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Begleitet von
großer
öffentlicher Aufregung trat vor einem Jahr das neue Hackerstrafrecht
in Kraft. Eine
nennenswerte Strafverfolgung ist seither nicht publik geworden.
Ein wesentlicher Teil der StGB-Reform betrifft die Strafbarkeit des
Verkehrs und des Besitzes sogenannter
Hackertools. Die zentrale
Vorschrift, an der sich die Gemüter rieben, ist das Verbot der
Herstellung und des Verkehrs mit Passwörtern, Sicherungscodes und
Computerprogrammen, die den Zugang zu fremden Daten ermöglichen, gemäß
§
202c StGB, der direkt auf das Ausspähen von Daten Bezug nimmt ( §
202a StGB). Die Strafbarkeit wird damit in das sonst
straflose Vorbereitungsstadium vorverlagert.
Was genau damit gemeint ist, ist schon
schwierig nachzuvollziehen.
Die Materie wird dadurch noch erschwert, dass auch die
Vorschriften über die
Datenveränderung und die Computersabotage ( §§
303a Abs. 3,
303b Abs. 5 StGB)
auf den
§
202c StGB verweisen. Dadurch wird der Anwendungsbereich auch auf
Computerprogramme usw. erweitert, die der ungerechtfertigten
Manipulation fremder Daten dienen, also etwa dem
Identitätsdiebstahl. Das
sieht
man jedenfalls dem
§
202c StGB nicht an.
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Zwei weitere Strafvorschriften betreffen die strafbaren
Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem IT-Strafrecht.
Dazu ist zunächst auf
§
263a Abs. 3 StGB hinzuweisen, der solche Computerprogramme betrifft,
deren Zweck die Begehung eines Computerbetruges ist, und der sie herstellt, sich
oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen
überlässt. Die Straftat ist, wie auch die anderen strafbaren
Vorbereitungshandlungen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht.
Einen Anwendungsfall dafür sehe ich in der Programmierung und dem
Besitz von
Malware,
die gezielt zum
Online-Phishing eingesetzt werden soll.
Darüber hinaus ist auf
§
108b Abs. 2 UrhG hinzuweisen, der die Herstellung und den Verkehr
mit Programmen und anderen Vorrichtungen mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr bedroht, die dazu bestimmt sind, Kopierschutzeinrichtungen zu
umgehen oder zu brechen (
§ 95a UrhG).
Wegen aller genannten Straftatbestände ist keine nachhaltige
Strafverfolgung bekannt geworden.
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