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In ihrer Eingangserklärung stellte die
Aufsichtsbehörde nicht in Zweifel, dass die
Deutsche Bahn AG wie alle anderen verantwortlichen Stellen auch
ein berechtigtes
Interesse daran hat, Wirtschaftskriminalität und Korruption zu
bekämpfen.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Maßnahmen zur
Verhinderung und Aufdeckung
von Kriminalität datenschutzkonform sein, also die
schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen in ausreichender Form berücksichtigen müssen.
(2) |
Der
Betriebsrat wurde in keinem der Fälle ... beteiligt. Zur Begründung wurde vorgetragen, man habe
Zweifel an der Zuverlässigkeit bzw. Diskretion des (zu geschwätzigen)
Betriebsrats.
(2) |
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Der
Cyberfahnder hat den "Datenskandal" bei der Deutschen Bahn
mit viel
Wohlwollen kommentiert und ich halte auch nicht viel von von
lautstarken Rufen nach Entschuldigungen
(1).
04.02.2009: Jedenfalls zeugt es von einem katastrophalen
Krisenmanagement, wenn unmittelbar danach herauskommt, dass 2005 eine
weitere großflächige Mitarbeiterüberprüfung durchgeführt wurde, die vom
Unternehmen ebenfalls verschwiegen wurde
(1a).
Ob es in einer solchen Situation Sinn macht, juristische
Nebenkriegsschauplätze aufzumachen, ist eine Frage, die ich hier offen
lasse.
Der
Betreiber von
netzpolitik.org hat einen Vermerk über ein Gespräch der
"Aufsichtsbehörde" mit der "Deutsche Bahn AG" vom 28.10.2008
mit Anonymisierung der beteiligten Personen veröffentlicht
(2),
das auf breites Interesse der Presse gestoßen ist
(3).
In ihm stehen Artigkeiten (
siehe links oben), aber auch Einzelheiten über Verdachtsfälle, in denen
das Unternehmen Mitarbeiter überprüfen ließ, ohne jedoch Namen und
Einzelheiten über die Ergebnisse zu nennen. Daneben stehen jedoch auch
Peinlichkeiten in dem Vermerk, etwa über die mündlichen und nicht
dokumentierten Auftragserteilungen, sowie Unartigkeiten (
siehe links unten).
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Dass es sich bei der "Aufsichtsbehörde" um den "Berliner Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit" handelt, erfährt man jetzt aus
einer ebenfalls veröffentlichten Abmahnung des Unternehmens
(4),
die in dürren Worten eine rechtswidrige Veröffentlichung von
Geschäftsgeheimnissen behauptet und eine Unterlassung sowie eine
kostenpflichtige Unterwerfungserklärung verlangt.
Bezug nimmt die Abmahnung auf
§ 17
Abs. 2 UWG und gemeint ist wohl, der Abgemahnte habe ein
Geschäftsgeheimnis in der Absicht veröffentlicht, den Inhaber des
Unternehmens zu schädigen. Dazu müsste der Abgemahnte von einem
ungetreuen Mitarbeiter der Deutschen Bahn mit dem beanstandeten Text
versorgt worden sein. Vielleicht weiß die ungenannte
Rechtsanwaltskanzlei mehr.
Die
Abmahnungsstrategie ist die allerbeste, um einer verfänglichen Datei
viel öffentliche Aufmerksamkeit und ein ganz langes Leben im Internet zu
verschaffen. Ich möchte nicht wissen, wie viele Kopien von ihr bereits
jetzt veröffentlicht sind. Um ihre öffentliche Bekanntheit muss sich die
Deutsche Bahn AG jetzt keine Gedanken mehr machen.
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Als
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein
Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge
verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse
umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne;
Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches
Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze,
Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen,
Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit,
Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige
Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt
werden können ...
(5) |
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Das BVerfG
folgt der Fachliteratur und unterscheidet zwischen technischen Betriebs-
und kaufmännischen Geschäftsgeheimnissen
(5).
Es unterwirft beide dem Schutz der freien Berufswahl (und -ausübung) gemäß
Art.
12 Abs. 1 GG.
Das einschlägige Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb will die
Marktchancen für alle Wettbewerber sichern, nicht aber Peinlichkeiten
der Öffentlichkeit vorenthalten. Eine andere Frage ist die, ob man
jemanden schädigen kann, der dem Anschein nach nichts unversucht lässt,
sich selbst zu schädigen.
Aber darüber sollen sich die Fachleute den Kopf zerbrechen, die dazu
berufen sind.
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06.02.2009: Zu spät, aber immerhin: Die Abmahnung wird nicht weiter
verfolgt
(6). |