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Dezember 2008 |
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Auslieferung in ein Schengen-Land |
BVerfG, Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04, Rn 86 (1): Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Auslandsbezug ist auch und gerade dann anzunehmen, wenn die Tat von vornherein eine typische grenzüberschreitende Dimension hat und eine entsprechende Schwere aufweist, wie beim internationalen Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel; wer sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang berufen. |
Die Einzelheiten über den Internationalen Rechtsverkehr ergeben sich
aus dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG und
den
Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen,
einschließlich der Fahndung nach Personen im Schengener
Informationssystem (Anlage F zu den RiStBV). |
Seine Einführung verzögert sich
(3). |
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Anmerkungen | |||
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(3)
Fahndung mit Biometriedaten im Schengen-Raum bleibt Zukunftsmusik,
Heise online 17.01.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |