
Weitere Einzelheiten:
Dieter
Kochheim, Skimming #3, März 2012
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Schon
im Januar 2011 hat der BGH entschieden, dass in arbeitsteiligen
Skimmingbanden der Versuch des Fälschens bereits bei der Übermittlung
der ausgespähten Kartendaten und PIN beginnen kann
(1).
Die Täter, die sich allein mit der Beschaffung der Daten befassen und
das Fälschen der Zahlungskarten und das Cashing anderen Mittätern
überlassen, handeln überwiegend nur im Vorbereitungsstadium des
Fälschungsdelikts (
§§ 152a,
152b
StGB)
(2).
Durch den frühen Beginn des Versuchs der Fälschung bei eng zusammen
arbeitenden und sich abstimmenden Tätergruppen werden aber auch die
Datenbeschaffer zu Mittätern der Fälscher und geraten in die volle
Haftung aus dem Fälschungsdelikt.
Diese Linie
hat der BGH jetzt aufgenommen und bestätigt
(3).
Er macht eine Einschränkung wegen des finalen Cashing: An dem damit
tateinheitlich verbundenen Computerbetrug (
§ 263a StGB) sind die Datenbeschaffer nur als Gehilfen beteiligt (
§ 27 StGB).
Nach den
Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen
tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der
Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich
sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug
erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom
finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten
entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße
Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar. <Rn 4>
Im Ergebnis
hat das keine Auswirkungen auf die persönliche Schuld der
Datenbeschaffer und das damit verbundene Strafmaß. Der gewerbsmäßige
Bandencomputerbetrug ist gemäß
§
263a Abs. 2 StGB in Verbindung mit
§ 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bedroht. Durch die zwingende Strafrahmenmilderung bei der
Beihilfe (
§§ 27 Abs. 2,
49
Abs. 1 StGB) verringert sich der Strafrahmen auf drei Monate bis
sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe im Höchstmaß. Das finale
Cashing ist aber nicht nur ein Computerbetrug, sondern auch der Gebrauch
gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Schon im Grunddelikt
droht dafür
§ 152b Abs. 1 StGB
mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, bei gewerbs- oder
bandenmäßiger Begehung sogar mit zwei bis fünfzehn Jahren
Freiheitsstrafe (
§ 152b Abs. 2 StGB). Dieser Strafrahmen ist für die Strafbemessung
ausschlaggebend.
Die
Tateinheit zwischen Fälschungsverbrechen und Computerbetrug beim Cashing
hat mehrere Auswirkungen, die erst auf dem zweiten Blick auffallen. Über
das Weltrechtsprinzip (
§ 6 Nr. 7 StGB) hinaus eröffnet der Computerbetrug für die Casher
auch einen inländischen Erfolgsort (
§ 9 Abs. 1 StGB). Bedeutender ist jedoch die vermögensrechtliche
Haftung der Täter: Durch
§ 263 Abs. 7 StGB können sie auch zur Vermögensstrafe (
§ 43a StGB) und zum erweiterten Verfall verurteilt werden (
§ 73d StGB). Das kann über die Strafverbüßung hinaus richtig wehtun.
In
tatsächlicher Hinsicht bestätigt der neue Beschluss auch eine
Entwicklung, die sich schon einige Zeit abzeichnet. Im europäischen
Bankenverbund werden jetzt fast nur noch Geldautomaten eingesetzt, die
den EMV-Chip auslesen. Das ist in den USA und anderen Ländern in Übersee
noch anders. Deshalb hat sich das Cashing, das zunächst in Süd- und
Osteuropa stattfand, nach Übersee verlagert, weil hier noch gefälschte
Zahlungskarten eingesetzt werden können, die nur über einen
Magnetstreifen und nicht (auch) über einen EMV-Chip verfügen.
(1)
Versuch
der Fälschung, 21.02.2011;
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 338/10.
(2)
Skimming
als Vorbereitungshandlung, 15.06.2011;
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - 3 StR 101/11.
(3)
BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 StR 123/12
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