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Skimming |
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Skimming und Fälschungsrecht |
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Eine selbstständige Strafbarkeit habe ich nur aus der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 3 in Verbindung mit § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB herleiten können, was wenig hilft, wenn sich die Täter im Ausland befinden und ihr Handeln nicht dem Weltstrafrecht unterworfen ist ( § 6 StGB). Eine fälschungsstrafrechtliche Strafbarkeit habe ich bislang nicht in Betracht gezogen. Das auch deswegen, weil der BGH noch 2003 Kartenlesegeräte nicht als "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat [ siehe Zitat links, (1), S. 10 UA]. Mit Wirkung vom 30.08.2003 wurde § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB geändert und hat jetzt die rechts wiedergegebene Fassung.
Danach liegt es nahe, dass jedenfalls das Herstellen, Feilhalten
(Anbieten) und Überlassen (Verleihen, Vermieten, Verkaufen) von Skimmern
(Lesegeräte) bereits im frühen Stadium strafbar ist und die Hersteller
und die Skimmer (Agenten) bereits trifft, bevor ein einziger Dump
ausgespäht wurde (Sich-Verschaffen, Verwahren). |
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Vorverlagerung | |||||||||||||||||
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Ohne den Rückgriff auf den in der Rechtsprechung entwickelten Bandenbegriff leitet der GBA aus der Mittäterschaft des Skimmers an der Haupttat des Fälschens ( § 152b StGB) die Strafbarkeit aus der Verbrechensnorm ab ( siehe unten, linke Spalte). Zur Abgrenzung zwischen
Vorbereitung und Versuch stellt der GBA zunächst auf die
Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung gemäß
§ 149 StGB
ab (
siehe unten, linke Spalte). Insoweit vertritt er im Anschluss an die
herrschende Kommentarliteratur die Auffassung, dass jedenfalls das für das Skimming bestimmte Kartenlesegeräte und die mit ihm verwendeten
Computerprogramme nach der geltenden Gesetzesfassung
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen gemäß
§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
sind. Daraus folgert er,
dass in dem
Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein
über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum
Fälschungsvorgang zu sehen ist (
siehe unten, rechte Spalte), also der Beginn des Versuchsstadiums. |
Ich schließe daraus, dass der BGH der Begründung des GBA gefolgt ist. Andererseits hätte er wahrscheinlich einen größeren Begründungsaufwand betrieben. Eine sichere Erkenntnis ist das hingegen nicht. Die vom GBA vertretene Meinung muss sich in der Rechtsprechung noch weiter verfestigen. Das gilt nicht für die Kommentarliteratur, aus der sie kenntnisreich abgeleitet ist. Die Konsequenz daraus wird sein, dass die Hersteller von Skimming-Hardware und die Skimmer selber einer weiteren Strafbarkeit unterliegen, als ich bislang angenommen habe. Die weiteren Schlussfolgerungen ergeben sich aus der Hauptseite.
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Stellungnahme des Generalbundesanwalts | |||
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<S. 4> Auf dieser Grundlage ist die Annahme von Mittäterschaft im Ergebnis
jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass der Erfolg der Tat in hohem
Maße von dem gemeinsam durch den Angeklagten und die drei Mitangeklagten
erbrachten Tatbeitrag abhing, dem Angeklagten daher eine zentrale
Stellung im Kartenfälscherring zukam und er gemeinsam mit den drei
Mitangeklagten hinsichtlich der von ihnen gelieferten Datensätze auch
die Tatherrschaft hatte. Der Annahme von Mittäterschaft steht nicht
entgegen, dass die Angeklagten selbst an der eigentlichen
Fälschungshandlung nicht beteiligt waren. Die Annahme von Mittäterschaft
erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen, es genügt
vielmehr irgendeine Förderung der als gemeinsam gewollten Tat sei es
auch nur durch die Teilnahme an einer Vorbereitungshandlung (...
(4)
) ... |
Der mit Wirkung zum 30.08.2003 in die Vorschrift eingefügte Begriff des "Computerprogramms" ist im Lichte der anderen in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Vorrichtungen auszulegen. Danach muss es sich um ein spezifisch zur Tatbegehung geeignetes Computerprogramm handeln, d. h. es darf nicht gleichermaßen deliktischen und legalen Zwecken dienen können ... <Nachweise>. Zutreffend ist dabei, dass die Feststellungen nicht den Schluss zulassen, dass die verwendeten Kartenlesegeräte gleichzeitig auch beim eigentlichen Fälschungsvorgang Einsatz finden (... (5) ). Andererseits wird eine gleichzeitige Eignung zu einer legalen Verwendung ausgeschlossen werden können <Nachweise>. Daher ist
§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch der überwiegend in der Literatur
vertretenen
Auffassung auf Zahlungskarten-Lesegeräte zum Auslesen von auf
Zahlungskarten
gespeicherten Datensätzen, sog. Skimmer, anwendbar <Nachweise>. |
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<S. 6>
Daraus, dass mithin
§§ 152 b Abs. 5,
149 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits das
Herstellen, Sich- oder Einem-anderen-Verschaffen, Freihalten, Verwahren
oder Einem-anderen-Überlassen eines solchen Computerprogramms als
Vorbereitungshandlung unter Strafe stellen, wird deutlich, dass in dem
Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein
über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum
Fälschungsvorgang zu sehen ist, der im Hinblick auf die aufgezeigten
Besonderheiten desselben nicht erst mit dem Aufspielen der Daten auf die
Kartenfalsifikate beginnt <Nachweise>. |
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Anmerkungen | |||
(2)
Generalbundesanwalt, Stellungnahme vom 12.08.2008 - 1 StR 414/08, S. 4. (3) BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - 1 StR 414/08
(4)
Verweise auf die Kommentarliteratur und auf
BGH,
Urteil vom 21.04.1999 - 5 StR 714/98 |
(6) Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, DT-Drs. 14/8998
(7)
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |