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§ 20k Abs. 5 BKAG-E
(3):
Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. (4)
Ermittlungsstufen:
S. 11
(4) |
Kaum sind die
Änderungen am BKA-Gesetz parlamentarisch abgesegnet, wird auch schon
für den nächsten Kriegsschauplatz aufgerüstet. Ihm geht es um die Frage
der Eilentscheidung wegen einer solchen Maßnahme
(1).
Der juristische Begriff ist die
Gefahr
im Verzug - GiV - und die besteht, wenn jedes weitere Zuwarten wegen einer
Eingriffsmaßnahme entweder befürchten lässt, dass ihr Erfolg entfällt
oder sich die Gefährlichkeit einer Situation unkontrollierbar eskalieren
könnte
(2). Soweit das Gesetz es zulässt, darf in
diesen Fällen anstelle des
regelmäßig berufenen Richters ein anderer die Eilentscheidung treffen.
Im Strafverfahren sind das immer die Staatsanwaltschaft und meistens
auch ihre Ermittlungspersonen (
§ 152 Abs. 1 GVG).
Die Erfahrungen mit der
Rasterfahndung zeigen, dass sie jedenfalls
noch nie
bei GiV angeordnet wurde.
In der parlamentarischen Auseinandersetzung werden die
Szenarien eine besondere Bedeutung gespielt haben, die in dem Änderungsantrag
des Innenausschusses vom 05.11.2008 hervorgehoben werden [S. 10 ff.
(5)].
Sie sind geprägt von den erfolgten und fehlgeschlagenen Bombenanschlägen
in europäischen Großstädten und heben die
Online-Durchsicht als letztes verfügbares Mittel hervor (Ultima
Ratio), wenn andere Eingriffsmaßnahmen einschließlich der
Quellen-TKÜ erfolglos geblieben sind (siehe links am Beispiel
verschlüsselter Anlagen zu E-Mails).
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Die folgenden Fallbeispiele sind sehr speziell. Eines haben sie
gemeinsam: Alle
Überwachungsmaßnahmen an der Quelle benötigen eine Vorlaufzeit für
die Gestaltung der
Remote
Forensic Software - RFS. Sie können nicht aus dem Stand heraus zum
Einsatz kommen, sondern verlangen nach Ermittlungen und Kenntnissen über
das Zielsystem und die Eigenarten der Zielperson. Deshalb ist wegen der
Erstmaßnahme gegen ein Zielsystem grundsätzlich keine Gefahr im Verzug
zu erwarten.
Die Fallkonstellationen, die für Eilentscheidungen angeführt werden,
gehen davon aus, dass entweder
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ein Quelleneingriff bereits stattgefunden hat,
aber erfolglos war und deshalb beendet wurde (1.; S. 12), |
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ein Quellenzugriff innerhalb der 3-Monats-Frist
des Beschlusses zwar vorbereitet, aber nicht durchgeführt wurde
(2.; S. 13), |
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plötzlich eine günstige Lage für den Einsatz
der RFS entsteht (3.; S.14) oder |
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eine Erweiterung des Quellenzugriffs erfolgen
muss (4.; S.15). |
Die dritte Konstellation ist eher kein Beispiel für eine GiV, weil
sich die "Gefahr" am Täterverhalten und nicht an der Verfügbarkeit
technischer Mittel bei der Polizei orientiert.
Ob diese Konstellationen wirklich noch immer im Bereich der
Gefahrenabwehr angesiedelt sind, ist fragwürdig (
Vorrang der StPO).
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BVerfG,
Urteil vom 20.01.2001 - 2 BvR 1444/00
(6)
Art. 13
GG verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der
Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird.
Defiziten der Wirksamkeit müssen sowohl die Gerichte - die einzelnen
Ermittlungsrichter ebenso wie die für die Bestellung der
Ermittlungsrichter und die Geschäftsverteilung zuständigen Präsidien (§
21 e Abs. 1 Satz 1 GVG) - als auch die Strafverfolgungsbehörden
entgegenwirken. Zudem sind die für die Organisation der Gerichte und für
die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen
Organe der Länder und des Bundes aus Art. 13 GG gehalten, die
Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche
Kontrolle zu schaffen. (Rn. 29)
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Verbunden ist die Diskussion mit der Frage, ob überhaupt ein Richter
erreichbar ist, um bei GiV zu entscheiden
(7).
Das BVerfG hat zur Gewährleistung des Richtervorbehalts mehrfach
Stellung genommen und sie als gemeinsame Aufgabe der Justizverwaltung
und gerichtlichen Selbstverwaltungsgremien bezeichnet (
siehe links). Danach müsse jedenfalls zur Tageszeit (
§ 104 Abs. 3 StPO) ein richterlicher Bereitschaftsdienst
eingerichtet und erreichbar sein
(8).
Die Praxis der Bereitschaftsdienste wirft eigene Fragen auf. Bei den
Staatsanwaltschaften ist er häufig so organisiert, dass der Staatsanwalt
verpflichtet wird, über Tage hinweg und rund um die Uhr per Mobiltelefon
erreichbar zu sein. Das ist kein Schichtdienst zu ungünstigen
Tageszeiten, sondern eine Qual.
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Zudem stellt sich die Frage, ob zunächst ein Staatsanwalt und sodann ein
Richter bei einer Rufbereitschaft eine sachgerechte und abgewogene
Entscheidung treffen kann. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird
von der Polizei gefiltert übermittelt und es obliegt in aller Regel der
Berufserfahrung und dem Verhandlungsgeschick des Staatsanwalts, alle für
die Sachentscheidung bedeutsamen Einzelheiten zu erfragen. Je
komplizierter jedoch die Eingriffsvoraussetzungen sind, desto
umfassender müssen sie unter Zeitdruck auch abgefragt und gewürdigt
werden.
Interessant könnte die Diskussion werden, die unlängst im
Europaparlament wegen der Bereitschaftsdienste und ihre Anrechnung auf
die Arbeitszeit geführt wurde
(9).
Gegen eine volle Anrechnung sprechen sich sich besonders die
Regierungsvertreter aus. Sie verlangen nach einer Unterscheidung
zwischen inaktiven und aktiven Zeiten und
wollen nur die aktiven auf die Arbeitszeit anrechnen, nicht auch die
reinen Wartezeiten.
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(1)
Twister, BKA, BDK, Lügen und Onlinedurchsuchungen,
Telepolis 22.12.2008;
Stefan Krempl, Kripo hält BKA-Gesetz für kaum mehr
umsetzbar, Heise online 22.12.2008
(2)
BVerfG, Urteil vom 20.01.2001 - 2 BvR 1444/00;
Gefahr im
Verzug ist also immer dann anzunehmen, wenn die vorherige Einholung der
richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(Rn 34)
(3)
Fassung des Entwurfs in der
BT-Drs.
16/10121 vom 13.08.2008, S. 9
(4)
Das BMI hat am 19.12.2008 gemeldet:
Die
Eilfallregelung bei der Onlinedurchsuchung wird gestrichen. Das heißt,
dass ausnahmslos eine vorherige richterliche Anordnung dieser Maßnahme
erforderlich ist.
Bundesrat und Bundestag beschließen Gesetz zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt, BMI
19.12.2008
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(5)
Nach dem nicht offiziell veröffentlichten
Änderungsantrag der BT-Abgeordneten Dres. Uhl und Wiefelspütz vom
05.11.2008 ist die Eilbefugnis des PräsBKA noch enthalten.
( unsichere
Quelle)
(6)
(2)
(7)
ständige
Verfügbarkeit als blindes Leitbild;
siehe auch
Gefahr
im Verzug
(8)
BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 BvR 1481/02, Rn 13
(9)
Parlament kämpft gegen Dauerarbeit, netzeitung.de 17.12.2008
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