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BVerfG,
Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04, Rn 86
(1):
Wer in
einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur
Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein,
wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem
Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es
dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen
Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender
Bedeutung. Der Auslandsbezug ist auch und gerade dann anzunehmen, wenn
die Tat von vornherein eine typische grenzüberschreitende Dimension hat
und eine entsprechende Schwere aufweist, wie beim internationalen
Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel; wer
sich in solche verbrecherische Strukturen einbindet, kann sich auf den
Schutz der Staatsangehörigkeit vor Auslieferung nicht in vollem Umfang
berufen.
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Bei anderer Gelegenheit fand ich ein schon älteres Urteil des BVerfG aus
dem Jahr 2005, das sich mit der Auslieferung deutscher Staatsbürger an
ein anderes Land im Schengen-Verbund befasst. Es enthält klare und wahre Worte (
siehe links).
Die Einzelheiten über den Internationalen Rechtsverkehr ergeben sich
aus dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG und
den
Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen,
einschließlich der Fahndung nach Personen im Schengener
Informationssystem (Anlage F zu den RiStBV).
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17.01.2009: Im erweiterten Fahndungssystem
SIS II ...
sollen erweiterte Datensätze gespeichert werden, etwa die biometrischen
Informationen zu einer gesuchten Person.
(2)
Seine Einführung verzögert sich
(3).
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