Einschränkungen der
Informationsfreiheit. Diese Einbuße der Grundrechte kann nur aufgefangen
werden, wenn ein offenes Verfahren zur Kontrolle besteht. Der schlichte
Hinweis darauf, der Besucher einer gesperrten Seite könne sich dagegen
beschweren, reicht bei weitem nicht. Der ablehnende Bescheid wird sich
darauf beschränken, dass der Beschwerdeführer eine Kinderpornoseite
aufgerufen hat. Die Einzelheiten dürften hingegen nicht genannt werden,
denn damit geriete man in den Bereich des strafbaren Besitzes von
kinderpornographischen Schriften.
Die
Websperren sind einen Versuch wert. Sie werden die Verbreitung von
Kinderpornographie erschweren, aber nicht verhindern. Andere
Vertriebswege bestehen längst und die Werbung für sie wird verdeckter
geschehen.
Die Websperren sind der Einstieg in die Zensur des Internets. Streng
auf ihren Zweck beschränkt, können sie hilfreich und akzeptabel sein.
Sobald sie auf andere missliebige Inhalte ausgedehnt werden, eröffnen
sie den Weg in eine Gesellschaft, in der ich nicht leben möchte!
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