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Dezember 2010
23.12.2010 10-12-38 Tateinheit
     
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Zwar geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stünden, zu Tateinheit verbinden kann, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft (...). Auch verkennt die Strafkammer nicht, dass diese Wirkung ausbleibt, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt. Denn eine minder schwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen ...

Allerdings hat die Strafkammer übersehen, dass sowohl § 177 Abs. 2 StGB (Fall 5 ...) mit den zuvor verwirklichten Delikten (Fälle 3 und 4 ...) als auch § 224 Abs. 1 StGB (Fall 6 ...) mit den weiteren der Vergewaltigung nachfolgenden Delikten (Fälle 7 und 8 ...) durch § 239 StGB zur Tateinheit verklammert werden. Für die sogenannte Klammerwirkung eines dritten Delikts im vorgenannten Sinne ist erforderlich aber auch hinreichend, dass zwischen dem dritten und einem der verbundenen Delikte annähernde Wertgleichheit besteht; wiegt – wie hier – nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so verbleibt es bei der Klammerwirkung (1).

 

 
Diese Entscheidung ist einem juristisch Ungeschulten nicht verständlich zu machen und auch dem Fachmann kommen sicherlich Zweifel daran. Es geht um den Umfang der materiellrechtlichen Tat und darum, ob eine einheitliche Tat (Tateinheit, § 52 StGB) oder mehrere Taten anzunehmen sind (Tatmehrheit, § 53 StGB).

Soweit man das dem BGH-Entschluss entnehmen kann, ist eine Frau eingesperrt (Freiheitsberaubung, § 239 StGB) und während dessen mindestens zweimal mit einem Butterfly-Messer verletzt (gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 StGB) und einmal vergewaltigt worden ( § 177 Abs. 2 StGB).

Nach § 52 StGB bilden die Verstöße gegen verschiedene Gesetze dann eine deliktische Einheit, wenn sie durch dieselbe Handlung oder jedenfalls in einem ganz engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Das steht zum Beispiel außer Frage, wenn ein angetrunkener Autofahrer einen Unfall verursacht (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dadurch einen Menschen verletzt (fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB). Die Vollendung beider Taten fällt zeitlich zusammen oder steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang.

Probleme bereiten die Dauerdelikte, die sich über lange Zeit erstrecken. Hier ist das die Freiheitsberaubung, die vom Täter zur Körperverletzung und zur Vergewaltigung ausgenutzt wird.

Die Freiheitsberaubung ist ein Vergehen ( § 12 Abs. 2 StGB) und hat einen Strafrahmen, der mit Geldstrafe beginnt und seine oberste Grenze bei 5 Jahren Freiheitsstrafe hat). Die Vergewaltigung ist ein selbständiges Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Höchststrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe ( § 38 Abs. 2 StGB). Mit einer merkwürdig bildhaften Begründung hat der BGH immer wieder ausgeführt, dass das schwach bestrafte Vergehen nicht die "Kraft" habe, das erheblich schwerer bestrafte Verbrechen zu einer einheitlichen Tat zu verklammern.
 

 
Während der Freiheitsberaubung scheint der Täter neben der Vergewaltigung und den beiden gefährlichen Körperverletzungen noch 4 weitere "einfache" Delikte begangen zu haben (Nötigung? Verbotener Waffenbesitz?), die dieselbe oder eine geringere Höchststrafe androhen. In diesen Fällen soll nun doch eine Klammerwirkung erfolgen ( links unten).

Viel einfacher und sachgerechter wäre es, wenn der BGH diesen Klammer-Mist bei Dauerdelikten ganz aufgeben oder wenigstens klar strukturieren würde. Meine Vorschläge sind:

Ein Dauerdelikt kann nur dann mit anderen Delikten eine Tateinheit bilden, wenn beide auf demselben Tatentschluss beruhen. Das gilt auch für verschiedene Dauerdelikte.

Ein Vergehen kann als Dauerdelikt gegenüber einem Verbrechen oder einem Vergehen, das mit einer höheren Mindeststrafe droht, keine Klammerwirkung entfalten.

Die knappen, abstrakten und oberflächlich wirkenden Ausführungen des BGH fördern ein grundsätzliches Problem bei der Auseinandersetzung mit seiner Rechtsprechung zu Tage: Ohne weitere Kenntnisse über den entschiedenen Fall lassen sie sich nicht nachvollziehen und schon gar nicht würdigen. Der Rezensent kämpft mit denselben Problemen wie das Revisionsgericht, wenn es Bewertungsmängel des Tatgerichts ohne eigene Tatsachenkompetenz zu erkennen und aufzuklären versucht.

Das Fatale ist nur, dass nicht zuletzt durch die fast lückenlose Veröffentlichung der BGH-Entscheidungen jede seiner Beurteilungen, die stark am Einzelfall orientiert sind, eine allgemeine Bedeutung entfalten, die ihnen tatsächlich nicht zukommt.

Das gilt besonders für den hier angesprochenen Beschluss, bei dem man am Ende wirklich nicht weiß, was der BGH tatsächlich geregelt und positioniert hat. Er muss ganz vorsichtig in der Zukunft diskutiert werden und eignet sich kaum für eine klare Positionsbestimmung und Ausrichtung.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - 5 StR 464/10, Rn 3, 5
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018