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Juli 2009 |
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Grenzen des Rücktritts | Hürden genommen |
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Beim freiwilligen Rücktritt greift 24 Abs. 1 StGB und bleibt der Täter straffrei. Damit hat der Gesetzgeber eine "goldene Brücke" für skrupelnde Täter geschaffen. Anders sieht es beim gescheiterten Versuch aus, bei dem die Tat nicht vollendet werden kann, weil etwa das Opfer fliehen kann oder dem Täter die Munition ausgeht. Mit diesem Spannungsfeld hat sich jetzt der BGH befasst. Er verlangt, dass dem Täter nicht ohne Not die Straffreiheit des Rücktritts zugute kommen darf (1). Bei einem Messerstecher, der sein Opfer bereits verletzt hatte, das aber dennoch fliehen konnte, hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er die weitere Tatausführung aufgegeben haben. Das will der BGH nicht gelten lassen, wenn es keine
Anknüpfungstatsachen für den Sinneswandel des Täters gibt. Allein seine
Erklärung reiche dafür nicht aus. |
Verantwortlich für die Sperrlisten ist das Bundeskriminalamt, das damit eine gefährliche Verantwortung übernommen hat. Sobald überschwängliche Fehler in seinen Blacklists auftauchen, wird der Vorwurf der Zensur so laut werden, dass die gute Absicht vollständig aus dem Blick geraten wird. Nicht gerade förderlich sind die Forderungen nach Netzzensur, die
bereits jetzt erhoben werden
(4). |
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Anmerkungen | ||||
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(3) Gesetz zu Web-Sperren passiert den Bundesrat, Heise online 10.07.2009
(4)
Twister, Vorwärts Marsch zum Deutschnetz, Telepolis
10.07.2009 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |