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Die
Bestellung eines Pflichtverteidigers - auf Staatskosten - ist
unter den in
§ 140 StPO bezeichneten Fällen notwendig, um die Rechte des
Beschuldigten im weiteren Strafverfahren zu wahren (ex nunc - von nun
an). Die bereits geleisteten Aufwände und aufgelaufenen Kosten der
Verteidigung werden davon nicht erfasst (ex tunc, siehe
links oben).
Burhoff würde raten: "Verteidiger müssen aufpassen und auf eine
sofortige Beiordnung drängen!"
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Im
Ausnahmefall kann der Angeklagte von der Hauptverhandlung ausgeschlossen
werden, wenn
er
nachhaltig stört (
§§ 177 GVG,
231b StPO),
seine Verhandlungsunfähigkeit selber herbeigeführt hat (
§ 231a StPO) oder
in
seiner Anwesenheit keine vollständige und damit wahrheitsgemäße Aussage
von Zeugen zu erwarten ist (
§ 247 StPO).
Die vom Gesetz dafür vorgesehenen Verfahren sind kompliziert und
fehlerträchtig. Eine neue Entscheidung des BGH
(2)
(
links unten) scheint auf dem ersten Blick die Rechtsanwendung weiter zu
erschweren. Das täuscht aber: Jedenfalls in den Fällen des
§ 247 StPO schließt das Gericht die Vernehmung des Zeugen ab, darf
ihn aber erst dann entlassen, wenn der Angeklagte wieder im Sitzungssaal
ist und über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet ist.
An diese Schrittfolge werden wir uns recht einfach gewöhnen können.
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