Durch die Belehrung über seine Aussagefreiheit soll
gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden, dass es ihm
freisteht, nicht auszusagen, obwohl ihn ein Richter, Staatsanwalt oder
Polizeibeamter in amtlicher Eigenschaft befragt. Das Belehrungsgebot
will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme
einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise gerade durch
die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden
könnte (BGHSt 42, 139, 147
(2)
). Für den Regelfall empfiehlt es sich zwar,
die Belehrung in den Worten des
§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu erteilen. Zwingend ist dies
indes nicht. Es stellt vielmehr nicht ohne Weiteres einen
Verfahrensfehler dar, wenn die Worte des Gesetzes nicht benutzt werden.
Maßgebend ist, dass die Belehrung dem Beschuldigten Klarheit über seine
Aussagefreiheit verschafft und eine diesbezügliche etwaige
Fehlvorstellung ausschließt (...).
(3) |
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Der
Beschuldigte hat keine Aussagepflicht. Das ist der Grund dafür, dass er
vor seiner ersten Vernehmung durch die Polizei oder den Staatsanwalt
über seine Rechte belehrt werden muss ( § 136 StPO).
Zu empfehlen ist, dabei den Gesetzeswortlaut zu verwenden, aber nicht
zwingend. Dem BGH geht es darum, dass der Beschuldigte seine Rolle klar
erkennt und sich bei einer Äußerung bewusst ist, dass er zu ihr nicht
verpflichtet ist.
Der
Grundsatz der Belehrungspflicht kennt mehrere Durchbrechungen. Im
Zusammenhang mit einer "Hörfalle" hat der BGH bereits 1996 die
Wahrnehmungen eines von der Polizei "angeschobenen" Privatmannes als
verwertbar angesehen, wenn es dabei um eine Straftat von besonderer
Bedeutung geht und eine Aufklärung erheblich erschwert wäre [siehe
Kasten
rechts,
(2)].
Auch die Aufzeichnungen eines Gespräches zwischen einem nicht offen
ermittelnden Polizeibeamten [NoeP
(4)]
und einem Beschuldigten sind nicht von vornherein unverwertbar, sondern
erst, wenn sie unter Zwang erfolgten
(5).
Solche Methoden darf auch der verdeckte Ermittler nicht anwenden, wenn
er mit gerichtlicher Erlaubnis auftritt (
§§ 110a,
110b StPO).
Kein Recht zum Lügen
Das Recht
zum Schweigen darf nicht verwechselt werden mit einem Recht zum Lügen.
Zwar kann ein Beschuldigter nicht wegen Falschaussage (
§ 153 StGB) oder Meineid (
§ 154 StGB) verurteilt werden, wohl aber wegen falscher Verdächtigung
(
§ 164 StGB), wenn er
einen Unschuldigen belastet, oder wegen Vortäuschens einer Straftat (
§ 145d StGB),
wenn er sich etwa als Opfer einer Straftat darstellt, die nicht
stattgefunden hat.
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Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem
Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die
Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch
geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls
dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter
Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend
oder wesentlich erschwert gewesen wäre.
(2) |
Nachweisliche Lügen des Angeklagten fließen zudem straferschwerend in
die Strafzumessung ein (
§ 46 StGB). Das ist der tiefere Sinn hinter dem einleitenden Zitat
(1).
Das ist mein gutes Recht!
Der Spruch verursacht mir ein nervöses Kribbeln. Er wird besonders
gern von Rechthabern, Querulanten und Erklärbären genutzt, also
notorischen Besserwissern.
Beschwerden und Rechtsmittel haben ihren guten Sinn und ich bin weit
davon entfernt, ihnen abzureden. Nur: Ein Recht zu haben bedeutet nicht
auch die Pflicht, es ausüben zu müssen. Verworfene Rechtsmittel führen
meistens dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Instanz zu
tragen hat, und Freunde im zwischenmenschlichen Umgang macht sich der
Streithammel auch nicht.
Nichts gegen Rechte, wohl aber gegen ihre unvernünftige Nutzung bei
Bagatellstreiten und in hoffnungslosen Fällen.
Damit ist genug gesagt.
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