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Januar 2009 |
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Vorratsdatenhaltung und Nachdenken |
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(1), sagt Dieter Nuhr im ganz anderen Zusammenhang. Das, Twister (bei aller liebevollen Sympathie, die ich Ihnen entgegen bringe), hätte Ihnen auch angeraten sein sollen, als Sie sich mit No-Name-Zitaten gegen den Begriff der "schweren Kriminalität" und damit gegen eine Zulässigkeitsvoraussetzung für besonders schwere Eingriffsmaßnahmen wandten (2). Zum Mitmeißeln: Der Begriff "schwere Straftaten" ist tatsächlich nicht präzise formuliert. Wohl aber die "besonders schweren Straftaten", die das BVerfG dann anerkennt, wenn sie mit einer Höchststrafe von mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (3). Diese Extrem-Kriminalität hebt sich eindeutig von von der "mittleren Kriminalität" ab. Im Ergebnis ist die "schwere Kriminalität" knapp unterhalb der "besonders schweren Kriminalität" angesiedelt, also dort, wo das Landgericht wegen der Einzeltat oder wegen der Vielzahl von Taten als erstinstanzliches Gericht zuständig ist, weil es mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe aussprechen kann. Zweifellos gehören die Straftaten zu den "schweren Straftaten", die
im
Straftatenkatalog des
§
100a Abs. 2 StPO genannt werden,
sagt das
BVerfG. |
Hinsetzen! Scheuklappen ablegen! Neu Nachdenken! |
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Anmerkungen | |||
(2) Twister (Bettina Winsemann), Vorratsdaten - für alle Fälle. Teil 1: Schwere Straftaten – ein zweckdienlicher Kunstbegriff, Telepolis 14.01.2009 |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |