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Mai 2009 |
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Verwertung verdeckt erlangter Beweise |
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Im Ergebnis bestehen fünf Anwendungsfälle, in denen trotz Verwertungsschranken der StPO die Verwertung zulässig ist: wegen derselben prozessualen Tat, auch wenn sich die rechtliche Beurteilung der Tat geändert hat, in Trennvorgängen, solange dieselbe prozessuale Tat betroffen ist, als Zufallsfund, wenn er Straftaten betrifft, die einen schwellengleichen Grundrechtseingriff zulassen, zur Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Spurenansatz) und
zur Aufenthaltsermittlung. |
Cyberfahnder, Verwertung verdeckt erlangter Beweise, Dieter
Kochheim 17.05.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |