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		 Gegen 
		überzogene Formulierungen in Unterwerfungserklärungen hat sich im 
		Dezember 2011 der BGH gewandt. 
		
		   BGH, Urteil vom 15.12.2011 - I ZR 174/10 
		 Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes 
		Abgemahnten in einer vorformulierten 
		Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung 
		das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem 
		Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, 
		dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und 
		nach  § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist. <Leitsatz 1> 
		 Weitere 
		Einzelheiten: 
		   Markus Kompa, BGH erschwert Abmahnern die Abzocke, 
		Telepolis 07.06.2012 | 
    
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		 Mit 
		betrunkenem Kopf (1,43 gr °/oo BAK) leerte 
		der Angeklagte sein Marihuana-Depot im Wald (317 gr) und wurde bei der 
		anschließenden Autofahrt erwischt. Dabei hatte er nicht nur das 
		Rauschgift, sondern griffbereit in der Ablage der Fahrertür auch noch 
		ein beidseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm. 
		Statistik-freundlich und im Interesse einer fachgerechten Behandlung 
		machte die Polizei daraus (mindestens) zwei (aufgeklärte) 
		Ermittlungsverfahren. Darauf wurde er zunächst wegen der 
		Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe verurteilt und dann folgte die 
		Anklage wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge Rauschgift (  § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist ein Verbrechen und ist mit einer 
		Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. 
      Die anschließende Verurteilung hat der BGH wegen Strafklageverbrauchs 
		eingestellt. Die Verurteilung wegen eines Vergehens der 
		Trunkenheitsfahrt führte zum Verbot der Doppelbestrafung ( Art 103 Abs. 3 GG). 
      
		   BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - 3 StR 109/12 
		 Man kann 
		noch einen drauf setzen: Auf dem Beifahrersitz saß der Kunde, der die 
		Gesamtmenge des Gifts abnehmen wollte. Der Angeklagte hatte also nicht 
		nur das Gift, sondern auch den Abnehmer im Auto und auch noch das 
		griffbereite Messer. Damit sind alle Voraussetzungen dafür gegeben, dass 
		er unter Mitführung eines verletzungsgefährlichen Gegenstandes mit 
		Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel betrieb und 
		dafür droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren an (  § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG). 
      Schwein - gehabt! | 
    
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		 Seit 
		geraumer Zeit versucht der BGH, das  uneigentliche Organisationsdelikt zu fassen. 
		Dabei geht es darum, die "Köpfe" strafrechtlich zur Verantwortung zu 
		ziehen, die sich an der kriminiellen Aufbauorganisation beteiligen, die 
		Planung beherrschen, die Strippen ziehen und sich bei der finalen 
		Ausführung zurückhalten, um sich keine Finger schmutzig zu machen. Die 
		Meilensteine, die der BGH gesetzt hat, sind die neue Definition der 
		Bande, der Schießbefehl an der DDR-Grenze und viele kleine Äußerungen, 
		die sich mit den Details befassen. 
		 Jetzt hat 
		sich der BGH mit einem Anlagemodell wegen der Erzeugung von Strom 
		befassen müssen, das offenbar viel Geld der Anleger verbrannt hat. Die 
		angefochtene Entscheidung sagt aber zu wenig über die (falschen) 
		Vorgaben aus, mit denen der Initiator des Anlagemodells die 
		Klinkenputzer losgeschickt hat. Das reicht dann nicht zu seiner 
		Verurteilung: 
		
		   BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - 5 StR 499/11 | 
    
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		 Der 
		Tatbestand des Betruges ist schwierig und ich habe zu ihm meinen 
		persönlichen Schnelltest entwickelt: 
		 Hat 
		er gelogen? 
  Was 
		hat er dafür bekommen? 
		 Der Profi, 
		der bei einer der beiden Antworten ins Stottern gerät, merkt danach 
		genau, dass ein sprichwörtlicher Wurm in seinen Gedanken ist. Der 
		Schnelltest kann nicht alle ausgefeilten Fazetten des Tatbestandes 
		ausloten, hilft aber dagegen, sich zu verrennen. 
		 Eine dieser 
		gemeinen Fazetten betrifft die Abgrenzung zwischen dem straflosen 
		Vorbereitungsstadium, in dem der Täter zwar schon lügt, aber das Opfer 
		erst noch einlullt und noch immer einen Rückzieher machen kann, und dem 
		Beginn des strafbaren Versuches. Damit 
		beschäftigte sich unlängst das 
    OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011 - III-3 RVs 54/11: 
		 1. Für 
		den Beginn eines strafbaren Betrugsversuchs genügt es zwar regelmäßig, 
		dass der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes 
		verwirklicht; jedoch muss das, was der Täter zur Verwirklichung seines 
		Vorhabens getan hat, zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und deren 
		beabsichtigter Verwirklichung in Beziehung gesetzt werden. 
		 2. Bei 
		mehrgliedrigen Geschehen ist für den Beginn des Betrugsversuchs erst 
		diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar 
		zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den 
		Vermögensschaden herbeiführen soll. 
		 3. 
		Versuchter Betrug liegt noch nicht vor, solange der Täter lediglich 
		solche Täuschungshandlungen vornimmt, die weder nach der wirklichen 
		Sachlage noch nach seiner Vorstellung dazu ausreichen, denjenigen Irrtum 
		hervorzurufen, der den Getäuschten zu der schädigenden 
		Vermögensverfügung bestimmen und damit den Schaden herbeiführen soll. 
		 Siehe auch:  Vorbereitung und Versuch beim Betrug, 08.02.2011 | 
    
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		 Auffallend 
		häufig muss sich der BGH mit Urteilen beschäftigen, denen eine 
		Verfahrensabsprache und ein umfassendes Geständnis des Angeklagten 
		voraus gegangen ist. Nach  § 
		257c Abs. 2 S. 2 StPO soll der Bestandteil jeder Verständigung ein 
		Geständnis sein. Darüber ist schon viel gestritten worden, weil "soll" 
		nicht "muss" heißt und deshalb auch eine Verständigung ohne Geständnis 
		möglich sein könnte. Dagegen wendet sich jetzt: 
    BGH, Beschluss vom 23.05.2012 - 1 StR 208/12, Rn 16 
		 Ein im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis ist die 
		Voraussetzung dafür, dass die Strafe nur dem zuvor genannten Strafrahmen 
		zu entnehmen ist; es führt aber nicht dazu, dass eine andere als eine 
		die Untergrenze des Strafrahmens überschreitende Strafe nicht mehr 
		verhängt werden dürfte. Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hat 
		das Gericht nicht geschaffen (vgl.  BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 
		StR 345/10). 
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  Der 
		Besetzungsstreit um den Vorsitz des 2. Strafsenats des BGH hat gewisse 
		satirische Züge ... 
  Keine 
		Farce: Besetzungsstreit beim BGH, 04.02.2012 ... und jetzt auch das BVerfG erreicht:
 
    BVerfG, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 625/12. Dabei ging es um die Frage, ob der gegenwärtige 
		Doppelvorsitz des VRiBGH Dr. Ernemann im 2. und im 4. Strafsenat eine 
		überobligatorische Belastung darstelle, so dass beide Strafsenate 
		unvollständig besetzt seien und der gesetzliche Richter nicht mehr 
		gewährleistet sei. Die klagenden Angeklagten sorgen sich fürsorglich und 
		nicht ganz selbstlos um den Gesundheitszustand des hohen Kollegen. Das BVerfG referiert die verwaltungsgerichtliche 
		Rechtsprechung zur richterlichen Arbeitsbelastung und hebt ihre 
		Selbstverantwortung hervor:
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		| BVerwG:  Der Richterberuf als gewissermaßen Nebenbeschäftigung neben der 
		Beanspruchung als Hausfrau und Mutter <ist> nicht besonders geeignet. |  | 
		 (1) Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz 
		bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten 
		Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung 
		zugewiesenen Aufgaben (  BVerwGE 78, 211 <213>). Allerdings sind auch Richter nicht 
		verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan 
		übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung 
		ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (vgl.  OVG 
		Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 
		...; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, 
		Rn. 11). Die Möglichkeit, die Arbeitszeit als Ausfluss der richterlichen 
		Unabhängigkeit selbst zu gestalten - soweit die Anwesenheit in der 
		Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, 
		Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist -, bedeutet 
		nämlich nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur 
		Arbeitsleistung verpflichtet ist (  BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 ...). Vielmehr 
		orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung 
		pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter 
		vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen 
		wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl.  BVerwGE 78, 211 <213 f.>;  BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach juris, 
		Rn. 3; vgl. auch  BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09). 
		<Rn 17> 
		 Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende 
		Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie 
		zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, 
		kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen 
		Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum 
		übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche 
		Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter - nach 
		entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer 
		Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte 
		Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen 
		werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 
		2/92 -, juris, Rn. 11;  OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. 
		November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch  BGH, Urteil 
		vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 ...). <Rn 18> 
		 (2) Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder 
		leistungsbereiter Richter letztlich darauf beruft, nur mit einem 
		durchschnittlichen Arbeitspensum belastet zu werden, oder sein erhöhtes 
		Leistungsvermögen beziehungsweise seine erhöhte Leistungsbereitschaft 
		zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist 
		diesem überlassen und seinerseits Ausfluss der richterlichen 
		Unabhängigkeit. Auch wenn  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
		dem Rechtssuchenden 
		die materielle Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das 
		nicht zum Interessenwalter des Richters und er kann nicht eine aus 
		dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen 
		Unabhängigkeit geltend machen. <Rn 19> 
		 Ein Blick 
		in die Quellen lohnt sich, weil die Pensenberechnung seit Jahrzehnten 
		ein Quell ständiger Freude ist. Die Klagen von der Front werden in aller 
		Regel zurückgewiesen, die Landesregierungen wegen der Schaffung 
		ausreichender Stellen nicht in die Pflicht genommen und die 
		Eingangsrichter mit dem Argument abgefrühstückt: Ihr seid vom 
		Richterprivileg bevorteilt und nutzt es gefälligst, indem Ihr Eure 
		Aufgaben priorisiert. Eine Ausnahme machte das BVerfG 2001 im 
		Zusammenhang mit dem Richtervorbehalt und der Anordnung von Blutproben 
		und Durchsuchungen außerhalb üblicher Dienstzeiten: 
		 Die 
		Landesjustiz- und die Gerichtsverwaltungen und die Ermittlungsrichter 
		haben sicherzustellen, dass der Richtervorbehalt als 
		Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird. Sie müssen die 
		Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche 
		Kontrolle der Wohnungsdurchsuchungen schaffen. 
		
		   BVerfG, Beschluss vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, 
		Rn 12;  Gefahr 
		im Verzug 
		Was hat das gebracht? Gar nichts!
 
		 Pauschalierter Schadensersatz ist billiger als Personal. Das dürfte das 
		schlagende Argument für die Schaffung des    Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und 
		strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen sein. Mit den neuen 
		Entschädigungsansprüchen darf sich die operative und die Spruchpraxis 
		jetzt auch noch herumschlagen - ohne dass neue Ressourcen geschaffen 
		wurden. 
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