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Die
Rechtsprechungsübersicht präsentiert zunächst eine neue Entscheidung zum
Skimming, die die Entscheidungen aus der Vergangenheit
fortsetzt und den "Ausspäher" zum Fälscher werden lässt, sobald er die
ausgespähten Daten an seine Komplizen weitergibt. Auch der
Schaden beim Betrug ist ein Dauerthema, bei dem jetzt mein
Verständnis aufhört. Eine
weitere Entscheidung betrifft den Kreditsachbearbeiter einer Bank,
der keine Untreue im Sinne von
§
266 StGB begeht, wenn er keinen eigenverantwortlichen
Entscheidungsspielraum hat.
Die letzte
der vier vorgestellten Entscheidungen des BGH betrifft ein fremdes Thema,
das nichts mit der Cybercrime zu tun: Die
Schleusung. Der Beschluss ist von besonderem rechtlichen Gehalt,
weil er die Systematik der Beihilfe geschlossen abhandelt und die
Weitläufigkeit der Strafbarkeit des Gehilfen beleuchtet, wenn der
Gesetzgeber seine Handlungen zu selbständigen Taten heraufgestuft hat.
Das ist ein rechtlicher Leckerbissen.
Ich habe
die zitierten Texte mit Links zu ihren Verweisquellen versehen. Es sind
nur wenige und vor allem alte Quellen, von denen sich keine Datenspuren
finden lassen. Vier Lobe sind angebracht:
Google fördert verlässlich Rechtsprechung zutage, wenn man die
Stringsuche benutzt. Dabei schließt man das Aktenzeichen (zum Beispiel:
"2 StR 74/12") oder eine wissenschaftliche Fundstelle (zum Beispiel: "BGHSt
4, 170") mit Anführungszeichen ein.
dejure.org hat sich zu einer genialen Wissensdatenbank entwickelt.
Die Webseite liefert nicht nur thematisch fein differenzierte Linklisten,
sondern vor allem Übersichten über die Veröffentlichungen von
gerichtlichen Entscheidungen und den Quellen, von denen sie zitiert
werden.
Die
Höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen ist ein Projekt des
Büros von Rechtsanwalt Strate. Die Datenbank präsentiert fachlich
aufbereitete Entscheidungen des BGH - auch der älteren, die beim BGH
selber nicht zu bekommen sind, des BVerfG und des EuGH-MR. Nach der
Original-Quelle ist das die beste Sekundärquelle.
Das
gilt auch für das Projekt
Deutschsprachiges Fallrecht, das die Uni Bern initiiert hat und vor
allem "klassische" Entscheidungen präsentiert.
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Im
Zusammenhang mit dem Skimming festigt der BGH seine bisherige
Rechtsprechung.
BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - 2 StR 74/12
Der
Angeklagte ist ein für Skimming-Delikte typischer "Läufer". Er bekam von
einem Komplizen die Skimming-Geräte, verbaute sie und spähte mit ihnen
die Kundendaten aus. Anschließend übergab er die Geräte und die Daten an
seinen Komplizen, der die Daten an die Fälscher weitergab. Der
Angeklagte war weder am Fälschen selber noch am Cashing beteiligt.
Dennoch ist er als Mittäter des Fälschungsverbrechens anzusehen (
§ 152b StGB).
<Rn 3> Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich
begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit
Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur
Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten
kam ..., keinen rechtlichen Bedenken.
Wegen des
mit dem Cashing verbundenen Computerbetruges hat sich der Angeklagte
jedoch nur der Beihilfe strafbar gemacht:
<Rn 4>
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der
konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im
Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch
richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den
Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag
unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten
Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich somit
insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar
(vgl. auch
Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR 123/12).
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13.08.2012
Der
Betrugstatbestand schützt keine enttäuschten Erwartungen und keine
zugesagten Eigenschaften, sondern nur die Tauschwerte als solche, wenn
sie nach wirtschaftlicher Betrachtung objektiv das Vermögen schädigen.
