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November 2010
07.11.2010 10-11-12 Beweiswürdigung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach freier, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung

 
Die Strafkammer hat sich hinsichtlich des Raubüberfalls vom 12. Februar 2007 unter anderem deswegen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, weil der Zeuge K. als Täter nicht in Betracht komme. Hierzu hat sie sich auch auf eine "Täteranalyse des Landeskriminalamts" gestützt. Danach müsse es sich um "einen strukturiert handelnden Täter gehandelt haben, der erfahren mit Einbruchs- und Raubdelikten" sei (UA S. 22). Die Analyse beschreibe ihn als "Person mit Erfahrungen im Einsatz von körperlicher Gewalt, wobei Körperverletzungs- und Raubdelikte zu vermuten sind, Erfahrung bei der Begehung von Einbruchs- und Diebstahlstaten und sicherer und kontrollierter Bewegung in einem fremden Objekt, fachgerechter Einsatz von Einbruchswerkzeug, gezielter Auswahl des Stehl- und Raubgutes. Dabei wirkt die Tat nicht wie eine Beschaffungskriminalität, sondern eher wie eine kontrollierte Berufsausübung" (UA S. 29). Dem schließe sich die Kammer an. Die Merkmale träfen auf den Angeklagten, nicht dagegen auf den Zeugen K. zu. (1)
 

 
Soweit die Ermittlung der Tatsachen besonderer Sachkunde bedarf, über die das Gericht nicht verfügt, hat es sich diese durch einen Sachverständigen vermitteln zu lassen (2). ... Das Gericht verfehlt daher die ihm nach § 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beurteilungen eines Sachverständigen ungeprüft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses übernimmt (3).

Diese Grundsätze stellt der BGH (2008) seiner Überprüfung des links geschilderten Sachverhalts voran und bemängelt dann, dass sich das erkennende Gericht die Beurteilungen und Bewertungen des polizeilichen Sachverständigen zu eigen gemacht hat, ohne die dabei zugrunde liegenden Erfahrungssätze zu prüfen und seinerseits zu bestätigen.

Kurz gesagt: Die Beweiswürdigung obliegt allein dem erkennenden Gericht.

Das gilt zunächst wegen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Deshalb ist ein "Glaubwürdigkeitsgutachten" meistens ungeeignet ( § 244 Abs. 3 StPO), wie es häufig von Verteidigern wegen tatsächlicher oder zusammengereimter Widersprüche in einer Aussage gefordert wird. Ausnahmen gibt es in Bezug auf kindliche Zeugen, bei denen Realitätswahrnehmung, Suggestion und Fantasie oder fantasiegesteuerte Verarbeitung nahe beieinander liegen und sich vermengen können. Das gilt auch bei Persönlichkeitsveränderungen mit Krankheitswert bei echten hirnorganischen oder etwa einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

 
Beweiswürdigung heißt besonders auch, den Aussagegehalt eines Beweismittels herauszuarbeiten. Ich spreche insoweit von Geltung. Schließlich ist in einer Gesamtschau das Zusammenwirken der verschiedenen Beweismittel zu bewerten, wobei sich ähnlich geltungsstarke Beweise gegenseitig entkräften und gleichgerichtet schwache gegenseitig stärken können. Am Ende wird von der gerichtlichen Überzeugungsbildung gefordert, dass ihr keine vernünftigen Zweifel entgegen stehen.

Für die gebotene Bewertung gibt es Erfahrungssätze. Sie können aus der eigenen Erfahrungswelt des Richters stammen, wissenschaftlich erprobt und untermauert sein oder auch aus Erfahrungen mit ähnlichen und vergleichbaren Sachverhalten abgeleitet werden. Einer der schillernsten Begriffe sind in diesem Zusammenhang sind die "kriminalistischen Erfahrungen". Sie entfalten gelegentlich ein Eigenleben, wenn die Fakten fehlen.

"Täteranalysen" der hier angesprochenen Art sind vor allem statistische Methoden des Profilings, die Aussagen mit einer mehr oder weniger guten Wahrscheinlichkeit möglich machen. Wenn der BGH mahnt, die damit abgeleiteten, fachkundigen Schlüsse dürfe das Gericht nicht ungeprüft übernehmen, ist das völlig richtig.

Es macht einen Unterschied, ob ein psychologisch gebildeter Fachmann Aussagen über das Täterverhalten trifft oder ein erfahrener Ermittler. Der eine wie der andere kann mit seiner Beurteilung falsch liegen. Deshalb kommt es besonders darauf an, die gedanklichen Schritte nachzuvollziehen, die zu einem bestimmten Schluss führen.

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"Täteranalysen" arbeiten weniger mit physikalischen Messgrößen als mit "weichen" statistischen Verteilungen. Wenn sie - wie hier - zum Ausschluss eines Verdächtigen führen sollen, können sie keine hohe Geltung beanspruchen, aber Zweifel beseitigen. Wenn also nur die Möglichkeit besteht, der "Zeuge K." könne anstelle des Angeklagten eine Tat begangen haben, ist die Täteranalyse ein Mosaikstein für die Überzeugungsbildung des Gerichts, der von anderen Anhaltspunkten in seiner Geltung gestützt werden muss. 

Die hier angesprochenen Grundsätze gelten gleichermaßen für die ermittelnden Polizisten und Staatsanwälte. Sie haben Aufgaben, die Rollen definieren, und die Rolle eines Ermittlers ist es nicht, entweder alle möglichen Leute schrankenlos zu verfolgen, fantastische Gedankenbilder aus mehr unsicheren als sicheren Erfahrungswerten abzuleiten oder sich mit dem Klageruf "das bringt ja doch nichts" der Strafverfolgung zu verweigern. Professionelles Handeln dürfen der Arbeitgeber und die Öffentlichkeit gleichermaßen erwarten.

Mich erschreckt, wenn ich bei Strafverfolgern (auch Richtern) mangelnde Neugier bemerke. Das gilt besonders für interdisziplinäre Unkenntnisse und offenes Desinteresse an dem, was neben dem Tellerrand liegt. Doch das ist ein anderes Thema.
 

Der "Juristerei" wird häufig die Qualität einer "Wissenschaft" des Rechts abgesprochen. Unter dem Blickwinkeln der Mathematik oder der Naturwissenschaften stimmt das. Recht ist im Einzelfall nicht mess- oder wägbar.

Rechtswissenschaft und Rechtsprechung haben jedoch Methoden entwickelt, wie Sachverhalte zu bestimmen und das Recht auf sie anzuwenden ist. Ihre Ursprünge entstammen der Logik, der Sprachenkunde und der Philosophie, also denselben Wurzeln, die für die Mathematik und die "harten" Naturwissenschaften leitend waren. Der Gegenstand des Rechts sind neben natürlichen Prozessen vor allem jedoch Menschen sowie soziale und wirtschaftliche Prozesse und gesellschaftliche Gemenge. Die Rechtswissenschaft ist deshalb keine "Science" im Sinne der Physik und ihrer nahen Disziplinen, aber genau so ein Kind der Naturphilosophie, aus denen auch sie stammen. Sie muss Regelwerke auf Beobachtungen anwenden, die Geltung der Regelwerke im Einzelfall präzisieren (Auslegung) und schließlich ein Ergebnis formulieren. Diesen Prozess nennt man Syllogismus: Obersatz (abstrakt), Untersatz (konkret), Schluss; er geht auf Aristoteles zurück.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 16.12.2008 - 3 StR 453/08, Rn 7

(2) ebenda (1), Rn 9

(3) ebenda (1), Rn 9
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018