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Durch
Beschluss des Großen Senats der Bundesgerichtshofes vom 23.04.2007
(1)
wurde die Möglichkeit eröffnet, das Hauptverhandlungsprotokoll
nachträglich und auch dann noch zu korrigieren, wenn damit einer
zulässig erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird.
Diese gewandelte Rechtsprechung hat eine besondere Bedeutung für das
Revisionsverfahren (
§§ 333 ff. StPO). Im Gegensatz zur Berufung (
§§ 312 ff. StPO), die zur vollständigen Wiederholung der
Hauptverhandlung (
§§ 226 ff. StPO) und vor allem der Beweisaufnahme (
§§ 244 ff. StPO) führt, muss die Revision Rechtsfehler
benennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht (
§ 337 StPO). Dem Protokoll kommt eine besondere Bedeutung im
Hinblick auf die Rügen zu, die das Verfahren betreffen (z.B.
§
338 StPO).
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die gewandelte Rechtsprechung
abgesegnet
(2).
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In einer
Besprechung bei
hrr-strafrecht.de widmet sich Jana Korn dem jetzt geltenden
§
100g StPO zum strafprozessualen Zugriff auf
Verkehrsdaten
(3).
Sie bemängelt vor allem die
Speicherung und Erhebung von
Standortdaten (
Geodaten), die sie für verfassungswidrig hält.
Ihr Fazit: Die Neuregelungen stellen
eine
erhebliche Ausweitung der Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung
und ... einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat dar.
Man kann's auch
anders
sehen.
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