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Die
Verwertungsregeln der
§§
161 und
477 StPO sind schon
sehr früh ein Thema des Cyberfahnders gewesen und wurden zuletzt im
Februar 2009 umfassend angesprochen. Die alte und neue
Rechtsprechung zu den Verwertungsregeln und die Anwendungsfälle, in
denen die Verwertung dennoch zugelassen ist, fast das neue
Positionspapier über die
Verwertung verdeckt erlangter Beweise zusammen.
Im Ergebnis bestehen fünf Anwendungsfälle, in denen trotz
Verwertungsschranken der StPO die Verwertung zulässig ist:
wegen derselben prozessualen Tat, auch wenn sich die rechtliche
Beurteilung der Tat geändert hat,
in Trennvorgängen, solange dieselbe prozessuale Tat betroffen ist,
als Zufallsfund, wenn er Straftaten betrifft, die einen
schwellengleichen Grundrechtseingriff zulassen,
zur Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Spurenansatz) und
zur Aufenthaltsermittlung.
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Im
Vordergrund stehen die Probleme, mit welchen tatsächlichen
Anhaltspunkten ein
Verdacht
begründet wird. Das BVerfG verlangt insoweit klare Aussagen und
sorgfältige Prüfungen. Solides Handwerk.
Cyberfahnder, Verwertung verdeckt erlangter Beweise, Dieter
Kochheim 17.05.2009
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