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		 Laut Pressemitteilung des BMJ vom 19.12.2008 haben sich die 
		Bundesminister für Justiz und Inneres auf eine Erweiterung des 
		Staatsschutzstrafrechts geeinigt  (1). 
		Dazu sollen neue Straftatbestände in den Titel des StGB über die 
		Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (  §§ 84 ff. StGB) eingeführt werden, die vor allem  Vorbereitungs- und  Unterstützungshandlungen unter Strafe stellen sollen. 
		Ob die neuen Strafvorschriften wirklich Sinn machen oder nur den 
		Misserfolgen des Generalbundesanwalts geschuldet sind 
		 (2), 
		mag bezweifelt werden  (3).  Geplant 
		ist ein neuer § 89a StGB, 
		der in Anlehnung an die  §§ 
		129a (Terroristische Vereinigung) und  129b 
		StGB  (... im Ausland) die 
		Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 
		mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedrohen soll. Die 
		Bildung einer  Terroristischen Vereinigung ist ein  Gefährdungstatbestand, der äußerst gefähr- und bedrohliche 
		Straftaten verhindern soll, bevor sie ausgeführt werden.  §§ 
		129a StGB droht mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren 
		(Verbrechen,  § 12 
		Abs. 1 StGB). Die neue Strafvorschrift stellt Handlungen unter 
		Strafe, die im Vorfeld der Gefährdung angesiedelt sind, wo auch schon 
		die Verabredung zu einem Verbrechen mit Strafe droht (  § 30 StGB).
 Erfasst werden sollen mit dem § 89a StGB:
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				| a) | die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, 
				um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, also die 
				Teilnahme an Trainingslagern  (4), 
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				| b) | der Umgang mit bestimmten Waffen, bestimmten 
				Stoffen oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat 
				erforderlichen Vorrichtungen, 
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				| c) | der Umgang mit wesentlichen Gegenständen oder 
				"Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen 
				herzustellen, und 
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				| d) | die Finanzierung eines Anschlags. |  
		 Ferner ist 
		ein neuer § 89b StGB 
		vorgesehen, der die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren 
		staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (oder 
		Geldstrafe) bedroht. Gemeint ist die Kontaktaufnahme, um in ein 
		Ausbildungslager aufgenommen zu werden. Damit wird dann eine Vorbereitungshandlung (Kontaktaufnahme) zur 
		Vorbereitungshandlung (Ausbildung) zur Vorbereitungshandlung 
		(Verabredung) zu einer tatsächlich sehr schweren Straftat im Sinne von 		
		 §§ 
		129a Abs. 1, Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt. Ob das noch mit dem 
		Schuldstrafrecht in Einklang zu bringen ist, um das sich  § 46 
		StGB bemüht, ist fraglich. 
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  Schließlich 
		soll neben den Vorschriften gegen die Öffentliche Aufforderung (  § 111 StGB) und gegen die  Anleitung zu Straftaten (  § 130a StGB) auch mit einem neu gefassten 
		§ 91 StGB (  geltende Fassung) die Anleitung zur Begehung einer schweren 
		staatsgefährdenden Gewalttat mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht 
		werden. Das soll so weit gehen, dass auch der  bestraft 
		werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch 
		Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu 
		begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB 
		(neu)).
 Die Strafbarkeit des Verschaffens (und des Besitzes) von Gegenständen ist sonst nur bei 
		Waffen ( WaffG,  Kriegswaffenkontrollgesetz), Giften (  BtMG,  GÜG) 
		oder wegen kinder- und jugendpornographischer Schriften bekannt (  §§ 184b Abs. 4,  184c 
		Abs. 4 StGB). Ob es mit der Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen 
		ist (  Art. 5 GG), die auch die Informationsbeschaffungsfreiheit umfasst, 
		auch das Verschaffen von Anleitungen zu bestrafen, ist mehr als fragwürdig. 
		Das gilt besonders für  neutrale 
		Schriften, die sich nicht offen zu bedrohlichen Handlungen bekennen. 
		 Der neue
		§ 89a StGB soll 
		auch in die  Straftatenkataloge der  §§ 100a Abs. 2 Nr. 1a) (  Überwachung der Telekommunikation) und  100c Abs. 2 Nr. 1a) StPO (    großer Lauschangriff) aufgenommen werden. 
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  Die 
		geplanten Straftatbestände erweitern das Strafrecht in Richtung auf das  Gesinnungsstrafrecht, was dann gerechtfertigt ist, wenn sie 
		besonders bedrohliche Vorbereitungshandlungen betreffen. Im Hinblick auf 
		die "Aufnahme von Beziehungen" und des "Verschaffens von Anleitungen" 
		entfernt sich die Strafbarkeit im Vorfeld so stark von der gefährlichen 
		Handlung, die dadurch verhindert werden soll, dass ich jedenfalls 
		ernsthafte Bedenken dagegen habe, dass sie noch mit rechtsstaatlichen 
		Grundsätzen und Grundrechten im Einklang stehen. 
		 Mühlbauer  (5) 
		formuliert ein Beispiel, bei dem auch "Internet-Verbindungsdaten" 
		ausgewertet werden und ein "Online-Trojaner" zum Einsatz kommt. Das ist 
		eine billige Angstmache. 
		Eine Verkehrsdatenerhebung nach
		
		 § 
		100g StPO ist, wenn das BVerfG die Vorschrift hält  (6), 
		nur wegen Straftaten erheblicher Bedeutung oder solchen zugelassen, die 
		mittels Telekommunikation begangen werden. Sie wäre also zulässig. 
		Nicht zulässig hingegen wäre die Verwertung von Erkenntnissen im 
		Zusammenhang mit der Online-Durchsicht 
		 (7), 
		weil die Maßnahme im Strafverfahrensrecht nicht zugelassen ist und  § 
		161 Abs. 2 StPO auch die Verwertung von Erkenntnissen untersagt, wenn sie nach 
		den Vorschriften anderer Verfahrensordnungen zulässig erhoben wurden. 
		Aber darüber habe ich mich schon mehrfach aufgeregt  (8). 
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