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modulare Kriminalität |
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Kriminalität aus dem Baukasten |
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Kriminalität aus dem Baukasten arbeitsteilige Kriminalität Absatztaten. Erwerbstaten Hehler Rüsttaten. Vorbereitung und Versuch Beteiligung an Rüsttaten Gefährdungstaten Bande deliktische Vereinbarung Organisationsgefahr Verkäufer und Erwerber von BtM Der Häuptling modulare Kriminalität Skimming Phishing andere Kriminalitätsformen modulare Kriminalität |
In vielen Fällen ist die kriminelle Tat zugleich ihr Ziel, wenn man an eine Körperverletzung oder an einen Ladendiebstahl denkt.
Bandenkriminalität ist hingegen geprägt von Arbeitsteilung. Die
einfachste Unterscheidung dabei ist die zwischen der
Erwerbstat und der
Absatztat. Unter der
Erwerbstat verstehe ich die kriminelle Tat als solche,
also den Einbruch oder den Raub. Die Absatztat ist immer dann nötig,
wenn das kriminell erlangte Gut nicht unmittelbar nutzbar ist. Bei
Gegenständen tritt in aller Regel an dieser Stelle ein Hehler ein, der
über Absatzwege verfügt. Im Zusammenhang mit Vermögenswerten, z.B. ertrogene
Kontoguthaben aus dem Phishing oder einer vorgeschwindelten
Leistungsbereitschaft (Betrug,
§
263 StGB), muss der Täter die Methoden der Geldwäsche
einsetzen, um die Herkunft des Vermögens zu verschleiern. |
Die modulare Organisation von Kriminalität kann begriffen werden als eine Art Projektmanagement. Ihr Projektziel ist die Erlangung kriminellen Gewinns. Das Projekt wird so aufgelegt, dass das Ziel mit dem geringsten Aufwand, dem lukrativsten Ergebnis und dem geringsten Entdeckungsrisiko erreicht wird. Die Wahl der Methoden ist davon abhängig, wie diese Ziele am besten
erreicht werden werden können. Wie beim Projektmanagement sind sie von
Meilensteinen und kritischen Ketten geprägt. Das "Projekt
Phishing"
verlangt zum Beispiel nach dem Ausspähen von Bankzugangsdaten und im
zweiten Schritt ihres Missbrauchs. Ihre
Beschaffung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. "Klassisch" per
E-Mail und unter Einsatz von Überredungstechniken oder "moderner" per
Pharming und Injection-Techniken oder per POS-Skimming. Eine andere
Option dabei ist schlicht und einfach der Kauf bereits ausgespähter und
möglichst
qualitätsgeprüfter Kontodaten. |
arbeitsteilige Kriminalität | |||
Großansicht |
Dazu sollen besonders Beispiele aus dem Eigentums- und Vermögensstrafrecht betrachtet werden, weil sie die häufigsten Erwerbstaten sind und den Erscheinungsformen der Cybercrime am nächsten kommen. Der Dieb, der Geld stiehlt oder den Gegenstand, den er begehrt, erreicht sein Ziel unmittelbar durch die Erwerbstat (Schaubild, ganz oben). Handeln mehrere Diebe gemeinschaftlich, werden alle wegen derselben Tat verurteilt, auch wenn nicht jeder Mittäter an allen Tatschritten beteiligt war ( § 25 Abs. 2 StGB) Der Dieb hingegen, der Wertgegenstände stiehlt, die erst zu Geld gemacht werden müssen, um einen Nutzen für ihn zu haben, muss den Absatz organisieren. Entweder handelt er als Auftragstäter und wird von dem Anstifter (strafbar gemäß § 26 StGB) entlohnt. Oder er nimmt die Dienste eines Hehlers in Anspruch, der ihn entlohnt und selbständig das Absatzgeschäft abwickelt ( § 259 StGB, Schaubild, zweite Möglichkeit von oben). Komplexe Absatzschritte sind auch der klassischen Kriminalität nicht
fremd. Beim Diebstahl hochwertiger Kraftfahrzeuge müssen die
Fahrzeuge häufig umgerüstet, ihre FIN (Kraftfahrzeugnummer) abgeändert
und sie mit "neuen" Papieren ausgestattet werden. |
Die Großansicht des Schaubilds enthält ganz links einen arbeitsteiligen Schritt, den ich als Rüsttat bezeichne. Bei ihr geht es darum, die für die Erwerbstat erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Es kann sich dabei um Spezialwerkzeug, Handys zur Verständigung bei der Erwerbstat oder die Bereitstellung von Fluchtfahrzeugen handeln. Die Rüsttaten werden von dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung sehr
unterschiedlich behandelt. Es handelt sich häufig um
straflose Vorbereitungshandlungen im Vorfeld zum Versuch.
