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Mai 2009
09.05.2009 strafbare Werbung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift falsche Gewinnversprechen
    Sie haben gewonnen verloren!
 
 
 

 
Für Fälle der vorliegenden Art entscheidet der Senat die Rechtsfrage nunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend erforderlich ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte Erwerbsgeschäft bezogenen sachlichen Verknüpfung des angepriesenen Vorteils bedarf ... (2)
 
 

Das "Kaffeefahrtenurteil" (1) des BGH von 2002 spricht von der Verkaufsfahrtenbranche, deren unlauteren Vertreter mit falschen Gewinnversprechen, falschen Produkteigenschaften oder mit geschickt eingesetztem Druck Kunden zu Geschäftsabschlüssen veranlassen, die vor allem aus dem Interesse an dem "Beifang", also dem Geschenk, das es dann doch nicht oder nicht mit der angepriesenen Qualität gibt, oder den vorgetäuschten besonderen Eigenschaften des gekauften Produkts motiviert sind.

2002 ging es um das gelogene Versprechen, der Adressat könne einen Geldgewinn bekommen, wenn er bereit wäre, an einer kostenpflichtigen Busfahrt teilzunehmen, in deren Verlauf der Preis übergeben werde. Die Vorbehalte des Veranstalters waren im Kleingedruckten versteckt. Das gleichzeitig versprochene leckere, reichhaltige Mittagsmenü entpuppte sich als eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.

Anstelle des versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen lediglich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine Flasche Shampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhielten sie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen.

Köstlich: Ich kann mir richtig vorstellen, wie der zuständige Kollege das Wort "Brechbohnen" in seinen Text eingefügt hat.

Der trickige Veranstalter, der sich hinter verschiedenen Schein- und Phantasiefirmen zu verstecken versucht hatte, wurde wegen strafbarer Werbung gemäß § 16 UWG (jetzt in neuer Fassung) verurteilt.
 

Die Strafbarkeit falscher Werbeversprechen ist im Vorfeld des Betruges angesiedelt ( § 263 StGB). Ihr geht es um einen Rundumschutz für Kunden und Mitbewerber ( § 4 UWG) vor Lügereien und Tricksereien.

Das Kaffeefahrtenurteil verlangt jedoch noch nach einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Lüge des Veranstalters und der Kaufentscheidung des Kunden während der Verkaufsveranstaltung.

Das hat der BGH 2008 aufgegeben (2). Wenn der Veranstalter verschiedene Tricks anwendet, um aus einer unbestimmten Vielzahl von Betroffenen einzelne zu unbedachten und unsinnigen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, betreibt er unerlaubte Werbung. Basta! Die Strafbarkeit beginnt damit, dass die Beworbenen an der Veranstaltung teilnehmen (Busfahrt, Los- oder Warenkauf). Den Nachweis einzelner Vertragsabschlüsse aufgrund falscher Motivationen bedarf es nicht mehr.

Die Rechtsprechung des BGH ist schlüssig und greift die Linie auf, die auch für den Offertenbetrug gilt.

Die damit ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für alle reißerischen Gewinnversprechen im Internet, die nichts weiter als heiße Luft beinhalten.

Das allgemeine Problem dabei ist, dass nach dem Vertragsrecht niemand davor geschützt wird, für sich nachteilige Verträge abzuschließen und dann auch einhalten zu müssen.

Die Rechtsprechung zur unlauteren Werbung und zum Offertenbetrug kann nur einen Randbereich abdecken: Sie will, dass der Kunde überhaupt die Chance bekommt, eine vernünftige Entscheidung treffen zu können. Die "Partner" hingegen, die ihre Vorbehalte ganz gezielt im Dunkeln verstecken und ihre Kunden übertölpeln wollen, sollen ausgebremst werden.

Das ist gut so!
 

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(1) BGH, Urteil vom 15.08.2002 - 3 StR 11/02

(2) BGH, Urteil vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018