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Juli 2012

07.07.2012 Skimming
zurück zum Verweis Beihilfe des Spähers zum Computerbetrug

 

Weitere Einzelheiten:
Dieter Kochheim, Skimming #3, März 2012

 
 Schon im Januar 2011 hat der BGH entschieden, dass in arbeitsteiligen Skimmingbanden der Versuch des Fälschens bereits bei der Übermittlung der ausgespähten Kartendaten und PIN beginnen kann (1). Die Täter, die sich allein mit der Beschaffung der Daten befassen und das Fälschen der Zahlungskarten und das Cashing anderen Mittätern überlassen, handeln überwiegend nur im Vorbereitungsstadium des Fälschungsdelikts ( §§ 152a, 152b StGB) (2). Durch den frühen Beginn des Versuchs der Fälschung bei eng zusammen arbeitenden und sich abstimmenden Tätergruppen werden aber auch die Datenbeschaffer zu Mittätern der Fälscher und geraten in die volle Haftung aus dem Fälschungsdelikt.

Diese Linie hat der BGH jetzt aufgenommen und bestätigt (3). Er macht eine Einschränkung wegen des finalen Cashing: An dem damit tateinheitlich verbundenen Computerbetrug ( § 263a StGB) sind die Datenbeschaffer nur als Gehilfen beteiligt ( § 27 StGB).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der, noch irgendeinen tatherrschaftlichen Einfluss auf die konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten in den USA. Darüber hinaus richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit Beihilfe dar. <Rn 4>

Im Ergebnis hat das keine Auswirkungen auf die persönliche Schuld der Datenbeschaffer und das damit verbundene Strafmaß. Der gewerbsmäßige Bandencomputerbetrug ist gemäß § 263a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Durch die zwingende Strafrahmenmilderung bei der Beihilfe ( §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) verringert sich der Strafrahmen auf drei Monate bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe im Höchstmaß. Das finale Cashing ist aber nicht nur ein Computerbetrug, sondern auch der Gebrauch gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Schon im Grunddelikt droht dafür § 152b Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung sogar mit zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ( § 152b Abs. 2 StGB). Dieser Strafrahmen ist für die Strafbemessung ausschlaggebend.

Die Tateinheit zwischen Fälschungsverbrechen und Computerbetrug beim Cashing hat mehrere Auswirkungen, die erst auf dem zweiten Blick auffallen. Über das Weltrechtsprinzip ( § 6 Nr. 7 StGB) hinaus eröffnet der Computerbetrug für die Casher auch einen inländischen Erfolgsort ( § 9 Abs. 1 StGB). Bedeutender ist jedoch die vermögensrechtliche Haftung der Täter: Durch  § 263 Abs. 7 StGB können sie auch zur Vermögensstrafe ( § 43a StGB) und zum erweiterten Verfall verurteilt werden ( § 73d StGB). Das kann über die Strafverbüßung hinaus richtig wehtun.

In tatsächlicher Hinsicht bestätigt der neue Beschluss auch eine Entwicklung, die sich schon einige Zeit abzeichnet. Im europäischen Bankenverbund werden jetzt fast nur noch Geldautomaten eingesetzt, die den EMV-Chip auslesen. Das ist in den USA und anderen Ländern in Übersee noch anders. Deshalb hat sich das Cashing, das zunächst in Süd- und Osteuropa stattfand, nach Übersee verlagert, weil hier noch gefälschte Zahlungskarten eingesetzt werden können, die nur über einen Magnetstreifen und nicht (auch) über einen EMV-Chip verfügen. 


(1) Versuch der Fälschung, 21.02.2011;
BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 338/10.

(2) Skimming als Vorbereitungshandlung, 15.06.2011;
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - 3 StR 101/11.

(3) BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 StR 123/12
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018