Nach
§ 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme
grundsätzlich dem Richter zu (...). Der Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch
eine unabhängige und neutrale Instanz (...). Die Ermittlungsbehörden
müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen
Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur
bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung
einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch
eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer
Ermittlungspersonen (...).
(2)
<Rn 26> |
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Schon 2008
hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die Anordnung zur Entnahme der
Blutprobe (
§ 81a StPO) dem Richtervorbehalt unterliegt
(1),
und vorschnelle Anordnungen der Polizei wegen
Gefahr im Verzug als unzulässig angesehen. Seither mehreren sich die
Stimmen, die einen nächtlichen Richter-Eildienst fordern und das
ungeachtet aller damit verbundenen Kosten.
Seine frühere Entscheidung hat das BVerfG jetzt wieder bestätigt
[siehe
links
(2)].
Dabei ging es um eine Anordnung an einem Werktag in der Zeit gegen 18:00
Uhr, wobei das Bericht als selbstverständlich voraussetzt,
dass an einem Werktag zur Tagzeit noch ein Ermittlungsrichter,
zumindest aber noch ein richterlicher Eil- oder Notdienst ... zu
erreichen gewesen sein wäre <Rn 30>.
Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung folgert das Gericht - wie
gehabt - keine Rechtswidrigkeit bei der Verwertung der erlangten
Erkenntnisse <Rn 33>.
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Die etwas
später von der Polizei in eigener Kompetenz angeordnete
Wohnungsdurchsuchung kritisiert das BVerfG hingegen nicht. Die Beamten
mussten auf die Situation reagieren, die sie vorfanden, mussten
Nachtrunk der Beschuldigten befürchten und durften zu recht annehmen,
dass jede Verzögerung den Ermittlungserfolg be- oder verhindern würde.
Ihre Wahrnehmungen wurden zeitnah in einem zusammenfassenden Bericht
dokumentiert und somit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung
zugänglich gemacht. Dabei ist es nicht erforderlich, dass jeder
beteiligte Beamte selber über seine Beobachtungen berichtet. Die
Zusammenfassung durch einen Beamten reiche aus:
Aus dieser Dokumentation geht zwar nicht hervor, ob die
Kontaktaufnahme zu einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt
überhaupt versucht wurde. Eine detaillierte Dokumentation zu dieser
Frage war auch entbehrlich, weil die Dringlichkeit der Maßnahme
offenkundig war (...): Es handelte sich um einen einfachen Sachverhalt,
bei dem sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Tatverdacht, der
Ablauf der Maßnahmen und die Umstände, die den Eilfall begründeten, aus
der Dokumentation ergeben. An der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
bestehen keine Zweifel. <Rn 35>
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