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Twisters
neuer Rundumschlag richtet sich gegen
Durchsuchungen und lässt nicht recht erkennen, auf was sie hinaus
will
(1).
Sie kritisiert den Begriff "Hausdurchsuchung" als Schönrederei
(Euphemismus) und den Richtervorbehalt als Feigenblatt. Als Beleg dafür
reichen ihr zwei Quellen:
Eine Studie der Uni Bielefeld
(2)
hat 2002 554
Telefonüberwachungen aus 173 Strafverfahren aus den Jahren 1996 bis
1998 aus ausgewählten Bezirken auf formelle Fehler untersucht und im
großen Umfang gefunden. Auf Seite 3 heißt es jedoch, dass die
Untersuchung keine quantitativen oder repräsentativen Aussagen
für das gesamte Bundesgebiet machen kann.
Die Untersuchung hat einen begrenzten Untersuchungsumfang und
Aussagewert und beruht auf zehn Jahre alten Vorgängen. Was will sie uns
heute sagen?
Der zweite Beleg ist ein Zitat aus dem Spiegel aus 2007 ohne
Quellenangabe: Das BVerfG habe
in den vergangenen beiden Jahren den leichtfertigen Umgang seitens
der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters bei der Ausstellung
von Durchsuchungsbeschlüssen.
Die Zurechtweisung der Tatsachengerichte durch den BGH und das BVerfG
in Bezug auf Durchsuchungen und Beschlagnahmen beobachte ich seit den
90er Jahren. Der Tenor dabei ist: Benennt die Fakten und bewertet sie
professionell
(siehe
Verdacht).
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2007 hat
das BVerfG herrlich unverblümt ausgeführt:
Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen
nicht.
(3)
Das schrieb das BVerfG im Zusammenhang mit den deutlich höheren
Begründungsanforderungen im Zusammenhang mit der
TKÜ beim
Nachrichtenmittler, kann aber auf alle Formen und Stufen der
Verdachtsprüfung übertragen werden.
Jüngst hat das BVerfG zur nachträglichen Überprüfung von
Durchsuchungsanordnungen und der gebotenen Begründungstiefe Stellung
genommen und
moderate Worte gefunden
(4).
Wenn schon
die analytische Basis nicht passt, dann müssen sauber recherchierte
Fallbeispiele her. Twister bezieht sich insoweit auf drei nichtssagende
Blog-Eintragungen bei
Rechtsanwalt Udo Vetter und die Durchsuchung bei einem
Journalisten.
Das Fazit
ist für Twister ganz klar:
Da
Hausdurchsuchungen zunehmend wenig begründet stattfinden, zeitgleich
aber immer mehr Menschen (gerade auch im Niedriglohnbereich) auf
Heimarbeit/Telearbeit angewiesen sind, ist somit eine Haus"durchsuchung"
existenzbedrohend. Dazu kommt, dass, selbst wenn die HD nachträglich für
illegal erklärt wird, die Anwaltskosten nur teilweise erstattet werden
...
Wer macht hier bloßes Gerede?
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Unbelehrbar, resistent und blindwütig setzt Twister ihren Unglimpf fort
(5).
Unbelehrbar, weil sie wieder auf die unpassende, überholte und
unzutreffende Studie verweist
(6).
Resistent, weil sie keinen Unterschied zwischen Einzelfallprüfung und
Fließbandarbeit sieht und deshalb diskussionswürdige Argumente abwatscht
(7).
Und blindwütig, weil sie ernsthaft die Phrase einsetzt, ein Richter
könne tatsächlich täglich 2.500 (schriftlich begründete!) Entscheidungen
über grundrechtsrelevante Eingriffe treffen.
Will ein
Richter somit also dem nachkommen, was seine Aufgabe ist, dann muss er
hier Rückgrat beweisen und sich die Zeit für die notwendige Prüfung
nehmen, auch wenn dies bedeutet, dass so pro Tag statt 2500 nur 250
Anträge bearbeitet werden können (oder gar weniger).
Wollen wir 'mal irgendwie wieder auf die sachliche Ebene
zurückkehren?
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