Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Februar 2009
03.02.2009 Kriminalität
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift viel Feind, viel Ehr
   
In ihrer Eingangserklärung stellte die Aufsichtsbehörde nicht in Zweifel, dass die Deutsche Bahn AG wie alle anderen verantwortlichen Stellen auch ein berechtigtes Interesse daran hat, Wirtschaftskriminalität und Korruption zu bekämpfen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Kriminalität datenschutzkonform sein, also die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen in ausreichender Form berücksichtigen müssen. (2)
Der Betriebsrat wurde in keinem der Fälle ... beteiligt. Zur Begründung wurde vorgetragen, man habe Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. Diskretion des (zu geschwätzigen) Betriebsrats. (2)

 
Der Cyberfahnder hat den "Datenskandal" bei der Deutschen Bahn mit viel Wohlwollen kommentiert und ich halte auch nicht viel von von lautstarken Rufen nach Entschuldigungen (1). 04.02.2009: Jedenfalls zeugt es von einem katastrophalen Krisenmanagement, wenn unmittelbar danach herauskommt, dass 2005 eine weitere großflächige Mitarbeiterüberprüfung durchgeführt wurde, die vom Unternehmen ebenfalls verschwiegen wurde (1a).

Ob es in einer solchen Situation Sinn macht, juristische Nebenkriegsschauplätze aufzumachen, ist eine Frage, die ich hier offen lasse.

Der Betreiber von netzpolitik.org hat einen Vermerk über ein Gespräch der "Aufsichtsbehörde" mit der "Deutsche Bahn AG" vom 28.10.2008 mit Anonymisierung der beteiligten Personen veröffentlicht (2), das auf breites Interesse der Presse gestoßen ist (3). In ihm stehen Artigkeiten ( siehe links oben), aber auch Einzelheiten über Verdachtsfälle, in denen das Unternehmen Mitarbeiter überprüfen ließ, ohne jedoch Namen und Einzelheiten über die Ergebnisse zu nennen. Daneben stehen jedoch auch Peinlichkeiten in dem Vermerk, etwa über die mündlichen und nicht dokumentierten Auftragserteilungen, sowie Unartigkeiten ( siehe links unten).
 

 
Dass es sich bei der "Aufsichtsbehörde" um den "Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" handelt, erfährt man jetzt aus einer ebenfalls veröffentlichten Abmahnung des Unternehmens (4), die in dürren Worten eine rechtswidrige Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen behauptet und eine Unterlassung sowie eine kostenpflichtige Unterwerfungserklärung verlangt.

Bezug nimmt die Abmahnung auf § 17 Abs. 2 UWG und gemeint ist wohl, der Abgemahnte habe ein Geschäftsgeheimnis in der Absicht veröffentlicht, den Inhaber des Unternehmens zu schädigen. Dazu müsste der Abgemahnte von einem ungetreuen Mitarbeiter der Deutschen Bahn mit dem beanstandeten Text versorgt worden sein. Vielleicht weiß die ungenannte Rechtsanwaltskanzlei mehr.

Die Abmahnungsstrategie ist die allerbeste, um einer verfänglichen Datei viel öffentliche Aufmerksamkeit und ein ganz langes Leben im Internet zu verschaffen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Kopien von ihr bereits jetzt veröffentlicht sind. Um ihre öffentliche Bekanntheit muss sich die Deutsche Bahn AG jetzt keine Gedanken mehr machen.
 

zurück zum Verweis Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
 

 
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können ... (5)

 
Das BVerfG folgt der Fachliteratur und unterscheidet zwischen technischen Betriebs- und kaufmännischen Geschäftsgeheimnissen (5). Es unterwirft beide dem Schutz der freien Berufswahl (und -ausübung) gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.

Das einschlägige Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb will die Marktchancen für alle Wettbewerber sichern, nicht aber Peinlichkeiten der Öffentlichkeit vorenthalten. Eine andere Frage ist die, ob man jemanden schädigen kann, der dem Anschein nach nichts unversucht lässt, sich selbst zu schädigen.

Aber darüber sollen sich die Fachleute den Kopf zerbrechen, die dazu berufen sind.
 

 
06.02.2009: Zu spät, aber immerhin: Die Abmahnung wird nicht weiter verfolgt (6).

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Mehdorn räumt "falsch verstandene Gründlichkeit" ein, tagesschau.de 03.02.2009

(1a) Mehdorn bald auf Jobsuche? tagesschau.de 04.02.2009

(2) Gespräch mit der Deutschen Bahn AG über die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens mit der Network Deutschland GmbH am 28. Oktober 2008;
Das Memo zu der Rasterfahnung bei der Deutschen Bahn, 31.01.2009

(3) Datenschützer weist Vorwürfe der Bahn zurück, Heise online 02.02.2009;
Bahn mahnt Blogger wegen angeblichen Verrats von Geschäftsgeheimnissen ab, Heise online 03.02.2009

(4)  Deutsche Bahn AG schickt mir Abmahnung! 03.02.2009
 

 
(5) BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03, Rn 87

(6) Bahn geht nicht weiter gegen Blogger vor, Heise online 06.02.2009
 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018