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Wenn man
keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten!
(1),
sagt Dieter Nuhr im ganz anderen Zusammenhang. Das, Twister (bei aller
liebevollen Sympathie, die ich Ihnen entgegen bringe), hätte Ihnen auch
angeraten sein sollen, als Sie sich mit No-Name-Zitaten gegen den
Begriff der "schweren Kriminalität" und damit gegen eine
Zulässigkeitsvoraussetzung für besonders schwere Eingriffsmaßnahmen
wandten
(2).
Zum Mitmeißeln:
Der Begriff "schwere Straftaten" ist tatsächlich nicht präzise
formuliert. Wohl aber die "besonders schweren Straftaten", die das
BVerfG dann anerkennt, wenn sie mit einer Höchststrafe von mehr als 5
Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind
(3).
Diese Extrem-Kriminalität hebt sich eindeutig von von der "mittleren
Kriminalität" ab. Im Ergebnis ist die "schwere Kriminalität" knapp
unterhalb der "besonders schweren Kriminalität" angesiedelt, also dort,
wo das Landgericht wegen der Einzeltat oder wegen der Vielzahl von Taten
als erstinstanzliches Gericht zuständig ist, weil es
mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe
aussprechen kann.
Zweifellos gehören die Straftaten zu den "schweren Straftaten", die
im
Straftatenkatalog des
§
100a Abs. 2 StPO genannt werden,
sagt das
BVerfG.
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Einfache Urheberrechtsverletzungen und überhaupt jede Form der
Alltagskriminalität - wie nervend und
erregend
sie im Einzelfall sein mag - gehören nicht dazu.
Hinsetzen! Scheuklappen ablegen! Neu Nachdenken!
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