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Dezember 2009 |
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Verteidigerpost |
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§ 160a Abs. 1 StPO gewährt dem Verteidiger einen besonderen Schutz, indem er Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn ausschließt und "dennoch erlangte Erkenntnisse" einem Verwertungsverbot unterwirft. Unter dieser Schwelle bleibt der Schutz wegen der Rechtsanwälte im übrigen ( § 160a Abs. 2 StPO). Er schließt Ermittlungsmaßnahmen gegen sie nicht aus und kennt auch kein Verwertungsverbot, unterwirft die Ermittlungshandlungen aber einer besonderen Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Als Auslegungsregel hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Maßnahme dann zulässig ist, wenn sie im Zusammenhang mit Straftaten von erheblicher Bedeutung steht ( § 160a Abs. 2 S. 1 zweiter Teilsatz StPO) (2) (3). Ein klares Privileg für das Vertrauensverhältnis zum Verteidiger enthält § 148 Abs. 1 StPO, der bedingungslos den freien Verkehr mit ihm zulässt. Hieraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass entgegen dem Wortlaut
des
§ 97
Abs. 1 StPO auch die
Verteidigerpost in der Hand des Beschuldigten beschlagnahmefrei ist
(4). |
Nach den Nr. 32, 33 UVollzO unterliegt der eingehende und ausgehende Schriftverkehr der Postkontrolle (5). Diese Verwaltungsvorschriften füllen die gesetzliche Eingriffsbefugnis aus § 119 StPO aus (6). Dank des Privilegs aus § 148 Abs. 1 StPO ist die Verteidigerpost von der Postkontrolle ausgenommen. Eine Erweiterung der Kontrollfreiheit auch auf den allgemeinen rechtsanwaltlichen Schriftverkehr hat das BVerfG abgelehnt. Mit deutlichen Worten: Die Ausdehnung des Schutzes würde ins Uferlose führen. 25.12.2009: Berufsgeheimnisträger werden nur geschützt, soweit ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren gegen den Beschuldigten reicht, nicht aber soweit ihr Individualinteresse als selbst beschuldigte Personen betroffen ist (7).
Mit diesen Worten hat der BGH die Beschlagnahmefreiheit von
Verteidigerpost in den Fällen abgelehnt, in denen der Verteidiger
Beschuldigter wegen der Tat seines Mandanten oder wegen strafbarer
Unterstützungshandlungen verdächtig ist. |
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Anmerkungen | ||||
(2) Im Gegensatz zur besonders schweren Kriminalität ist die von "erheblicher Bedeutung" bislang nicht klar definiert. Es wird sich um mindestens mittlere Kriminalität handeln müssen, die der besonders schweren näher steht als der leichten Kriminalität.
(3)
Die neue Bundesregierung beabsichtigt, die Unterscheidung zwischen
Rechtsanwalt und Verteidiger aufzugeben und sie als einheitliches Organ
der Rechtspflege zu verstehen;
(4)
Wegen der Grenzen siehe jetzt
(7), Rn. 13. |
(6)
Die ab 01.01.2010 geltende Neufassung des
§ 119 StPO bezieht sich ausdrücklich auf die Kommunikation des
Gefangenen mit der Außenwelt. Das fehlt in der noch geltenden Fassung. |
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |