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September 2008 |
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vorverlagertes Hackerstrafrecht |
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Ein wesentlicher Teil der StGB-Reform betrifft die Strafbarkeit des Verkehrs und des Besitzes sogenannter Hackertools. Die zentrale Vorschrift, an der sich die Gemüter rieben, ist das Verbot der Herstellung und des Verkehrs mit Passwörtern, Sicherungscodes und Computerprogrammen, die den Zugang zu fremden Daten ermöglichen, gemäß § 202c StGB, der direkt auf das Ausspähen von Daten Bezug nimmt ( § 202a StGB). Die Strafbarkeit wird damit in das sonst straflose Vorbereitungsstadium vorverlagert. Was genau damit gemeint ist, ist schon schwierig nachzuvollziehen. Die Materie wird dadurch noch erschwert, dass auch die
Vorschriften über die
Datenveränderung und die Computersabotage ( §§
303a Abs. 3,
303b Abs. 5 StGB)
auf den
§
202c StGB verweisen. Dadurch wird der Anwendungsbereich auch auf
Computerprogramme usw. erweitert, die der ungerechtfertigten
Manipulation fremder Daten dienen, also etwa dem
Identitätsdiebstahl. Das
sieht
man jedenfalls dem
§
202c StGB nicht an. |
Dazu ist zunächst auf § 263a Abs. 3 StGB hinzuweisen, der solche Computerprogramme betrifft, deren Zweck die Begehung eines Computerbetruges ist, und der sie herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt. Die Straftat ist, wie auch die anderen strafbaren Vorbereitungshandlungen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Einen Anwendungsfall dafür sehe ich in der Programmierung und dem Besitz von Malware, die gezielt zum Online-Phishing eingesetzt werden soll. Darüber hinaus ist auf § 108b Abs. 2 UrhG hinzuweisen, der die Herstellung und den Verkehr mit Programmen und anderen Vorrichtungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, die dazu bestimmt sind, Kopierschutzeinrichtungen zu umgehen oder zu brechen ( § 95a UrhG). Wegen aller genannten Straftatbestände ist keine nachhaltige
Strafverfolgung bekannt geworden. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |