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März 2009 |
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genetischer Fingerabdruck |
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Die molekulargenetische Untersuchung ist eine besondere Form der körperlichen Untersuchung ( § 81a StPO) und dient zur Aufklärung von Straftaten. Sie darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden ( §§ 81e Abs. 1 i.V.m. 81 a StPO), aber auch bei den Geschädigten und Opfern ( §§ 81c i.V.m. 81 a, 81e StPO). Erklärt sich der schriftlich einverstanden, bedarf es keiner Anordnung, ansonsten eines gerichtlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen ersetzt werden kann ( § 81f StPO). Für die Untersuchung des Spurenmaterials vom Tatort bedarf es keiner besonderen Anordnung ( § 81e Abs. 2 StPO). Darüber hinaus darf gemäß
§
81g StPO eine DNA-Analyse auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren
durchgeführt werden. |
In seiner frühen Rechtsprechung mahnt der Bundesgerichtshof, dass die statistische Wahrscheinlichkeit der Verbreitung einer bestimmten Merkmalsstruktur für sich alleine kein Vollbeweis sein kann (2). Zugrunde gelegen hat ein Fall aus der Landeshauptstadt in der niedersächsischen Tiefebene und es bestand eine Wahrscheinlichkeit von 0,014 %, dass gleichartige Merkmale festgestellt werden könnten. Bezogen auf die männliche Bevölkerung Hannovers würden aber weitere 35 Männern aus dieser Stadt dieselben DNA-Merkmale zeigen, so dass es tatsächlich angezeigt ist, den Beweiswert stets kritisch zu würdigen. Jetzt hat der BGH die Anforderungen unter neuen Bedingungen gelockert (3) und er hat Recht daran getan: Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen ... Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
Das ist
genau die
Argumentationslinie, die ich nicht müde werde, zu verbreiten: Wie
sicher ist ein Beweis und was sagt seine Tatsache wirklich aus? Erst
danach können Erfahrungswerte auf die Feststellungen angewendet werden. |
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Das Heilbronner Phantom | ||||
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Das Rätsel um die Phantom-Mörderin ist gelöst: Sie hat nachweislich nie existiert. Die DNS-Spuren stammen von einer Arbeiterin in einem bayerischen Verpackungsbetrieb. (5) Jetzt werden die ersten Rufe laut, die eine Zertifizierung des Materials verlangen, das für DNA-Analysen verwendet wird, und die Rufer haben Recht. Die kriminalistische Methode als solche ist durch die Phantom-Episode nicht in Frage gestellt. Die Art und Weise ihrer Anwendung hingegen schon. Sterilität im Sinne von Keimfreiheit, verhindert keine Kontamination mit DNA-Material, wissen wir jetzt. Das war mir jedenfalls vorher nicht bekannt.
Die Moden
der Verteidigervorbringen werden künftig um eine Variante reicher sein:
Der leider nicht auffindbare eineiige Zwilling meines Mandanten hat noch
bis kurz vor der Tat in einer Wattestäbchen-Fabrik gearbeitet. Das
DNA-Muster muss von ihm stammen. |
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Anmerkungen | ||||
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(5)
Das
Phantom von Heilbronn gibt es nicht,
sueddeutsche.de 27.03.2009 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |