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 | 10-08-20
   Das    Arbeitspapier Skimming 
		wurde im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zur wirtschaftlichen 
		Feststellung des Gefährdungsschadens  (1) 
		aktualisiert. Die neue Rechtsprechung führt dazu, dass beim Cashing der 
		Schaden unmittelbar beim Bankkunden eintritt, weil sein Verfügungsrahmen 
		verringert wird. Der Schadenseintritt bei der kartenausgebenden Bank 
		wird dadurch verdrängt. Sie bleibt aber in der Garantiehaftung für die 
		Auszahlung. 
 | 10-08-21
  Die 
		Strafzumessung wird vor allem von  § 46 StGB geregelt. Erfahrene Strafverteidiger versuchen aber, die 
		Ausgangsposition ihrer Mandanten auch in anderer Hinsicht zu verbessern, 
		zum Beispiel mit dem Ziel, dass sie leichter in den offenen Vollzug 
		kommen können oder ihre Ausweisung durch die Ausländerbehörde zu 
		verhindern. Das spielt bei der Bemessung der angemessenen Strafe aber 
		keine Rolle, stellt der BGH fest  (3): 
		 Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine 
		bestimmenden Strafzumessungsgründe. 
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  | 10-08-22
  Die Kamera 
		fürs Skimming kann auch hinter einer Blende über dem Geldausgabeschacht 
		versteckt werden (siehe Bild  links). Behaupte keiner, dass unsere Skimming-Täter nicht erfinderisch 
		wären  (2)! 
 
 | 10-08-24
  Mit einer 
		weiteren Entscheidung hat der BGH die Diskussion um Vermögensschäden  (4) 
		und ihre Bemessung angereichert  (5): 
		 Der Wert einer Leistung bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen 
		des jeweiligen Marktes, also nach Angebot und Nachfrage. Ist - wie hier 
		- für die angebotene Leistung lediglich ein einziger Nachfragender 
		vorhanden, führt dies aber - jeden-falls in rechtlicher Hinsicht - nicht 
		dazu, dass ein Marktpreis oder der Wert der Leistung nicht festgestellt 
		werden könnte. Vielmehr bestimmt sich der wirtschaftliche Wert der 
		Leistung dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter 
		Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts 
		maßgeblichen preis-bildenden Faktoren. Nur die Parteien sind dann die 
		Marktteilnehmer; sie bestimmen die preisbildenden Faktoren und die 
		Bewertungsmaßstäbe. Lediglich dann, wenn die vertraglichen 
		Vereinbarungen keine sicheren Anhaltspunkte für die Preisbildung bieten, 
		sind allgemeine anerkannte betriebswirtschaftliche Bewertungsmaßstäbe 
		zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmens im Strafverfahren 
		heranzuziehen ... 
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