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Rüsttaten. Vorbereitung und Versuch | |||
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt ( § 22 StGB). Nicht davon umfasst sind die Vorbereitungshandlungen, die der Täter in dem Wissen begeht, dass er später weitere Handlungen begehen muss, um die Erwerbstat zum Erfolg zu bringen. Das gilt besonders dann, wenn zunächst das potentielle Opfer handeln muss, bevor der Täter seinen Plan ausführen kann. (Vorbereitung und straflos: Einladung zur Kaffeefahrt. Versuchsbeginn: Bestellung des Busses und der Wirtschaft für die Veranstaltung.) Eine solche noch straflose Rüsttat ist zum Beispiel das Schreiben eines Heiratsschwindlers, mit dem er den ersten Kontakt zum Opfer herstellt. Der Versuch der Erwerbstat beginnt in dem Moment, in dem er um Geld bittet. Auch der Versuch kann mehrgliedrig sein (zur Strafbarkeit:
§ 23
StGB). Wenn der Täter damit beginnt, seinen Tatplan für die
Erwerbstat auszuführen, eröffnet er das Versuchsstadium und das auch
dann, wenn er mehrere Handlungen ausführen muss: Loch bohren,
Sprengstoff einfüllen, Lunte einsetzen, Zündkabel ausrollen, Zünder
installieren, sprengen. Der Versuch beginnt beim Bohren des Loches. |
Die Beendigung umfasst auch den zeitlichen Abschnitt der Beutesicherung, also die Flucht vom Tatort ("Haltet den Dieb!"). Für die rechtliche Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Absatztat ist dieser Abschnitt durchaus von Interesse. Der Absatzhelfer, der mit dem Lkw auf den Täter wartet und die Beute mit einlädt, ist Beihilfetäter zur Tat des Erwerbstäters (Dieb). Wenn er jedoch mit demselben Lkw die Beute aus dem Lager des Erwerbstäters abholt, ist er Teilnehmer des Absatztäters (Hehler). Die Teilnehmer an den vorgelagerten Rüsttaten begeben sich in die
Hand des Erwerbstäters, weil die Strafbarkeit ihrer Handlungen davon
abhängen kann, ob der Erwerbstäter von der Vollendung oder der
Beendigung absieht. Das ist ihr Risiko. |
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Beteiligung an Rüsttaten | |||
Will der Erwerbstäter die falsche Urkunde zu einem Betrug verwenden, so ist aus seiner Sicht die Beauftragung und die Entgegennahme der falschen Urkunde noch eine Rüsttat, die in aller Regel noch als straflose Vorbereitungshandlung zum Betrug angesehen werden muss. In diesem Fall hat die Rüsttat jedoch ein Eigenleben, weil er auch zur Urkundenfälschung angestiftet hat und deshalb mit dem Urkundenfälscher als Anstifter strafbar ist. Keine selbständige Straftat begeht der Sachverständige, der bewusst ein falsches Wertgutachten über eine Immobilie erstellt und dem Erwerbstäter gibt. Er gibt zwar ein falsches Zeugnis im Sinne der Glaubenslehre ab, das aber als solches nicht strafbar ist. Der BGH betrachtet ihn hingegen als Beihilfetäter. Wenn der
Erwerbstäter ein falsches Gutachten verlangt, dann sind seine Absichten
offensichtlich unlauter. Geht der Sachverständige darauf ein, dann weiß
er, dass er unlauteren Zielen dient. Mehr muss er nicht wissen. Also
muss er nicht wissen, ob das sachlich falsche Gutachten für einen Betrug
oder für eine Steuerhinterziehung eingesetzt werden soll. In dem Moment,
in dem er das falsche Gutachten dem Erwerbstäter übergibt, gibt er die
Tatherrschaft auf. Missbraucht der Erwerbstäter das Gutachten, macht
sich der Rüsttäter als Beihilfetäter strafbar, unterlässt der
Erwerbstäter die Tatausführung, bleibt der Rüsthelfer ebenfalls
straflos. Er hat dann einfach Glück gehabt. Das unterscheidet ihn vom
Urkundenfälscher, der sich mit der Fälschung strafbar gemacht hat. |
Ein Beispiel dafür ist das Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit
Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln
missbraucht werden können -
GÜG.
