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Das Kartenlesegerät diente nicht unmittelbar der Fälschung von
Zahlungskarten. Es war nämlich nicht, wie vom Gesetz gefordert,
seiner Art nach zur Begehung der Tat - der Vorbereitung der
Kartenfälschung - geeignet, weil damit die gefälschten
Kreditkarten nicht hergestellt wurden. Die Übergabe oder das
Sichverschaffen dieses Geräts - Datensätze waren noch nicht
gespeichert - bereitete lediglich die in
§ 149 StGB i.V.m.
§ 152 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellten
Vorbereitungshandlungen zur Zahlungskartenfälschung vor.
(1)
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Ich habe
die Hersteller von Skimming-Hardware bislang als Beihilfe-Täter (
§ 27 StGB) zum Ausspähen von Daten (
§ 202a StGB), am Computerbetrug (
§ 263a StGB) und an der Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion (
§ 152b StGB)
angesehen. Eine solche bandenmäßige Beteiligung kommt aber nur in
Betracht, wenn sich die Hersteller mit den anderen Tätern dauerhaft
verbinden (
Tatbeiträge in Banden).
Eine selbstständige Strafbarkeit habe ich nur aus der
Datenveränderung gemäß
§
303a Abs. 3 in Verbindung mit
§
202c Abs. 1 Nr. 1 StGB
herleiten können, was wenig hilft, wenn sich die Täter im Ausland
befinden und ihr Handeln nicht dem Weltstrafrecht unterworfen ist (
§ 6 StGB).
Eine
fälschungsstrafrechtliche Strafbarkeit habe ich bislang nicht in
Betracht gezogen. Das auch deswegen, weil der BGH noch 2003
Kartenlesegeräte nicht als "ähnlichen Vorrichtungen" im Sinne von
§
149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
angesehen hat [
siehe Zitat links,
(1),
S. 10 UA].
Mit Wirkung
vom 30.08.2003 wurde
§
149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
geändert und hat jetzt die
rechts wiedergegebene Fassung.
Danach liegt es nahe, dass jedenfalls das Herstellen, Feilhalten
(Anbieten) und Überlassen (Verleihen, Vermieten, Verkaufen) von Skimmern
(Lesegeräte) bereits im frühen Stadium strafbar ist und die Hersteller
und die Skimmer (Agenten) bereits trifft, bevor ein einziger Dump
ausgespäht wurde (Sich-Verschaffen, Verwahren).
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§ 152b Abs. 5 StGB:
§
149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und §
150 Abs. 2 gelten entsprechend.
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§ 149 StGB:
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen
vorbereitet, indem er
1. |
Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
Matrizen,
Computerprogramme oder
ähnliche Vorrichtungen, die
ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, |
2. |
... |
3. |
Hologramme oder andere
Bestandteile, die der Sicherung gegen Fälschung
dienen, |
herstellt, sich oder einem
anderen
verschafft,
feilhält,
verwahrt oder einem anderen
überläßt, wird, wenn er eine
Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. |
die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt ... |
2. |
die Fälschungsmittel ... vernichtet ... |
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§ 150 Abs. 2 StGB:
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so
werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten
Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel
eingezogen.
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Die Kammer hat festgestellt, dass die
Angeklagten als Mitglieder einer bulgarischen Gruppierung handelten, die
sich zu dem Zweck zusammengefunden hat, in ganz Europa Daten von
Zahlungskarten an sich zu bringen, um mit diesen Daten gefälschte
Zahlungskarten herzustellen und diese zu missbräuchlichen Verfügungen
einzusetzen. In arbeitsteiligem Vorgehen beschafften die Angeklagten die
mittels auf Bankautomaten angebrachter Skimming-Gerätschaften
ausgelesenen und gespeicherten Daten der Bankkunden und gaben diese
sodann an die unbekannten Mitglieder dieser Gruppierung weiter, die mit
den erlangten Daten falsche Zahlungskarten herstellten und die
gefälschten Karten zum Einsatz brachten ...
(2)
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So sieht es
jedenfalls der Generalbundesanwalt in seiner
Stellungnahme zur Revision eines Skimmers
(2), der
nach dem angefochtenen Urteil zusammen mit 3 Mittätern Kartendaten
ausgespäht hat (siehe
links). Sie ist spannend und Weg weisend.
Ohne den Rückgriff auf den in der Rechtsprechung entwickelten
Bandenbegriff leitet der GBA aus der Mittäterschaft des Skimmers an
der Haupttat des Fälschens (
§ 152b StGB) die Strafbarkeit aus der Verbrechensnorm ab (
siehe unten, linke Spalte).
Zur Abgrenzung zwischen
Vorbereitung und Versuch stellt der GBA zunächst auf die
Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung gemäß
§ 149 StGB
ab (
siehe unten, linke Spalte). Insoweit vertritt er im Anschluss an die
herrschende Kommentarliteratur die Auffassung, dass jedenfalls das für das Skimming bestimmte Kartenlesegeräte und die mit ihm verwendeten
Computerprogramme nach der geltenden Gesetzesfassung
Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen gemäß
§ 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB
sind. Daraus folgert er,
dass in dem
Auslesen und Speichern unter Einsatz der Kartenlesegeräte bereits ein
über die bloße Vorbereitung hinaus gehendes unmittelbares Ansetzen zum
Fälschungsvorgang zu sehen ist (
siehe unten, rechte Spalte), also der Beginn des Versuchsstadiums.
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Der BGH hat
die Revision ohne nähere Angabe von Gründen verworfen
(3),
so dass unsicher bleibt, in welchem Umfang er sich die Stellungnahme des
GBA zu eigen gemacht hat. Die Verwerfung unter Bezugnahme auf
§
349 Abs. 2 StPO, die hier erfolgt ist, ist jedoch nur zulässig, wenn
die Staatsanwaltschaft einen begründeten Antrag stellt
und die
Entscheidung einstimmig getroffen wird, dass das Rechtsmittel
"offensichtlich unbegründet" ist.
Ich schließe daraus, dass der BGH der Begründung des GBA gefolgt ist.
Andererseits hätte er wahrscheinlich einen größeren Begründungsaufwand
betrieben. Eine sichere Erkenntnis ist das hingegen nicht.
Die vom GBA
vertretene Meinung muss sich in der Rechtsprechung noch weiter
verfestigen. Das gilt nicht für die Kommentarliteratur, aus der sie
kenntnisreich abgeleitet ist.
Die Konsequenz daraus wird sein, dass die Hersteller von Skimming-Hardware
und die Skimmer selber einer weiteren Strafbarkeit unterliegen, als
ich
bislang angenommen habe.
Die weiteren Schlussfolgerungen ergeben sich aus der
Hauptseite.
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