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November 2009
11.11.2009 Strafrecht
     
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Kochheim, Hehlerei und Absatzhilfe
, 11/2009
 

 
Die Beuteverwertung durch den Haupttäter einer Straftat, durch die er sich rechtswidrig fremdes Eigentum oder Vermögen verschafft hat, ist für ihn nicht als weitere Tat strafbar. Das gilt jedoch nicht für die Abnehmer, Vermittler und Helfer, die ihm die Beute abnehmen oder beim Absatz helfen. Ihnen widmet sich vor Allem § 259 StGB.

Als Hehler können die Leute bestraft werden, die dem Haupttäter dabei helfen, Gewinn aus seiner Tat zu ziehen, indem er die Beute verwertet. Das sind der klassische Hehler, der die Beute ankauft, der Endabnehmer der Beute und der Absatzhelfer, der sich als Gehilfe am Absatz beteiligt.

Die Tathandlungen des Hehlers und seines Kunden werden vom Gesetz im Wesentlichen mit den Begriffen „Sich-Verschaffen“ und „Absetzen“ beschrieben, denen es darum geht, den rechtswidrigen Zustand zu verhindern, der dadurch erhalten und vertieft wird, dass die Beute durch ebenfalls rechtswidrig handelnde Erwerber übernommen wird.

Dem Hehler als Zwischenhändler und dem Abnehmer hat der Gesetzgeber den Absatzhelfer – auch wegen der Strafdrohung – gleichgestellt. Das kann der Straßenhändler sein, der im Auftrag und unter Aufsicht des Zwischenhehlers Zigaretten in Konsumeinheiten verkauft, Kontakte zu Abnehmern herstellt, die Beute zum Umschlagsort bringt oder handwerkliche Arbeiten an der Beute vornimmt (Umschlagen der FIN oder Umrüstarbeiten an gestohlenen Kraftfahrzeugen). Seine Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob der Absatz gelingt oder der Gehilfe einen Teil des Hehlerlohns bekommt. Es reicht die objektive Eignung der Hilfeleistung dazu, den rechtswidrigen Absatz zu fördern.
 

 
Arbeitspapier: Kochheim, Hehlerei und Absatzhilfe, 11/2009
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018