Nach
§ 19
GÜG ist die Herstellung, der Besitz und der Handel mit Grundstoffen
strafbar, auch wenn sie noch nicht zu Rauschgift "veredelt" sind. Andere
Beispiele sind die strafbare Anleitung zu Straftaten (
§ 130a StGB), die Vorbereitung der Fälschung von Geld und
Wertzeichen (
§ 149 StGB) oder die Vorbereitung der Fälschung von amtlichen
Ausweisen (
§ 275 StGB). Sie zeigen die Spannbreite einer Vielzahl von
strafbaren Handlungen auf, die für sich genommen noch recht harmlos
sind, die der Gesetzgeber aber deshalb, weil er die Haupttaten, zu denen
sie führen sollen, verhindern will, bereits im Rüststadium mit Strafe
bedroht. Im Einzelfall mag das kritikwürdig sein, wenn das Verbot von
Gewaltdarstellungen (
§ 131 StGB), von
neutralen Schriften oder politischen Auseinandersetzungen
(Volksverhetzung,
§
130 StGB) ausgefallene Bereiche des Gesinnungsstrafrechts betreffen
und deshalb im Konflikt zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit (
Art. 5 Abs. 1 GG) stehen. Ihre grundsätzliche Gefährlichkeit steht
hingegen außer Frage, so dass ihre Strafbarkeit auch einem
demokratischen Rechtsstaat wichtig sein muss
(1). |
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Bande | |||
Erwerbs- und Absatztäter können eine gemeinsame Bande bilden ( Tatbeiträge in Banden, gemischte Bande (2) ), wobei sich die rechtliche Qualifizierung des einzelnen Mittäters an seinen Tatbeiträgen bemisst, die sich auf die Beteiligung im Rüststadium beschränken kann ( Beschaffung eines Firmenmantels, den andere Täter zum Betrug missbrauchen (3) ). Mit seinem neuen Bandenbegriff löste der BGH die Tradition seiner
früheren Rechtsprechung ab, die nach einer deliktischen Vereinbarung
verlangte:
Ob jemand
Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen
Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede.
(4) |
b) Wesentliches Element einer Bande ist danach eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (...), wobei Mitglied einer Bande auch sein kann, wem nach der – stillschweigend möglichen - Bandenabrede, nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (...). (5)
Für die
Einstufung als Bandentat reicht es insoweit aus, dass eine Tat in ihrem
Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht
ausschließt, dass die einzelne Tat - als Ausfluss des gemeinsamen
Willens zur Begehung von Straftaten - jeweils einem neuen Tatentschluss
entsprang.
(6) |
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Auch der Absatzhelfer,
der durch
eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der
Beuteverwertung zusagt
(11),
ist kein Mittäter der Erwerbstat, sondern Anstifter, Gehilfe oder
Hehler:
Ein
Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer
Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (...). Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat -
die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln
(11). |
Insgesamt verlangt der BGH nach einer strikten Betrachtung des Täters und seiner Einbindung in die Bande: Da das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (...), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (12). |
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Auch der Gehilfe wegen einer Rüst- oder Erwerbstat kann sich an der deliktischen Bandenabrede beteiligen, wenn er seinen Tatbeitrag als Beteiligung an verschiedenen Erwerbstaten versteht oder sich gleichbleibend an verschiedenen Erwerbstaten als Nebentäter beteiligen will.
Der Begriff der Mitwirkung beim Stehlen erfasst für sich genommen
jede Form der Beteiligung am Diebstahl, die auch sonst nach den
allgemeinen
Regeln als Beitrag zur Förderung einer bestimmten Tat gewertet werden
kann
(...). Sinn und Zweck des Tatbestands des Bandendiebstahls
verlangen nicht, besondere Anforderungen an die Mitwirkung der
Bandenmitglieder
zu stellen. Die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls
und damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in
der
abstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten
allgemeinen
Verbrechensverabredung, der Bandenabrede, zum anderen aber auch in der
konkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das
geschützte
Rechtsgut.
