... und andere Belehrungen
Ein guter
Ermittler muss bis Drei zählen können, weil er dann eine Bande zusammen
hat. Ihnen und manchen Kollegen, die im Zusammenhang mit internen
Zuständigkeitsstreiten auch genial bis Drei zählen können, sei mit dem
BGH ins Stammbuch geschrieben:
Bei der
Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren
Bandendiebstahl hat das Landgericht verkannt, dass Tatbeteiligte, die
nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt
bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des
§ 28 Abs. 2 StGB ist.
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - 3 StR 72/12, Rn 4
Daneben
verwundert es immer wieder, zu welch allgemeinen und eigentlich
bekannten Ausführungen sich der
BGH immer wieder veranlasst sieht:
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren
Falles ist ..., ob das
gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der
Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich
vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die
Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung
dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der
alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,
gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr
vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die
Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen
gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist
vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ( BGH, Urteil vom 30.
Oktober 1986 - 4 StR 492/86 ...;
BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR
296/03, ...).
BGH,
Urteil vom 21.06.2012 - 4 StR 77/12, Rn 3
Auch die
Bildung der Gesamtstrafen müsste eigentlich geläufig sein:
Bei der
Zumessung der Gesamtstrafe hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der
Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Kommt die
Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, bedarf es einer
eingehenden Darlegung, aus welchen Gründen der Tatrichter den durch
§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Rahmen
für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausschöpft (
BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10 ...).
BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - 3 StR 72/12, Rn 14
Hinzu
kommen ganz einfache handwerkliche Fragen:
Bei der
Abfassung des Urteils ist durch ein Mindestmaß an Sorgfalt
sicherzustellen, dass - anders als im angegriffenen Urteil - der
tenorierte Schuldspruch mit den in der rechtlichen Würdigung der
Urteilsgründe genannten Delikten übereinstimmt und dementsprechend jeder
einzelnen Tat eine Einzelstrafe zugeordnet wird. Dazu bietet sich an, in
den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern zu vergeben und
diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung
weiterzuverwenden (s.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 ...).
Bei
mehrfacher Verwirklichung eines Straftatbestandes, der in wechselnden
Kombinationen mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich
zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Entscheidungsformel jede Tat
einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der
tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche
Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist (BGH aaO). Eine
darüberhinausgehende Zusammenfassung kann die Verständlichkeit erheblich
erschweren, was sich hier gerade daran zeigt, dass die erkennende Kammer
selbst die Abweichungen zwischen der Urteilsformel und den
Urteilsgründen nicht bemerkt hat.
BGH, Beschluss vom 16.03.2012 - 3 StR 33/12, Rn 22,
23
|