Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
September 2009
13.09.2009 notwendige Verteidigung
13.09.2009 Ausschluss
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift dumm gelaufen Entlassung ohne Ausschluss
    keine rückwirkende Pflichtverteidigung  
 

 
Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. (1)
 


Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Vernehmung, sondern bildet einen selbstständigen Verfahrensabschnitt. Daher ist regelmäßig (...) der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte bei dieser Verhandlung als einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung nicht anwesend ist (...). Nach Ansicht des Senats ist wegen der Bedeutung des Rechts des Angeklagten auf effektive Ausübung seines Fragerechts an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Er muss die Möglichkeit haben, Fragen an den Zeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ehe dieser entlassen wird und ist nicht darauf angewiesen, zum Zwecke der Befragung einen besonderen Anforderungen genügenden Beweisantrag zu stellen (...). (2)
 
 

 
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers - auf Staatskosten -  ist unter den in § 140 StPO bezeichneten Fällen notwendig, um die Rechte des Beschuldigten im weiteren Strafverfahren zu wahren (ex nunc - von nun an). Die bereits geleisteten Aufwände und aufgelaufenen Kosten der Verteidigung werden davon nicht erfasst (ex tunc, siehe links oben). Burhoff würde raten: "Verteidiger müssen aufpassen und auf eine sofortige Beiordnung drängen!"
 

Im Ausnahmefall kann der Angeklagte von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn

er nachhaltig stört ( §§ 177 GVG, 231b StPO),
seine Verhandlungsunfähigkeit selber herbeigeführt hat ( § 231a StPO) oder
in seiner Anwesenheit keine vollständige und damit wahrheitsgemäße Aussage von Zeugen zu erwarten ist ( § 247 StPO).

Die vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren sind kompliziert und fehlerträchtig. Eine neue Entscheidung des BGH (2) ( links unten) scheint auf dem ersten Blick die Rechtsanwendung weiter zu erschweren. Das täuscht aber: Jedenfalls in den Fällen des § 247 StPO schließt das Gericht die Vernehmung des Zeugen ab, darf ihn aber erst dann entlassen, wenn der Angeklagte wieder im Sitzungssaal ist und über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet ist.

An diese Schrittfolge werden wir uns recht einfach gewöhnen können.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Verfügung vom 20.07.2009 - 1 StR 344/08
 

 
(2) BGH, Beschluss vom 25.08.2009 - 4 ARs 6/09
 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018