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November 2010 |
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Allgemeinvorsatz und Tatmehrheit | Strafuntergrenze |
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10-11-22 Der Sachverhalt unterscheidet sich vom typischen Stoßbetrug. Bei
diesem will der Täter innerhalb kurzer Zeit möglichst viel
betrügerischen Gewinn machen. Der vom BGH beschriebene Täter setzt und
spielt hingegen auf Zeit und will damit auch seinen Profit strecken. Er
betrügt hier 119 Mal. |
10-11-24 Den Angeklagten interessiert nur die Obergrenze, die Staatsanwaltschaft aber auch die Untergrenze. Entspricht das Urteil schließlich überhaupt nicht mehr ihren Vorstellungen, ist sie zum Rechtsmittel berechtigt (4). Das kann aber nur eine Notlösung sein, weil: Man steht zu seinem Wort! Fehlt es an der Benennung einer Untergrenze, ist der Angeklagte nicht beschwert (5); damit kann er jedenfalls eine Revision nicht begründen. Beschwert und revisionsberechtigt ist in diesen Fällen allein die Staatsanwaltschaft. Zusagen, Gespräche und falsch verstandene Erwartungen des Angeklagten außerhalb der förmlichen Verständigung werden von deren strikten Regeln nicht erfasst (6). Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob Umgehungen nach Maßgabe dorfrichterlicher Zusagen und Marschrouten zu den Folgen des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO führen. Diese Vorschrift verbietet die Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts nach einer vorhergegangenen Absprache und das könnte die Rechtsprechung auch auf "informelle" Absprachen mit der Folge ausweiten, dass der protokollierte Verzicht unwirksam ist. Es müssen ja auch noch offene Fragen für die Zukunft bleiben! |
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Cyberwar-Techniken | |||
10-11-23 Meine Vorstellung ist eine andere und die muss deshalb nicht besser sein. Ich denke, dass die organisierte Cybercrime und der Kalte Cyberwar auf einen gemeinsamen Personalpool zurück greifen und im wesentlichen dieselben Werkzeuge, also vor allem Botnetze nutzen. Die Cyberwar-Strategen setzen sich von der Cybercrime dadurch ab, dass sie die physikalische Vernichtung feindlicher Ressourcen planen und dazu auch physische Gewalt einsetzen. Dabei müssen die Krieger nicht notwendiger Weise Militärs sein. Es kann sich auch um Söldner handeln, die von Staaten oder Unternehmen eingekauft werden, Terroristen und anderen Eiferern. Weingarten gebe ich recht darin, dass militärische und
geheimdienstliche Cyberwar-Strategien gradlinig und zielorientiert sein
werden, klinisch. Das ist aber nicht die Denkungsart, die überall auf der
Welt verbreitet ist und schon gar nicht die von Schurken, die über
hinreichend viel Geld verfügen. |
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Anmerkungen | |||
(2)
Bert Weingarten, [CYBERWAR & CYBER DEFENCE], PAN
AMP 09.12.2009 |
(4) Rechtsmittel nach einer Verständigung im Strafverfahren, 04.09.2010 (5) BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - 1 StR 347/10, Rn 9
(6)
noch zurückhaltend:
BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - 5 StR 419/10, Rn 5 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |