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März 2012
24.03.2012 Schaden und Geschädigter
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Vermögensverlust großen Ausmaßes und die Strafzumessung
 

 
 Es gibt eine Reihe von Strafnormen, die den "Vermögensverlust großen Ausmaßes" zum Tatbestandsmerkmal für einen besonders schweren Fall erheben. Das gilt für die klassischen Vermögensdelikte - Betrug und Untreue - ebenso wie für einige typische IuK-Delikte - Computerbetrug, Fälschung beweiserheblicher Daten und Computersabotage - und für die Steuerhinterziehung (siehe Tabelle unten links).

In ständiger Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass das große Ausmaß bei Schäden in Höhe von 50.000 Euro beginnt. Damit ist jedoch nicht die Beute gemeint, die der Täter erlangt, sondern der Schaden, den der Einzelne erleidet (1):

Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen <Rn 15>.
 

 
Vermögensverlust großen Ausmaßes
Steuerhinterziehungsberatung und Vorsatz
Aussetzungsprognose und gerechter Schuldausgleich
großes Ausmaß und Steuergefährdung
Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Strafzumessung im Allgemeinen
Nachzahlung
Vollstreckungslösung
Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit
 
Schaden in einer Kommanditgesellschaft
Überblick: Gesellschaftsrecht
GmbH & Co. KG
Angehörige, Kommanditanteil und Strafantrag
großes Ausmaß der Untreue in der KG
 
Handlungsunrecht bei Serientaten
natürliche Handlungseinheit
keine Klammerwirkung ohne Wertgleichheit
 

Betrug § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Computerbetrug § 263a Abs. 2 StGB (Verweis)
Subventionsbetrug § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Untreue § 266 Abs. 2 StGB (Verweis)
Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a Abs. 4 Nr. 1 StGB
Urkundenfälschung § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB
Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 Abs. 3 StGB (Verweis)
Bestechlichkeit und Bestechung § 300 S. 1 Nr. 1 StGB
  § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Computersabotage § 303b Abs. 4 Nr. 1 StGB
Steuerhinterziehung § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO

 Die jüngeren Entscheidungen des BGH bestätigen die Wertgrenze bei allen Tatbeständen, die dieses Merkmal für besonders schwere Fälle hervorheben und das auch wegen der Steuerhinterziehung (2).

Die jüngste Entscheidung des BGH zum großen Ausmaß und zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht (3) wurde wahrscheinlich von ein paar Reizformulierungen geprägt, die das angefochtene Urteil als typisch (zu) mildes Produkt einer angeklagtenfreundlichen Wirtschaftsstrafkammer kennzeichnet. Immerhin geht es um mehrere Steuerhinterziehungen aufgrund eines Firmenverkaufs, die in der Summe mehr als 1,2 Mio. € Mindersteuer ausmachten. Der BGH nimmt das Urteil - offenbar genüßlich - auseinander.

 

 
 Die erste Reizformulierung ist das schuldmindernde Argument, dass der Angeklagte
„durch einen Steuerberater begleitet wurde und insofern nur von bedingtem Vorsatz auszugehen“ sei <Rn 14>. Umgekehrt, sagt der BGH, wird ein Schuh draus: Er hat den Steuerberater bewusst als Steuerhinterziehungsberater missbraucht und das erhöht die Schuld und mindert sie keineswegs. Das ist dolus directus 1. Grades und mehr an Abgebrühtheit geht nicht <Rn 21>.

Schon die missglückte Annahme bedingten Vorsatzes hätte gereicht, das Urteil insgesamt aufzuheben.

Auch die zweite Einzelstrafe findet wenig Gnade: Der Angeklagte hat nicht nur seinen Steuerberater zur „Steuerhinterziehungsberatung“ veranlasst, sondern auch seine Angehörigen als Empfänger von Zuwendungen ... vorgeschoben. Dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte andere ... in seine Straftat hineingezogen hat; seinen Steuerberater hat er sogar in die Tatbegehung verstrickt. Diesen gewichtigen Gesichtspunkt hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen ... <Rn 24>

Ein Argument aus dem angefochtenen Urteil musste das Ganze sowieso zum Platzen bringen: Die „trotz des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs“ noch verhängte Bewährungsstrafe begründet das Landgericht damit, „dass eine höhere als die erkannte Gesamtfreiheitstrafe bei positiver Aussetzungsprognose nicht mehr hätte ausgesetzt werden können“. <Rn 14> Allein diese Vorlage disqualifiziert das angefochtene Urteil: Zuerst muss die schuldangemessene Strafe bestimmt werden. Erst wenn sie nicht über 2 Jahre liegt, stellt sich ernsthaft die Frage nach der "Aussetzungsprognose".

Das hätte schon gereicht, weil sie sich angesichts der vom Landgericht festgestellten Umstände nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein <Rn 25, 40 bis 46>. Der BGH hält sich aber auch ansonsten nicht kurz, sondern liest die Leviten:

1. großes Ausmaß <Rn 28>:
wird die Steuer tatsächlich verkürzt: 50.000 (4).
Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 € (BGHSt 53, 71, 85 (5)).

2. in Millionenhöhe <Rn 29>:
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN (6)).

Es folgen weitere Ohrfeigen. Zunächst zur Strafzumessung im Allgemeinen <Rn 35>:

Zwar durfte das Landgericht der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Entschuldigung <wem gegenüber?>, der Verfahrensdauer und den psychischen Belastungen, denen der Angeklagte angesichts einer drohenden Haftstrafe ausgesetzt war, strafmildernde Bedeutung beimessen. Auch stellen – ungeachtet der hier bestehenden Beweislage  – das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis <was hätte er bestreiten sollen?> sowie die vollständige Nachzahlung der von dem Angeklagten hinterzogenen Steuern bestimmende Strafmilderungsgründe dar.

Dann kommt's <Rn 36>:

Allerdings sind diese Umstände hier keine besonders gewichtigen Milderungsgründe. Dies gilt auch für die Nachzahlung der geschuldeten und hinterzogenen Steuern. Durch die Nachentrichtung hat der Angeklagte diejenigen Steuern abgeführt, die von ihm nach dem Gesetz geschuldet waren und zu deren Zahlung er auch als ehrlicher Steuerpflichtiger ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Das Gewicht <sic!> dieser Schadenswiedergutmachung verliert hier dadurch an Gewicht <sic!>, dass der Angeklagte diese angesichts seiner komfortablen Vermögensverhältnisse ohne erkennbare Einbuße seiner Lebensführung erbringen konnte. Hinzu kommt, dass sie – unbeschadet der naheliegenden Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzbehörden – offensichtlich keinen besonderen persönlichen Verzicht darstellte.

Die Vollstreckungslösung ist vom BGH entwickelt worden, um Ungerechtigkeiten im Bereich der besonders schweren Straftaten durch übermäßig lange Verfahrensdauern auszugleichen. Das gilt besonders für solche Vorwürfe, die mindestens 5 Jahre zur Basis setzen. Bei ihnen lässt der BGH mit einigem Recht die Verurteilung zu der Mindeststrafe schon wegen der Begehung und ihrer Umstände zu. Wenn weitere Strafmilderungsgründe hinzu kommen, bleibt es bei der Basisstrafe, die nicht noch mehr gemildert werden kann.

Ich habe zunächst dem Irrtum aufgesessen, mit der Vollstreckungslösung könnte die schuldangemessene Strafe ganz von Verfahrensdauern entlastet werden. Das wäre charmant gewesen. Egal, wie lange ein Verfahren gedauert hat und ob in ihm unzuträgliche Verzögerungen aufgetreten sind, hätte jedes Gericht zunächst die schuldangemessene Strafe feststellen müsse. Läge sie über 2 Jahren Freiheitsstrafe, könnte sie nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Durch die Vollstreckungslösung könnten dann aus Gerechtigkeitsgründen ein paar Monate als bereits vollstreckt erklärt werden können, was aber die Bewährungsfrage nicht berührt hätte.

Ganz schnell ist die Vollstreckungslösung zu einem weiteren Bonus verkommen. Zunächst werden - manchmal herbeigeredete - Verfahrensverzögerungen bei der Strafe als solche angerechnet und dann noch einmal als Bonus bei der Vollstreckungserklärung. Mit besonders entgegenkommender Kreativität sollen damit die Wirtschaftsstrafkammern aufgefallen sein.

Auch dem setzt der BGH einen Riegel vor <Rn 50 bis 52>:

Beim gerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen bestehen Besonderheiten (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07 ...), die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten:

Der Eingang einer Anklageschrift ist auch bei Wirtschaftsstrafkammern nicht vorhersehbar. Denn die Zuteilung an die einzelnen Strafkammern muss so erfolgen, dass auch nur der Eindruck der Möglichkeit einer Manipulation des gesetzlichen Richters ausgeschlossen ist. Jede Strafkammer ist dann – und sollte dies auch sein – zunächst mit anderen Sachen ausgelastet. Bei komplexen und umfangreichen Strafsachen ist es unter diesen Umständen nicht möglich, dass sich der Vorsitzende und der Berichterstatter sofort mit der neu eingegangenen Anklageschrift intensiv befassen. In aller Regel ist das dann nur parallel zu bereits laufenden – oder anstehenden – Verhandlungen möglich, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot bei vorausschauender, auch größere Zeiträume umfassender Hauptverhandlungsplanung (vgl. BVerfG - Kammer-Beschlüsse vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 – und vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07) langfristig im Voraus zu terminieren waren. In diesem frühen Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist ein Ausblenden anderweitiger Belastungen der Strafkammer bei der Prüfung, ob der Pflicht zur Erledigung des Verfahrens in angemessener Frist ( Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) genügt wurde, nicht möglich und deshalb auch nicht geboten.

Dem Zwischenverfahren kommt im Hinblick auf den Schutz des Angeklagten große Bedeutung zu. Zur Vorbereitung der Eröffnungsberatung bedarf es schon deshalb einer intensiven Einarbeitung des Vorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache - parallel zur Förderung und Verhandlung anderer Verfahren. Diese Vorarbeit schlägt sich hinsichtlich des Umfangs naturgemäß nicht als verfahrensfördernd in den Akten nieder, wie auch andere Vorgänge der meist gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff in der Regel nicht. Am Ende einer intensiven Vorbereitung und der Eröffnungsberatung steht häufig nur ein Eröffnungsbeschluss, der aus einem Satz besteht ( BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07 ...).


(1) BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 529/10.
Siehe auch: BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - 4 StR 253/11, Rn 3.

(2) BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08, Rn 34

(3) BGH, Urteil vom 07.02.2012 - 1 StR 525/11

(4) BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 1 StR 579/11

(5) BGH, Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08, Rn 45 (gilt auch für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB).

(6) Ebenda (5), Rn 48.
 

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25.03.2012 
Die Kommanditgesellschaft ist eine kaufmännische Personengesellschaft. Ihr Grundtypus ist die BGB-Gesellschaft ( §§ 705 ff. BGB), die zu einem rechtsgeschäftlichen Zweck gebildet wird (gemeinsame Reise, Fete aus einem bestimmten Anlass, aber auch: gemeinsames Bauprojekt). An ihr sind in aller Regel mehrere natürliche Personen (Menschen) beteiligt, die entweder das Risiko zu gleichen Teilen tragen oder durch Gesellschaftsvertrag verschiedene Anteile regeln. Grundsätzlich gilt, dass alle Entscheidungen gemeinsam und einverständlich getroffen werden müssen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber vorsehen, dass eine Geschäftsführung eingerichtet wird, die im Auftrag und in Vollmacht die Gesellschaft nach außen vertritt.

Die BGB-Gesellschaft gleichberechtigter Kaufleute ist die offene Handelsgesellschaft (oHG: §§ 105 ff. HGB).

Ihr gegenüber weist die Kommanditgesellschaft ( §§ 161 ff. HGB) einige Besonderheiten auf. Die Geschäftsführung obliegt dem Komplementär, dem persönlich haftenden Gesellschafter, von dem das HGB jetzt spricht ( § 161 Abs. 1 HGB). Das ist begrifflich richtig, aber inkonsequent, weil der Komplementär später wieder auftaucht: § 264c Abs. 3 HGB pp.

Die übrigen Gesellschafter sind die Kommanditisten. Sie haften höchstens mit ihrer Einlage
( § 161 Abs. 1 HGB) und sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen ( § 164 HGB), nehmen aber entsprechend ihres Anteils am Gewinn teil ( § 167 Abs. 1 HGB).

Die Kapitalgesellschaft ist eine juristische Person, mit anderen Worten ein Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, das einer Verfassung (Satzung) und Verwaltung bedarf. Ihr Grundtypus ist der Verein ( §§ 21 ff. BGB). Eine juristische Person haftet mit dem Vermögen, das sie hat, grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht der Personen, die an ihr beteiligt sind, und sie handelt durch einen Vorstand (Geschäftsführer). Die bekanntesten Formen der Kapitalgesellschaft sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - und die Aktiengesellschaft.
 


aus: Wilhelm Liebknecht, Volkswörterbuch,
Berlin 1932

Eine GmbH kann auch die Rolle eines Komplementärs in einer Kommanditgesellschaft übernehmen. Sie wird dadurch zu einer GmbH & Co. KG ( § 19 Abs. 2 HGB). Obwohl es sich bei ihr um eine Personengesellschaft handelt, ist sie insgesamt haftungsbeschränkt: Die Kommanditisten haften sowieso nur mit ihrer Einlage und der eigentlich unbeschränkt und persönlich haftende Komplementär ist als GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ( § 13 Abs. 2 GmbHG). Das Kürzel "Co." wird meistens von der "Compagnie" abgeleitet, gelegentlich aber auch von den eingedeutschten "Konsorten".

Der BGH hat sich unlängst und im Ergebnis wenig überraschend mit der strafrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit einer GmbH & Co. KG beschäftigt (1). Der Angeklagte war der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und an dem Kommanditkapital waren der Angeklagte zu 4 %, sein Vater und seine Kinder mit insgesamt 31 %, seine Schwestern mit zusammen 17 %, deren Kinder zu insgesamt 6 % sowie sein Onkel und dessen Kinder zu insgesamt 42 % beteiligt <Rn 3>.

An insgesamt 567 Tagen übertrug der Angeklagte satzungswidrig Firmengelder von Konten der G. GmbH & Co. KG auf Privatkonten, um damit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wertpapiergeschäfte (insbesondere mit hochspekulativen Optionsscheinen) zu finanzieren, und setzte zur Zahlung seiner privaten Teilnahme an Glücksspielen im Internet Firmenkreditkarten ein, wodurch die Firmenkonten der G. GmbH & Co. KG entsprechend belastet wurden. Insgesamt „entnahm“ der Angeklagte so rund 5,4 Mio. €. Obwohl der Angeklagte erzielte Gewinne Firmenkonten wieder gutbrachte, entstand insgesamt ein „Fehlbetrag“ von mindestens 2 Mio. €. <Rn 4>
 

Angeklagter 4 % straffreie Selbstschädigung   
sein Vater und seine Kinder 31 % "Verwandte ... gerader Linie" kein StrAnt
seine Schwestern 17 % "Geschwister" verspäteter StrAnt
Kinder der Schwestern 6 % keine Angehörigen  
Onkel und dessen Kinder 42 % keine Angehörigen  

Angehörige ohne StrAnt 35 % einschließlich Angeklagter
Angehörige mit StrAnt 17 % aber verspätet
keine Angehörigen 48 %    
 

Die Vorschriften über die Untreue ( § 266 Abs. 2 StGB) verweisen u.a. auf den "Familiendiebstahl" ( § 247 StGB), wonach Straftaten, die sich gegen "Angehörige" richten, nur verfolgt werden dürfen, wenn diese einen Strafantrag stellen ( §§ 77 ff. StGB). Die "Angehörigen" werden in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB definiert. Im entschiedenen Fall hatten die direkten Angehörigen (Vater und eigene Kinder) keine Strafanträge gestellt <Rn 5>, so dass die von ihnen erlittenen Verluste nicht hätten verfolgt werden können.

Das sah das angefochtene Urteil anders. Es sah nicht die Kommanditanteile als geschädigt an, sondern jeweils das Vermögen der G. GmbH & Co. KG „in Höhe des Nominalwertes der durch jede Einzeltat abgeflossenen Liquidität“ <Rn 6>.

Das ist falsch. Nach gefestigter Rechtsprechung kann Geschädigter i.S.d. § 266 StGB ... nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche Person, sei es eine juristische Person, der eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (...). Eine in diesem Sinn eigene Rechtspersönlichkeit wird der Kommanditgesellschaft - kommt sie als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person auch sehr nahe - nicht zuerkannt (...). <Rn 10>

Für die Frage des Nachteilseintritts ist bei einer Kommanditgesellschaft ... nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen ( BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10; BGH, Urteil vom 3. Mai 1991 - 2 StR 613/90). Bei einer personalisiert strukturierten Gesellschaft - wie etwa OHG oder KG - sind daher als Verletzte deren Gesellschafter anzusehen ( BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 4 StR 57/99). Deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind ( BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90 <Abodienst>). In gleicher Weise kann bei einer Kommanditgesellschaft der Angeklagte selbst, soweit sein Gesellschaftsanteil betroffen ist, nicht Geschädigter einer von ihm begangenen Untreue sein ( BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10). Auch hinsichtlich eines Kommanditisten, der in einer gemäß § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten stand bzw. steht, scheidet eine Untreue zu dessen Nachteil bei Fehlen eines form- und fristgerechten Strafantrags aus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1991 - 2 StR 613/90; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87). Die Anwendbarkeit des § 247 StGB entfällt nicht etwa dadurch, dass hinsichtlich eines oder mehrerer der gesamthänderisch verbundenen Kommanditisten die Voraussetzungen des § 247 StGB nicht gegeben sind (...). Der Haus- und Familienfrieden, den zu schützen Normzweck des § 247 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 - 4 StR 204/79, ...), besteht nur in dem Umfang nicht, in dem ein durch die Untreue verletzter Gesellschafter nicht in einer im Sinne des § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Täter steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 4 StR 57/99). <Rn 19>

§ 266 Abs. 2 StGB verweist auch auf § 263 Abs. 3 StGB und somit auf die für den Betrug geltenden besonders schweren Fälle und damit auch auf einen "Vermögensverlust großen Ausmaßes" ( § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Auch bei der Verurteilung wegen 567 einzelner Fälle der Untreue muss das große Ausmaß auf die erlittene Gesamtsumme bezogen werden (2). Das gilt aber für jede betroffene Person einzeln, die um 50.000 € oder mehr geschädigt wurde.


(1) BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 StR 586/11

(2) BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 453/11, Rn 2
 

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25.03.2012 
Im Zusammenhang mit den uneigentlichen Organisationsdelikten (25.02.2012) lässt es der BGH genügen, die Darstellung der Tatbeteiligungen der Hinterleute zwar in ihren Einzelheiten, nicht aber in Bezug auf jede einzelne Ausführungshandlung Dritter zu beschreiben.

Anders sieht es bei den eigenhändigen Straftaten aus (1): Der Angeklagte forderte die Lieferanten auf, ihm per Telefax die Angebote vorab privat nach Hause zu übermitteln. Auf ihm so übermittelte Angebote setzte er nach eigenem Gutdünken einen Aufschlagsbetrag und übermittelte die so modifizierten Angebote an den jeweiligen Lieferanten zurück. Die Lieferanten richteten sodann absprachegemäß ihre „offiziellen“, um den Aufschlagsbetrag erhöhten Angebote an die S. AG <Rn 4>. Dadurch kam es nach Auffassung des angefochtenen Urteils zu Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 900 Fällen, wegen Urkundenfälschung in 49 Fällen und Steuerhinterziehung in acht Fällen <Rn 1>, wodurch ein Schaden von rund 470.000 € entstand <Rn 9>.

Untreue und Bestechlichkeit bilden hier eine Tateinheit, so dass der BGH zunächst 129 Fälle zu 25 Taten zusammen gezogen hat <Rn 16>. Am Tatunrecht ändert sich dadurch nichts.

Handlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang musste das erkennende jedoch nicht als deliktische zusammen ziehen:

Eine natürliche Handlungseinheit verlangt neben weiteren Voraussetzungen jedenfalls auch, dass die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, ...). Hier ist schon nicht erkennbar, dass den an einem Tag vorgenommenen Angebotserhöhungen eine über eine allgemeine Tatgeneigtheit hinausgehende einheitliche Willensentschließung zugrunde lag, da der Angeklagte nicht jedes ihm in das Haus gefaxte Angebot „automatisch“ mit einem Aufschlag versah. Vielmehr musste er hinsichtlich jedes Angebots nach dessen Überprüfung eine gesonderte Entscheidung darüber treffen, ob ein Angebot überhaupt mit einem Aufschlag erhöht werden sollte und, wenn ja, in welcher Höhe <Rn 19>.

Auch die Auffassung, die ausgeurteilten Untreuestraftaten würden durch Bestechungstaten miteinander verklammert, teilt der Senat nicht; für eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Schuldspruchänderung ist daher kein Raum <Rn 20>.

Voraussetzung für die sog. Klammerwirkung ist, dass zwischen wenigstens einem der an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-) Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, Rn. 17 mwN). Die Klammerwirkung bleibt daher aus, wenn das (Dauer-) Delikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung seinen Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10, Rn. 3) <Rn 21>.

Danach scheidet vorliegend eine Verklammerung mehrerer jeweils durch eine Angebotserhöhung verwirklichter Untreuestraftaten durch Delikte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr aus. Die Obergrenze des Strafrahmens für die Straftaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bleibt deutlich hinter derjenigen der Untreuestraftaten zurück. Gründe, die eine nicht von den Strafrahmen bestimmte Gewichtung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich <Rn 22>.


(1) BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 1 StR 386/11
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018