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Am
26.03.2009 hat der Bundestag die jüngste Reform des
Telekommunikationsgesetzes beschlossen
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Ihre wesentlichen Neuerungen sind
die Deckelung der Gebühren für den Nummernkreis 0180 auf höchstens 42
Cent pro Minute und 60 Cent je Anruf
(2),
Einschränkung für die Ortung von Handy-Nutzern anhand ihrer Geodaten
(3),
wobei die Nutzung dieses Dienstes von einer ausdrücklichen Zusage des
Nutzers abhängig gemacht wird und nach fünf Standortmitteilungen eine
schriftliche Benachrichtigung erfolgen muss, und
die Verbesserung des Zugangs zur Telekommunikation für gehörlose und
hörgeschädigte Endnutzer.
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Die
Rechtsprechung erkennt die
Tatprovokation durch Ermittlungsbeamte dann als zulässig an, wenn
sie zur Bekämpfung besonders gefährlicher Kriminalität eingesetzt wird
und es sich um einen tatgeneigten Täter handelt, der zum Beispiel
Rauschgift verkaufen will und in dem Lockspitzel den Käufer findet.
Dieses Ermittlungsinstrument mit Ausnahmecharakter hat der BGH
zusätzlich gestärkt, indem er den Händler, der das Kaufgeld sofort an
einen Mittäter weitergibt, dem Verfall unterwirft, also
einem Eingriff in sein sonstiges Vermögen
(4):
Von den Ermittlungsbehörden für Betäubungsmittelaufkäufe eingesetztes
Kaufgeld unterliegt jedenfalls dann dem Wertersatzverfall gemäß
§ 73a
Satz 1 StGB, wenn es nicht sichergestellt wurde.
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