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August 2008
30.08.2008 Providerauskunft
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Update: Erste Erfahrungen
Bestätigungen

 
Nach Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren tritt am 01.09.2008 das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft, das wegen Verletzungen gegen  gewerbliche Schutzrechte einen privaten Auskunftsanspruch gegen Zugangsprovider einrichtet.

Zugleich werden erhebliche Hürden aufgebaut. Der Auskunftsanspruch verlangt nach Verletzungen im gewerblichen Ausmaß, ein Begriff, der bislang von keinem Gesetz verwendet wird und deshalb von der Rechtsprechung erst noch gefüllt werden muss.

Die Auskunftserteilung setzt eine gerichtliche Anordnung voraus, die wegen der Gerichts- und Anwaltsgebühren erhebliche Kosten erwarten lässt.

An den Zugangshürden, den zunächst vom Rechteinhaber zu tragenden Kosten und der gleichzeitigen Deckelung der anwaltlichen Abmahngebühren auf 100 Euro entzündet sich erhebliche Kritik (1).
 

 
Die Staatsanwaltschaften können sich künftig auf die wirklich gravierenden Schutzrechtverstöße konzentrieren. Um die Kosten der Rechtsverfolgung zu sparen, werden die anwaltlichen Vertreter von Rechteinhabern auch künftig durch eine Strafanzeige an die Bestandsdaten heranzukommen. Sie werden sich auf ihr Akteneinsichtsrecht ( § 406e StPO) als Nebenklägervertreter ( § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO) berufen, um "wie gewohnt" über diesen Umweg an die begehrten Informationen zu gelangen. Als Sperre könnte sich dabei § 475 Abs. 1 StPO erweisen, der ein berechtigtes Interesse verlangt. Es wird sich künftig zeigen, ob dieses Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht ebenfalls an dem Maßstab des gewerblichen Ausmaßes zu messen ist. Dafür spricht, dass nach 406e Abs. 2 StPO die Akteneinsicht zu versagen ist, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.

Wie die Zivilrechtssprechung mit ihrem neuen Aufgabenfeld umgehen wird, ist noch völlig offen.
 

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06.09.2008: Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH meldete am 03.09.2008, dass sie als erste Rechteinhaberin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf einstweilige Anordnungen gegen die Deutsche Telekom AG auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG erwirkt habe (2).

Bemerkenswert daran ist, dass nach Aussage des Anwalts von DigiProtect die beiden Gerichte bereits "bei einem Album von einer für den Auskunftsanspruch erforderlichen Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen" seien (3).

Bei beiden Entscheidungen dürfte es sich um einstweilige Verfügungen gemäß den §§ 935 bis 945 Zivilprozessordnung - ZPO - handeln, auf die jetzt § 101 Abs. 7 Urhebergesetz im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen ausdrücklich verweist. Wie es schon der Name zum Ausdruck bringt, handelt es sich um eine vorläufige Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners und mit erleichterten Beweisantritten. Wenn die Telekom keinen Widerspruch erhebt ( § 924 ZPO) sind sie abschließend und ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache.
 

 
Der schnelle Erfolg könnte sich jedoch dann rächen, wenn die Kosten für die Rechtsverfolgung gegenüber den Urheberrechtsverletzern durchgesetzt werden sollen. Spätestens sie werden sich auf das womöglich nicht gegebene gewerbliche Ausmaß berufen, so dass die Firma DigiProtect keinen Erstattungsanspruch durchsetzen könnte.

Wie so häufig: Es bleibt spannend!

27.09.2008: Genau anders hat das LG Frankenthal - 6 O 325/08 - am 15.09.2008 entschieden (4). Danach bestehe ein Auskunftsanspruch erst ab rund 3000 Musiktiteln beziehungsweise 200 Filmen, die zum Download angeboten werden.

 

 

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01.11.2008: Die Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom OLG Köln kassiert (5), weil sie die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Es sei ausreichend, wenn im Eilverfahren nur die Löschung der Verkehrsdaten untersagt werde.
  

 
07.11.2008: Die Entscheidung aus Frankenthal wurde hingegen durch Beschluss des OLG Zweibrücken vom 27.10.2008 - 3 W 184/08 (6)- gehalten, das wegen des Tatbestandsmerkmals des gewerblichen Ausmaßes sowohl auf die Breite des rechtswidrigen Angebots wie auch auf die Häufigkeit und des Umfangs der Inanspruchnahme, also des Downloads abstellt.

Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen
von Dateien kann für sich alleine kein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, und zwar auch dann nicht,
wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

 

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(1) Auskunftsanspruch gegen Internetprovider tritt in Kraft, Heise online 29.08.2008

(2) DigiProtect setzt als erstes den ... zivilrechtlichen Auskunftsanspruch um, DigiProtect 03.09.2008

(3) Urheberrechtsverletzung: Gerichte setzen niedrige Hürde für Auskunftsanspruch gegen Provider, Heise online 05.09.2008
 

 
(4) Neue Entscheidung zum Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen, Heise online 26.09.2008

(5) Keine Herausgabe von Provider-Nutzerdaten im juristischen Eilverfahren, Heise online 31.10.2008

(5) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - 3 W 184/08, MIR;
... Kein Auskunftsanspruch bei Verbreitung eines Computerspiels über P2P-Netz, Heise online 06.11.2008
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018