(13) |
Der BGH beschreibt hier eine arbeitsteilige, aber feste Struktur, also eine klassische Bande. Die modulare Kriminalität versteht sich hingegen anders. Bei ihr plant der Koordinator anhand von Meilensteinen die aufeinander folgenden Arbeitsschritte und "kauft" das jeweils nötige Expertenwissen ein. Das modulare Modell passt nicht auf die klassische Bande, obwohl es wegen seiner Gefährlichkeit der Bande in nichts nachsteht. |
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modulare Kriminalität | |||
Großansicht |
Bei der modularen Kriminalität kommt dem Koordinator eine zentrale Rolle zu. Er ist der Projektmanager, der das Expertenwissen einkauft, abstimmt und das kriminelle Projekt abwickelt. Das Expertenwissen bezieht er aus Operation Groups, die sich auf bestimmte Aufgaben spezialisiert haben. Das können die Hersteller von Malware, von Skimming-Hardware oder abgebrühte Leute sein, die gefälschte Zahlungskarten einlösen. Grundlegend für den Begriff der Organisierten Kriminalität und der Bande ist die auf Dauer angelegte Zusammenarbeit. Genau darauf verzichtet die modular arbeitende Kriminalität auf dem ersten Blick. Sie konzentriert sich auf das einzelne Projekt. Das muss aber nicht heißen, dass das Projektziel immer mit einer finalen Tat erreicht wird. Besonders das Skimming und das Phishing leben davon, dass einmal ausgespähte Daten kontinuierlich verwertet werden, also durch nach und nach stattfindenden Erwerbstaten. Somit wird in aller Regel der Koordinator und, wenn er über einen solchen verfügt, auch sein Stab eine bandenmäßige Vereinigung bilden. Schwieriger wird diese Beurteilung wegen der Operation Groups - OG. Sie
dürften in aller Regel unter der Leitung eines unternehmerischen
Gruppenleiters stehen, der informelle Kontakte zu Koordinatoren hat, mit
denen er im Einzelfall Geschäfte abschließt. |
Malware-Schreiber als "selbständige Unternehmer" arbeiten eher projekt- und einzelfallbezogen, ohne sich einer Bandenabsprache ihrer Kunden zu unterwerfen. Das unlautere Ziel ihrer Produkte ist ihnen hinlänglich bekannt, so dass sie als Beihilfetäter zu den kriminellen Projekten in Betracht kommen. Einem dauernden Bandenwillen unterwerfen sie sich, wenn sie Pflegeaufträge (Support) annehmen und die Malware sich ändernden Bedingungen anpassen. Das schlichte Schreiben von Malware erfüllt nach deutschem Recht
keinen
Straftatbestand, der eine bandenmäßige Begehung kennt. Eine
selbständige Malwareschreiber-Bande gibt es deshalb nicht, wenn sie sich
auf diese Aufgabe konzentriert. Erst dann, wenn sich der
Malwareschreiber in eine kriminelle Dauerveranstaltung einbindet, kann
er sich wegen seiner Beihilfehandlungen an der Bande zur Erwerbstat
beteiligen. |
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Botnetzbetreiber sind ständige und grundsätzlich bandenmäßige Computersaboteure ( § 303b Abs. 2 StGB), auch wenn sich ihr Handeln für die Cybercrime im übrigen als Rüsttaten darstellt. Sie ermöglichen den Versand von Spams, die Erpressung mit DDoS-Angriffen, die Verteilung von Malware, das zielgerichtete Ausspähen von Daten und Man-in-the-Middle-Angriffe ( Missbrauch mit Botnetzen). Den Handwerkern, die Skimming-Hardware herstellen und verkaufen ( Großansicht,
unten Mitte) ist klar, dass sie damit keine Einzeltat unterstützen. Sie
sind zumindest Beihilfetäter zum Ausspähen von Daten und weil das nicht
das finale Ziel ist, auch zum Missbrauch gefälschter Zahlungskarten.
