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Februar 2010
06.02.2010 Skimming
     
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Am 15.06.2009 verurteilte das Landgericht Hannover einen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate wegen einer Verabredung zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Er war zusammen mit zwei anderen Tätern nach einem missglückten Skimming-Angriff auf eine Volksbank festgenommen worden und hatte mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit einem schlichten Beschluss hat der BGH am 26.01.2010 - 3 StR 539/09 - die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung verworfen.

Das Landgericht musste mit der Einlassung des Angeklagten davon ausgehen, dass die Stromversorgung des Skimmers versagt hatte und es deshalb nicht zum Ausspähen von Kartendaten gekommen war. Es hat dabei das erfolgreiche Ausspähen als den Beginn des Versuchs der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und deren Gebrauchs angesehen ( §§ 152a, 152 b StGB).

Nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei Zahlungskarten um solche mit Garantiefunktion handelt, handelt es sich bei ihrer Fälschung um ein Verbrechen gemäß § 152b Abs. 1 StGB und nur dann kommt es auch zur Strafbarkeit der Verbrechensabrede gemäß § 30 StGB.
 

 
Zu diesen Fragen schweigt der Beschluss. Er hätte jedoch nicht ergehen können, wenn nicht auch der BGH die Auffassung teilen würde, dass beim Skimming das erfolgreiche Ausspähen eine notwendige Voraussetzung zum späteren Fälschen von Zahlungskarten ist.

Unklar bleibt, wann genau die Vorbereitungshandlung endet und der Versuch beginnt. Ich neige zu der Auffassung, dass der Beginn des Versuchs eintritt, sobald die Täter die Ausspähhardware vor Ort installieren und zum Ausspähen einrichten. Meine frühere Auffassung war die, dass es zum ersten Ausspähen einer Zahlungskarte gekommen sein muss (2).

In seiner Stellungnahme in dieser Sache weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass zwischen der Verbrechensabrede gemäß § 30 StGB und der strafbaren Vorbereitungshandlung gemäß § 149 StGB (Umgang mit Skimmern) Tateinheit besteht ( § 52 StGB).

Damit wiederholt der GBA seine Meinung (3), dass nach dem neuen Wortlaut des § 149 StGB Skimmer zu den verbotenen Gegenständen gehört, wobei bereits der Umgang mit ihnen strafbar ist.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - 3 StR 539/09 (anonymisiertes Faksimile, 165 KB)

 

 
(2) siehe Kapitel Fälschungssicherung im Arbeitspapier Skimming, S. 15.

(3) so auch schon Skimming und Fälschungsrecht
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018