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Juli 2010 |
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sinngemäße Belehrung |
Sie dürfen hier zwar lügen - sich dabei aber
nicht erwischen lassen!
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Der Beschuldigte hat keine Aussagepflicht. Das ist der Grund dafür, dass er vor seiner ersten Vernehmung durch die Polizei oder den Staatsanwalt über seine Rechte belehrt werden muss ( § 136 StPO). Zu empfehlen ist, dabei den Gesetzeswortlaut zu verwenden, aber nicht zwingend. Dem BGH geht es darum, dass der Beschuldigte seine Rolle klar erkennt und sich bei einer Äußerung bewusst ist, dass er zu ihr nicht verpflichtet ist. Der Grundsatz der Belehrungspflicht kennt mehrere Durchbrechungen. Im Zusammenhang mit einer "Hörfalle" hat der BGH bereits 1996 die Wahrnehmungen eines von der Polizei "angeschobenen" Privatmannes als verwertbar angesehen, wenn es dabei um eine Straftat von besonderer Bedeutung geht und eine Aufklärung erheblich erschwert wäre [siehe Kasten rechts, (2)]. Auch die Aufzeichnungen eines Gespräches zwischen einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten [NoeP (4)] und einem Beschuldigten sind nicht von vornherein unverwertbar, sondern erst, wenn sie unter Zwang erfolgten (5). Solche Methoden darf auch der verdeckte Ermittler nicht anwenden, wenn er mit gerichtlicher Erlaubnis auftritt ( §§ 110a, 110b StPO). Kein Recht zum Lügen
Das Recht
zum Schweigen darf nicht verwechselt werden mit einem Recht zum Lügen.
Zwar kann ein Beschuldigter nicht wegen Falschaussage (
§ 153 StGB) oder Meineid (
§ 154 StGB) verurteilt werden, wohl aber wegen falscher Verdächtigung
(
§ 164 StGB), wenn er
einen Unschuldigen belastet, oder wegen Vortäuschens einer Straftat (
§ 145d StGB),
wenn er sich etwa als Opfer einer Straftat darstellt, die nicht
stattgefunden hat. |
Nachweisliche Lügen des Angeklagten fließen zudem straferschwerend in die Strafzumessung ein ( § 46 StGB). Das ist der tiefere Sinn hinter dem einleitenden Zitat (1). Das ist mein gutes Recht! Der Spruch verursacht mir ein nervöses Kribbeln. Er wird besonders gern von Rechthabern, Querulanten und Erklärbären genutzt, also notorischen Besserwissern. Beschwerden und Rechtsmittel haben ihren guten Sinn und ich bin weit davon entfernt, ihnen abzureden. Nur: Ein Recht zu haben bedeutet nicht auch die Pflicht, es ausüben zu müssen. Verworfene Rechtsmittel führen meistens dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Instanz zu tragen hat, und Freunde im zwischenmenschlichen Umgang macht sich der Streithammel auch nicht. Nichts gegen Rechte, wohl aber gegen ihre unvernünftige Nutzung bei Bagatellstreiten und in hoffnungslosen Fällen. Damit ist genug gesagt. |
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Anmerkungen | ||||
(2)
BGH, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96
(Hörfalle) (3) BGH, Urteil vom 29.04.2010 - 3 StR 63/10, Rn 13. (4) geheime Ermittlungen. Verschiedene V-Personen, 20.04.2008.
(5)
heimlicher Mitschnitt, 02.07.2010; |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |