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  Die 
		EU-Justiz- und Innenminister haben bereits Ende November 2008 einen  von der 
		EU-Kommission vorgeschlagene(n) Plan zu einer umfassenden und 
		gemeinsamen Bekämpfung der Cyberkriminalität beschlossen  (1). 
		Neben dem Ausbau von Informationssystemen sieht er auch die Bildung 
		gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die grenzüberschreitende 
		Onlinedurchsuchung vor. Sprechen wir von dem Zugriff auf im Ausland gespeicherten Daten für 
		die Zwecke der Strafverfolgung. Allgemein anerkannt ist, dass öffentlich 
		zugängliche Daten ohne alle Einschränkungen erhoben und verwertet werden 
		dürfen. Das hat auch das BVerfG im Zusammenhang mit der 
		Onlinedurchsuchung so gesehen 
		 (2). 
		Die Nutzung von Zugangsdaten zu geschlossenen Informations- und 
		Kommunikationsangeboten im Internet sieht das BVerfG - jedenfalls unter 
		Betrachtung von Grundrechtseingriffen - dann als unproblematisch an, 
		wenn sie offen erhoben werden können oder mit dem Willen von 
		Berechtigten (Informanten, Beteiligten) genutzt werden  (3). 
		Die Grundrechte sind erst berührt - und gegenüber anderen abzuwägen - 
		wenn die Strafverfolgungsbehörde  Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der 
		Kommunikationsbeteiligten erhoben hat  (4). 
 
 |  Das ist vor allem dann der Fall, wenn dazu technische Einrichtungen 
		verwendet werden, mit deren Einsatz der Berechtigte nicht rechnen muss.
 
 
		 Etwas anderes gilt in Bezug auf die Rechtshilfe. Sie greift immer 
		dann, wenn hoheitliche Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen im Ausland 
		durchgeführt werden müssen. Öffentlich zugängliche Quellen sind davon 
		nicht betroffen, wohl aber solche Quellen, die zugangsgeschützt sind und 
		deren Zugang durch hoheitliche Maßnahmen vorbereitet wird. Das ist nicht der Fall, wenn ein Kommunikationsbeteiligter - als 
		Anzeigeerstatter oder Informant - seine Zugangsdaten freiwillig und 
		bewusst offenbart, wohl aber dann, wenn er als Beteiligter unter dem 
		Eindruck, dass er Beschuldigter in einem strafrechtlichen 
		Ermittlungsverfahren ist, durch seine Mitwirkung Wohlwollen erreichen 
		will 
		 (5). 
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  Die 
		Kriminellen im Internet kümmern sich nicht um nationalstaatliche Grenzen 
		und können sie ohne Zeitverzug überschreiten. Ihre Verfolger hingegen 
		sind an sie gebunden und müssen langwierige Wege beschreiten, um 
		Informationen aus dem Ausland zu erhalten. Das hat sich durch die 
		Schengen-Übereinkommen gebessert  (6), 
		bleibt aber als grundlegendes Problem bestehen. 
		 Kritisiert 
		wird jetzt, dass die europäischen Staaten über Vereinfachungen beim 
		Rechtsverkehr nachdenken  (7). 
		Das ist jedoch dringend nötig. Im Zusammenhang mit nationalen 
		Haftbefehlen - auch gegen eigene Bürger - und der Vollstreckung von 
		Urteilen im Heimatland des Verurteilten wird in der EU längst nicht mehr 
		danach gefragt, ob die zugrunde liegende Sachentscheidung in allen 
		Einzelheiten richtig ist. Dringend benötigt wird die Durchsetzung ausländischer 
		Eingriffsentscheidungen ohne ein weiteres Überprüfungsverfahren, wenn die 
		Formalien des anderen Staates für ihre Durchführung eingehalten wurden 
		und nicht im krassen Widerspruch zu denen im vollstreckenden Staat 
		stehen. Das gilt besonders für Auskünfte, Durchsuchungen, Beschlagnahmen 
		und geheime Ermittlungen (TKÜ, Verkehrsdaten, Observation usw.). Es 
		macht keinen Sinn, wenn die gerichtliche Entscheidung aus dem einen 
		Staat noch einmal von einem Gericht aus dem anderen Staat überprüft und 
		im einzelnen gewürdigt werden muss. Jedenfalls nicht in einem Verbund wie der EU, 
		deren Rechtssysteme schon jetzt weitgehend miteinander harmonisiert 
		sind.
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  Die 
		"Ferndurchsuchung" anlässlich einer offenen Durchsuchung ist seit einem 
		Jahr in  § 
		110 Abs. 3 StPO vorgesehen  (8). 
		Sie ist ein Ergebnis der europaweiten Rechtsharmonisierung. Es gibt 
		keinen Grund dafür, dass sie an EU-Schranken enden muss. Man mag sie als 
		Ermittlungsinstrument ablehnen; das ist aber kein Grund dagegen, dass 
		die EU-Staaten auch den Zugriff aus dem EU-Ausland in das eigene 
		Territorium zulassen. 
		 Ein anderes 
		Thema ist die Onlinedurchsuchung, soweit es um die Online-Durchsicht und 
		die laufende Überwachung der Aktivitäten der Zielperson an ihrem 
		Computer geht  (9). 
		Ich bin der Überzeugung, dass die Strafverfolgung dieses Instrument zur 
		Bekämpfung der besonders schweren Cybercrime braucht. Dass sie es 
		bekommt, steht in weiter Ferne. 
		 Eine 
		schrankenlose Remote Search, also einen durch Verfahrensrechte 
		unkontrollierten Zugriff auf Hostdienste und Endgeräte, werden weder der 
		EuGH noch das BVerfG zulassen - und das ist gut so. Den von 
		Verhältnismäßigkeitserwägungen getragenen und zielgerichteten Zugriff 
		auf flüchtige Daten hingegen schon. 
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