Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Mai 2009
17.05.2009 Verwertungsverbot
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Verwertung verdeckt erlangter Beweise
 

 
Die Verwertungsregeln der §§ 161 und 477 StPO sind schon sehr früh ein Thema des Cyberfahnders gewesen und wurden zuletzt im Februar 2009 umfassend angesprochen. Die alte und neue Rechtsprechung zu den Verwertungsregeln und die Anwendungsfälle, in denen die Verwertung dennoch zugelassen ist, fast das neue Positionspapier über die Verwertung verdeckt erlangter Beweise zusammen.

Im Ergebnis bestehen fünf Anwendungsfälle, in denen trotz Verwertungsschranken der StPO die Verwertung zulässig ist:

wegen derselben prozessualen Tat, auch wenn sich die rechtliche Beurteilung der Tat geändert hat,

in Trennvorgängen, solange dieselbe prozessuale Tat betroffen ist,

als Zufallsfund, wenn er Straftaten betrifft, die einen schwellengleichen Grundrechtseingriff zulassen,

zur Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Spurenansatz) und

zur Aufenthaltsermittlung.
 

 
Im Vordergrund stehen die Probleme, mit welchen tatsächlichen Anhaltspunkten ein Verdacht begründet wird. Das BVerfG verlangt insoweit klare Aussagen und sorgfältige Prüfungen. Solides Handwerk.

Cyberfahnder, Verwertung verdeckt erlangter Beweise, Dieter Kochheim 17.05.2009
 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018