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September 2009 |
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dumm gelaufen | Entlassung ohne Ausschluss |
keine rückwirkende Pflichtverteidigung | |||||
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Im Ausnahmefall kann der Angeklagte von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn
er
nachhaltig stört (
§§ 177 GVG,
231b StPO), Die vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren sind kompliziert und fehlerträchtig. Eine neue Entscheidung des BGH (2) ( links unten) scheint auf dem ersten Blick die Rechtsanwendung weiter zu erschweren. Das täuscht aber: Jedenfalls in den Fällen des § 247 StPO schließt das Gericht die Vernehmung des Zeugen ab, darf ihn aber erst dann entlassen, wenn der Angeklagte wieder im Sitzungssaal ist und über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet ist. An diese Schrittfolge werden wir uns recht einfach gewöhnen können. |
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Anmerkungen | |||||
Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |