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Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass von der dem Angeklagten jeweils
(denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen ist, wenn
hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (...). Unterstellungen zugunsten eines
Angeklagten sind vielmehr nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter
hierfür reale Anknüpfungspunkte hat ...
(1)
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Besonders
im Zusammenhang mit schweren Delikten wie Mord (
§ 211 StGB)und Totschlag (
§ 212 StGB), die zwar begonnen wurden (Versuch,
§ 22
StGB), zum Glück aber erfolglos blieben, stellt sich die Frage, ob
der aus eigenem Antrieb von der Tatverwirklichung abgesehen hat oder die
Tat durch nicht von ihm beherrschte Umstände verhindert wurde.
Beim freiwilligen Rücktritt greift
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Abs. 1 StGB und bleibt der Täter straffrei. Damit hat der
Gesetzgeber eine "goldene Brücke" für skrupelnde Täter geschaffen.
Anders sieht es beim gescheiterten Versuch aus, bei dem die Tat nicht
vollendet werden kann, weil etwa das Opfer fliehen kann oder dem Täter
die Munition ausgeht.
Mit diesem Spannungsfeld hat sich jetzt der BGH befasst. Er verlangt,
dass dem Täter nicht ohne Not die Straffreiheit des Rücktritts
zugute kommen darf
(1).
Bei einem Messerstecher, der sein Opfer bereits verletzt hatte, das aber
dennoch fliehen konnte, hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten
angenommen, dass er die weitere Tatausführung aufgegeben haben.
Das will der BGH nicht gelten lassen, wenn es keine
Anknüpfungstatsachen für den Sinneswandel des Täters gibt. Allein seine
Erklärung reiche dafür nicht aus.
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Am
10.07.2009 hat auch der Bundesrat das Gesetz zur Bekämpfung der
Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
(2)
verabschiedet
(3)
und damit den Weg zur gesetzlichen Verpflichtung von Zugangsprovidern
zur Sperrung kinderpornographischer Veröffentlichungen im Internet
geebnet. Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.08.2009 in Kraft treten.
Verantwortlich für die Sperrlisten ist das
Bundeskriminalamt, das damit eine gefährliche Verantwortung
übernommen hat. Sobald überschwängliche Fehler in seinen Blacklists
auftauchen, wird der Vorwurf der Zensur so laut werden, dass die gute
Absicht vollständig aus dem Blick geraten wird.
Nicht gerade förderlich sind die Forderungen nach Netzzensur, die
bereits jetzt erhoben werden
(4).
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