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Dezember 2008 |
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Kontaktsperre für Terroristen |
geplante Straftatbestände im Vor-Vor-Vorfeld terroristischer
Gewalttaten |
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Laut Pressemitteilung des BMJ vom 19.12.2008 haben sich die Bundesminister für Justiz und Inneres auf eine Erweiterung des Staatsschutzstrafrechts geeinigt (1). Dazu sollen neue Straftatbestände in den Titel des StGB über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats ( §§ 84 ff. StGB) eingeführt werden, die vor allem Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen unter Strafe stellen sollen. Ob die neuen Strafvorschriften wirklich Sinn machen oder nur den Misserfolgen des Generalbundesanwalts geschuldet sind (2), mag bezweifelt werden (3). Geplant ist ein neuer § 89a StGB, der in Anlehnung an die §§ 129a (Terroristische Vereinigung) und 129b StGB (... im Ausland) die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedrohen soll. Die Bildung einer Terroristischen Vereinigung ist ein Gefährdungstatbestand, der äußerst gefähr- und bedrohliche Straftaten verhindern soll, bevor sie ausgeführt werden. §§ 129a StGB droht mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB). Die neue Strafvorschrift stellt Handlungen unter Strafe, die im Vorfeld der Gefährdung angesiedelt sind, wo auch schon die Verabredung zu einem Verbrechen mit Strafe droht ( § 30 StGB). Erfasst werden sollen mit dem § 89a StGB: |
Ferner ist ein neuer § 89b StGB vorgesehen, der die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (oder Geldstrafe) bedroht. Gemeint ist die Kontaktaufnahme, um in ein Ausbildungslager aufgenommen zu werden. Damit wird dann eine Vorbereitungshandlung (Kontaktaufnahme) zur
Vorbereitungshandlung (Ausbildung) zur Vorbereitungshandlung
(Verabredung) zu einer tatsächlich sehr schweren Straftat im Sinne von
§§
129a Abs. 1, Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt. Ob das noch mit dem
Schuldstrafrecht in Einklang zu bringen ist, um das sich
§ 46
StGB bemüht, ist fraglich. |
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Die Strafbarkeit des Verschaffens (und des Besitzes) von Gegenständen ist sonst nur bei Waffen ( WaffG, Kriegswaffenkontrollgesetz), Giften ( BtMG, GÜG) oder wegen kinder- und jugendpornographischer Schriften bekannt ( §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB). Ob es mit der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist ( Art. 5 GG), die auch die Informationsbeschaffungsfreiheit umfasst, auch das Verschaffen von Anleitungen zu bestrafen, ist mehr als fragwürdig. Das gilt besonders für neutrale Schriften, die sich nicht offen zu bedrohlichen Handlungen bekennen.
Der neue
§ 89a StGB soll
auch in die
Straftatenkataloge der
§§ 100a Abs. 2 Nr. 1a) (
Überwachung der Telekommunikation) und
100c Abs. 2 Nr. 1a) StPO (
großer Lauschangriff) aufgenommen werden. |
Mühlbauer (5) formuliert ein Beispiel, bei dem auch "Internet-Verbindungsdaten" ausgewertet werden und ein "Online-Trojaner" zum Einsatz kommt. Das ist eine billige Angstmache. Eine Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO ist, wenn das BVerfG die Vorschrift hält (6), nur wegen Straftaten erheblicher Bedeutung oder solchen zugelassen, die mittels Telekommunikation begangen werden. Sie wäre also zulässig.
Nicht zulässig hingegen wäre die Verwertung von Erkenntnissen im
Zusammenhang mit der Online-Durchsicht
(7),
weil die Maßnahme im Strafverfahrensrecht nicht zugelassen ist und
§
161 Abs. 2 StPO auch die Verwertung von Erkenntnissen untersagt, wenn sie nach
den Vorschriften anderer Verfahrensordnungen zulässig erhoben wurden.
Aber darüber habe ich mich schon mehrfach aufgeregt
(8). |
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Anmerkungen | |||||||||||
(2) Kritik am Generalbundesanwalt (3) Peter Mühlbauer, Zypries und Schäuble wollen "Beziehungen" zu verbotenen Vereinigungen unter Strafe stellen, Telepolis 20.12.2008 (4)
neue Strafvorschriften gegen Terroristen geplant,
terroristische Ausbildungslager |
(6) auch Einschränkungen für die Gefahrenabwehr (7) Mit Hängen und Würgen und unbrauchbar
(8)
Überblick: Meldungen zur
Onlinedurchsuchung |
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Cyberfahnder | |||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |