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November 2010
15.11.2010 Meldungen
     
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Der Angeklagte bot im Zeitraum Februar bis Anfang November 2008 über eine von ihm gegründete Gesellschaft im Internet Waren zum Kauf gegen Vorkasse oder per Nachnahme an. Als er die Produkte „ins Netz stellte“, hatte er von Anfang an die Vorstellung, dass er auf die einzelne Bestellung „zumindest häufig – nicht nur vereinzelt – trotz bereits geleisteter Zahlung des Kunden (also in der Vorkasse-Variante) gar nichts, nicht die bestellte Ware oder aber die bestellte in nicht ordnungsgemäßem Zustand oder nur einen Teil der bestellten Ware liefern würde. Für den Fall, dass der jeweilige Kunde die Nachnahme-Variante wählen sollte, hatte der Angeklagte die Vorstellung, dass häufig – nicht nur vereinzelt – ein leeres Paket oder Päckchen oder aber ein Karton mit gegenüber dem jeweils Bestellten geringerwertigem Inhalt geliefert werde“ (UA S. 6). Im Tatzeitraum erfolgten zumindest 119 Warenbestellungen von Kunden, die entweder keine oder nicht die geschuldete Warenlieferung erhielten. (1)
 

10-11-22 
Der Betrüger mit allgemeinem Plan und Vorsatz wird nicht etwa nur wegen einer materiellen Tat bestraft, sondern wegen jeder einzelnen Tathandlung, zu der er sich im Einzelfall entschließt (siehe links) (1). Sein Tatplan gibt nur den äußeren Rahmen vor, zum Beispiel für sein gewerbsmäßiges Handeln. Er betrügt in jedem Einzelfall neu, weil er sich immer wieder neu entscheidet, welche seiner Handlungsvarianten er wählt.

Der Sachverhalt unterscheidet sich vom typischen Stoßbetrug. Bei diesem will der Täter innerhalb kurzer Zeit möglichst viel betrügerischen Gewinn machen. Der vom BGH beschriebene Täter setzt und spielt hingegen auf Zeit und will damit auch seinen Profit strecken. Er betrügt hier 119 Mal.
 

10-11-24 
Im Zusammenhang mit einer förmlichen Verständigung im Strafverfahren ist das Gericht nach § 257c Abs. 3 S. 2 StPO gehalten, nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage eine Strafober- und -untergrenze zu benennen, in deren Rahmen sich sein Strafausspruch halten würde, wenn der Angeklagte zum Beispiel ein qualifiziertes Geständnis abgibt. Qualifiziert ist ein Geständnis, wenn es sich nicht nur auf eine Verteidigererklärung (3) beschränkt und sich der Angeklagte die Erklärung zu eigen macht, sondern der Angeklagte auch auf Verständnis- und ergänzende Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft äußert.

Den Angeklagten interessiert nur die Obergrenze, die Staatsanwaltschaft aber auch die Untergrenze. Entspricht das Urteil schließlich überhaupt nicht mehr ihren Vorstellungen, ist sie zum Rechtsmittel berechtigt (4). Das kann aber nur eine Notlösung sein, weil: Man steht zu seinem Wort!

Fehlt es an der Benennung einer Untergrenze, ist der Angeklagte nicht beschwert (5); damit kann er jedenfalls eine Revision nicht begründen. Beschwert und revisionsberechtigt ist in diesen Fällen allein die Staatsanwaltschaft.

Zusagen, Gespräche und falsch verstandene Erwartungen des Angeklagten außerhalb der förmlichen Verständigung werden von deren strikten Regeln nicht erfasst (6). Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob Umgehungen nach Maßgabe dorfrichterlicher Zusagen und Marschrouten zu den Folgen des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO führen. Diese Vorschrift verbietet die Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts nach einer vorhergegangenen Absprache und das könnte die Rechtsprechung auch auf "informelle" Absprachen mit der Folge ausweiten, dass der protokollierte Verzicht unwirksam ist.

Es müssen ja auch noch offene Fragen für die Zukunft bleiben!
 

Cyberwar-Techniken

10-11-23 
Ein interessanter Vortrag über die Cyberwar-Technologien stammt von Bert Weingarten (2), weil er die militärische Dimension in den Vordergrund stellt. Seine Betrachtungsweise ist sehr westlich, schematisch und strukturiert.

Meine Vorstellung ist eine andere und die muss deshalb nicht besser sein. Ich denke, dass die organisierte Cybercrime und der Kalte Cyberwar auf einen gemeinsamen Personalpool zurück greifen und im wesentlichen dieselben Werkzeuge, also vor allem Botnetze nutzen. Die Cyberwar-Strategen setzen sich von der Cybercrime dadurch ab, dass sie die physikalische Vernichtung feindlicher Ressourcen planen und dazu auch physische Gewalt einsetzen. Dabei müssen die Krieger nicht notwendiger Weise Militärs sein. Es kann sich auch um Söldner handeln, die von Staaten oder Unternehmen eingekauft werden, Terroristen und anderen Eiferern.

Weingarten gebe ich recht darin, dass militärische und geheimdienstliche Cyberwar-Strategien gradlinig und zielorientiert sein werden, klinisch. Das ist aber nicht die Denkungsart, die überall auf der Welt verbreitet ist und schon gar nicht die von Schurken, die über hinreichend viel Geld verfügen.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 StR 226/10, Rn 3

(2) Bert Weingarten, [CYBERWAR & CYBER DEFENCE], PAN AMP 09.12.2009
 

 
(3) Prozesserklärung unbeachtlich, 05.09.2007

(4) Rechtsmittel nach einer Verständigung im Strafverfahren, 04.09.2010

(5) BGH, Beschluss vom 08.10.2010 - 1 StR 347/10, Rn 9

(6) noch zurückhaltend: BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - 5 StR 419/10, Rn 5
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018