Nicht jede Lüge des Leistenden ist deshalb strafbar, sondern nur die,
durch die er sich einen marktfremden Vorteil verschafft, weil sein
Vertragspartner Dank der Lüge erkennbar mehr leisten muss, als er ohne
das Vertrauen auf die Lüge leisten müsste. Das ist nicht ganz neu und
hat der BGH jetzt wieder hervorgeholt.
BGH, Urteil vom 27.06.2012 - 2 StR 79/12
<Rn 5> Ein Vermögensschaden im Sinne des
§ 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die
Vermögensverfügung des Getäuschten bei
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs
ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens
des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; vgl.
BGHSt 53, 199, 201 mwN). Wird bei einem Kauf über
Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich
mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde
einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den
vereinbarten Preis nicht wert ist. Unerheblich ist demgegenüber
regelmäßig, ob die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die
vertraglich vereinbarte. Daher ist beim Fehlen einer vom Verkäufer
fälschlich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache der Käufer nicht
stets und ohne Rücksicht darauf, ob die Sache trotz Fehlens der
zugesicherten Eigenschaft den vereinbarten Preis wert ist, durch den
Abschluss des Vertrages betrügerisch geschädigt (vgl.
BGHSt 16, 220, 221 f.;
BGH wistra
1986, 169, 170;
Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 111).
Der
Angeklagte hatte Sportwagenfelgen ohne Prüfzertifikat aus Italien
importiert und als deutsche Markenware verkauft. Außerdem hatte er
falsche Prüfmarken selber in die Felgen eingehämmert, um den Eindruck zu
verstärken, es handele sich um zugelassene deutsche Ware. Noch mehr
lügen kann man auf die Schnelle nicht.
Das ist
auch der Grund dafür, warum ich Akzeptanzprobleme mit diesem Urteil habe.
Dass der Betrugstatbestand keine Motivationsirrtümer schützt - Schwamm
drüber. Das könnte man anders sehen, wenn es der Lügner auf den Irrtum
gezielt abgesehen hat (und sieht der BGH
auch beim Offertenbetrug anders).
Wenn aber Wareneigenschaften mit
Sicherheitsmerkmalen vortäuscht werden - und das ist bei
Sportwagenfelgen für den Einsatz im Hochgeschwindigkeitseinsatz allemal
der Fall, dann müsste nicht nur ein rechnerischer (quantititiver)
Schadensbegriff zum Einsatz kommen, sondern auch ein qualitativer: Wer
über zugesicherte und gleichzeitig erhebliche Eigenschaften täuscht, der
betrügt, weil der Käufer auf die zugesicherte Eigenschaft vertraut hat
und ohne die Zusicherung keine Vorleistung erbracht hätte. Diese
Position wird noch einmal zehn bis zwanzig Jahre brauchen, bis sie sich
in der Rechtsprechung durchgesetzt hat, und werde ich in meinem aktiven
Berufsleben wahrscheinlich nicht mehr erleben.
Damit
erginge es mir wie dem VRiBGH Dr. Ernemann: An der Unterschriftsleistung
an diesem Urteil ist er gehindert gewesen, weil er in den Ruhestand
eingetreten ist. Das ist die erste Entscheidung des BGH, unter der mir
dieser Hinweis aufgefallen ist. Jetzt haben der zweite und der vierte
Senat des BGH gar keine regulären Vorsitzenden mehr, so dass den
Verteidigern ganz neue kreative Möglichkeiten zur Besetzungsrüge
eröffnet sind.
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Auch
beim Kreditsachbearbeiter einer Bank kommt es bei der Frage, ob er eine
Untreue im Sinne von
§
266 StGB begeht, darauf an, ob er einer Vermögensbetreuungspflicht
im Rahmen eigenverantwortlicher Entscheidungen hat. Das ist nicht der
Fall, wenn der Kreditrahmen in einem automatisierten Verfahren nach den
Vorgaben der Bank bestimmt wird und sich die Tätigkeit des
Sachbearbeiters auf die Eingabe von Daten und die oberflächliche Prüfung
von Urkunden beschränkt.
BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - 2 StR 446/11
<Rn 4>
Strafbarkeit wegen Untreue setzt auch in der Variante des
Missbrauchstatbestandes voraus, dass den Täter eine sog.
Vermögensbetreuungspflicht trifft, die aber
weder bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen noch bei
einer allgemeinen vertraglichen Nebenpflicht, auf die
Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, gegeben
ist. Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders
herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen trifft (vgl.
BGHSt 1, 186, 188 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35). Die
Rechtsprechung entscheidet im Wege einer Gesamtbetrachtung, ob es sich
bei den einer Person übertragenen Aufgaben um Angelegenheiten handelt,
denen die Bedeutung der Wahrnehmung von Vermögensinteressen zukommt. Von
maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige
Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob
dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser
Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit
oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur
verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3,
289, 294;
4,
170, 172; 13, 315, 317).
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Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem
anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat (
§ 27 Abs. 1 StGB). |
Einschleusung:
Unerlaubtes Verbringen eines Ausländers in das Bundesgebiet.
Durchschleusung:
Unerlaubtes Verbringen eines Ausländer aus dem Ausland durch das
Bundesgebiet in ein anderes Ausland.
Ausschleusen: Unerlaubtes
Verbringen eines Ausländers vom Bundesgebiet in ein Ausland (nur
strafbar, wenn es sich beim Ausland um einen Schengen-Staat handelt:
§ 96
Abs. 4 AufenthG).
Schengen-Schleusung:
Unerlaubtes Verbringen eines Ausländers in einen Schengen-Staat, ohne
dass dabei das Bundesgebiet betreten wird (
§ 96 Abs. 4 AufenthG). |
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Normalerweise
gilt für die Beihilfe (
§ 27 Abs. 1 StGB) die Akzessorität, so
dass sie nur strafbar ist, sobald der Haupttäter vorsätzlich die
rechtswidrige Tat ausführt oder jedenfalls versucht, wenn der Versuch
strafbar ist. Handelt es sich um ein Verbrechen, also um eine Straftat,
die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (
§ 12 Abs. 1 StGB), dann ist der Versuch immer strafbar, sonst nur,
wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (
§ 23 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit Verbrechen erweitert
§ 30
StGB die Strafbarkeit der Beteiligten, indem selbst der Versuch
einer Anstiftung (
§ 26 StGB) und die Verabredung zum Verbrechen strafbar ist.
In einigen wenigen Fällen hat der Gesetzgeber
den Gehilfen einer selbständigen Strafbarkeit unterworfen. Das ist zum
Beispiel bei der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung der Fall (
§ 129 Abs. 1 StGB) oder bei der Schleusung (
§ 96 AufenthG). Insoweit hebt der Gesetzgeber drei Delikte hervor,
die unerlaubte Einreise (
§ 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), der unerlaubte
Aufenthalt (
§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 lit.b AufenthG) und die
Verwendung falscher oder unvollständiger Angaben, um einen
Aufenthaltstitel zu erschwindeln (
§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Der Täter im Sinne von
§ 25
Abs. 1 StGB ist der Ausländer, der ohne Erlaubnis handelt, und der
Schleuser, der ihn über die Grenze schmuggelt, versteckt oder mit
falschen Papieren versorgt, eigentlich nur Gehilfe. Lässt sich der
Schleuser jedoch einen Vorteil für sein Tun versprechen oder handelt er
im Zusammenhang mit der Einschleusung wiederholt oder zugunsten von
mehreren Ausländern, dann befördert
§ 96
AufenthG ihn zu einem selbständigen Täter.
Die
strafrechtliche Haftung eines Schleusers geht weit über die des normalen
Gehilfen hinaus, wie der BGH jüngst ausgeführt und dabei einen
ausführlichen Überblick über seine Rechtsprechung gegeben hat (
BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - 4 StR 144/12):
<Rn 3> Durch
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Tatbestandsalternative
des Hilfeleistens werden sonst nur nach den allgemeinen Regeln (
§ 27 StGB) strafbare Beihilfehandlungen zu Taten nach
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu
selbstständigen, in Täterschaft (
§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der
Gehilfe zugleich eines der in
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter den Buchstaben a) oder b)
genannten Schleusermerkmale erfüllt (vgl.
BGH, Urteil vom 15. November 2006 – 2 StR 157/06 ...;
Urteil vom 11. Juli 2003 – 2 StR 31/03 ...;
Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...). Als ein (täterschaftliches)
Hilfeleisten im Sinne dieser Vorschrift kommen deshalb grundsätzlich
alle Handlungen in Betracht, die nach
§ 27 StGB und den zu dieser Vorschrift entwickelten
Grundsätzen als Beihilfe zu der jeweiligen Bezugstat erfasst werden
(
BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...;
BayObLG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 4 St RR 184/04 [Teilveröffentlichung]
...). Geht es – wie hier – um die Unterstützung der unerlaubten
Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter
den Tatbestand des
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten
Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (
BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...;
Urteil vom 26. Mai 1999 – 3 StR 570/98 ...). Dabei muss
die Hilfeleistung nicht unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden.
Schon eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise (z. B. Beschaffung und
Weiterleitung von Informationen zum Grenzübertritt, Organisation von
Reisemöglichkeiten, Beschaffung von ge-fälschten Reisedokumenten,
Anwerbung von Transithelfern) ist ausreichend, wenn sie den
Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert (
BGH, Urteil vom 27. April 2005 – 2 StR 457/04 ...). Nach den
Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe (vgl.
BGH,
Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00 ...), die an dieser Stelle
ebenfalls Anwendung finden (vgl.
BGH,
Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...), kann ein
täterschaftliches Hilfeleisten im Sinne des
§ 96
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch dann gegeben sein, wenn sich die
Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen
Schleusers
(
§ 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder Gehilfen (
§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG,
§ 27
StGB) beschränkt.
<Rn 4> Findet die unerlaubte Einreise nicht statt oder wird sie
nur versucht, kommt beim mit Schleusermerkmalen handelnden Unterstützer
eine Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach
§ 96
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG in Betracht (
BGH, Beschluss vom 12. September 2002 – 4 StR 163/02 ...). Dabei
gelten die allgemein zur Versuchsstrafbarkeit entwi-ckelten Grundsätze (
§§ 22 ff. StGB). Für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann
ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach
§ 30
Abs. 1 StGB herangezogen werden (vgl.
BGH,
Urteil vom 25. März 1999 – 1 StR 344/98 ...). Daher beginnt die
Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach
§ 96
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG, wenn der Täter eine Handlung vornimmt,
mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zu einer
Förderung der präsumtiven Bezugstat – hier der unerlaubten Einreise nach
§ 95
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – ansetzt. Angesichts der Vielzahl denkbarer
Sachverhaltsgestaltungen, die dem Begriff des Hilfeleistens unterfallen,
bedarf das Kriterium der Unmittelbarkeit dabei regelmäßig einer
wertenden Konkretisierung im Einzelfall (vgl.
BGH,
Urteil vom 9. März 2006 – 3 StR 28/06 ...). Maßgebend ist, wie der
Bundesgerichtshof zur versuchten Gefangenenbefreiung in der hier
vergleichbaren Alternative des Förderns gemäß
§
120 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 3 StGB entschieden hat, wie weit sich der
Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert
und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut
begründet hat (vgl. BGH,
Urteil vom 25. Oktober 1955 – 2 StR 282/55, BGHSt 9, 62, 64 ...). Darauf,
ob auch die Bezugstat in das Versuchsstadium eingetreten ist, kommt es
dagegen nicht an (
BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – 5 StR 86/12 mwN).
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