Wegen ihrer Einbindung in der Bandenstruktur wegen der Erwerbstaten gilt
das, was auch zu den Malwareschreibern gesagt wurde. |
Ich gehe deshalb davon aus, dass jedenfalls im Zusammenhang mit der
Cybercrime eine abgegrenzte Arbeitsteilung zwischen Datenbeschaffung und
Datenmissbrauch die Regel ist. Das Schaubild ( Großansicht)
skizziert verschiedene Wege, um an Zahlungskarten- und Kontodaten heran
zu kommen. Sich in diesem Bereich zu spezialisieren, ist für die
Erwerbstäter viel zu mühselig. Sie werden sich eher darauf
konzentrieren, den Missbrauch selber und die Beutesicherung zu
organisieren. Die Beutesicherung ist beim Skimming besonders einfach,
weil sie aus Bargeld besteht, was sich hervorragend transportieren
lässt. Beim Phishing handelt es sich hingegen um Beute in Form von
Forderungen. Sie kann nur mit den Methoden der Geldwäsche gesichert
werden. |
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Skimming | |||
Großansicht |
Schwierigkeiten bereitet aber ihre organisatorische Zuordnung. Sie beteiligen sich aktiv an der Rüsttat, nicht an der Erwerbstat. An diesem Punkt wird die Rechtsprechung Schwierigkeiten haben. Das
Teilprojekt "Daten ausspähen" muss keinen zwingenden Zusammenhang zu dem
Teilprojekt "Zahlungskartenmissbrauch" haben. Insoweit wird die
Rechtsprechung klären müssen, ob der finale Zweck der Rüsttat - wie bei
dem Gutachter, der ein falsches Gutachten verfasst - sie zu einer
Beteiligungstat an der Erwerbstat macht. In dieser Konstellation ist der
finale Zweck so unzweideutig, dass ich damit keine Probleme hätte. |
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Phishing | |||
Großansicht |
Beschränkt sich das Datenausspähen auf diese Aufgabe, dann folgt im
Zusammenhang mit der Erwerbstat der Einsatz eines menschlichen Hackers,
der die Erwerbstat ausführt, und - jedenfalls in Deutschland - nicht
ganz einfache Arbeitsschritte wegen der Absatztat (Finanzagenten). |
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andere Kriminalitätsformen | |||
Menschenhandel, Schleusungen und die grenzüberschreitende Beutesicherung beim Diebstahl zeigen schon heute arbeitsteilige Ansätze, wenn man Pressemeldungen darauf gezielt betrachtet. Geldwäscher und Produktfälscher werden ihnen folgen, wenn sie nicht schon längst dabei sind. Das Projektmanagement ist ursprünglich vom Militär entwickelt worden. Großtechnologien haben es übernommen und es ist heute aus Wirtschaft und Verwaltung nicht mehr wegzudenken. Wenn ich mit meinen Vermutungen recht habe, die ich aus
wenigen
Pressestimmen abgeleitet habe, dann nimmt die modular organisierte
Kriminalität bereits einen breiten Raum ein. |
Bei Geld- und Ausweisfälschern oder Malwareschreibern sieht das anders aus. Sie eignen sich in aller Regel nicht auch als Schläger, Mörder oder Erpresser. Das was sie können, können sie hingegen sehr gut. Deshalb bekommen die Spider, die die Verbindungen haben, ein neues Gewicht für die legale und die illegale Wirtschaft. Sie führen Expertenwissen zusammen, um ein Projektziel zu erreichen. |
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modulare Bande | |||
Der geltende Bandenbegriff orientiert sich noch immer an den
charismatischen Bandenhäuptlingen à la Hotzenplotz oder Störtebeker. Sie
sind überholt. Heute agieren pfiffige Manager, die wissen, was geht,
sich aber nicht mit den Details belasten. Ihre Geldgeber versorgen sie
mit den nötigen Mitteln und die (Projekt-) Manager sorgen für den
Profit. |
06.12.2008: Mit den Rechtsproblemen beim Skimming beschäftigt sich jetzt
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Anmerkungen | |||
(2) Einzelheiten: BGH, Beschluss vom 19.04.2006 - 4 StR 395/05 (3) BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 125/08 (4) so noch BGH, Beschluss vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01
(5)
BGH,
Urteil vom 09.12.2004 - 4 StR 164/04 (S. 9); (6) BGH, Urteil vom 22.03.2006 - 5 StR 38/06 (2. Leitsatz, S. 2) (7) BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (Rn. 6) (8) BGH, Beschluss vom 25.06.2008 - 5 StR 219/08 (S. 5 f.) (9) BGH, ebenda (S. 6)
(10)
BGH,
ebenda (S. 6) |
(12) Siehe Anmerkung 7: BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - 4 StR 393/06 (Rn. 6) (13) BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00, S. 17 (14) BGH, ebenda, S. 18 |
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |