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Selbstgerechte Staatskritiker wenden sich immer neuen Themen zu, in
deren Zusammenhang sie das hinterhältige Gemeinwesen arme Bürger quälen
und das Recht aushebeln sehen.
Nun ist Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - BaFin
(1)
in den Blickpunkt der Nörgler geraten
(2).
Sie übt die Aufsicht über Banken aus (
§ 6 Abs. 1 Kreditwesengesetz - KWG) und die Kreditinstitute müssen
dazu die Daten über die Konten ihrer Kunden zur einzelnen Abfrage über
den Bestand - nicht wegen der Guthaben und Buchungen - bereithalten (
§ 24c KWG). Dort steht auch, dass die Daten für die Strafverfolgung
abgerufen werden dürfen und das besonders dann, wenn es um das Aufspüren
von Gewinnen aus besonders schweren Straftaten geht.
In der
werden die weiteren Stellen benannt, die zum Abruf berechtigt sind
(3),
und die Zugriffszahlen von 2004 bis 2008
(4).
Die Strafverfolgungsbehörden sind die eifrigsten Nutzer dieses Dienstes,
wie sich aus den Zahlen ergibt.
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Im ersten
Halbjahr 2007 sind die Kontenabfragen auf 56.975 Konten gestiegen
(5)
und lassen gegenüber 2008 eine deutliche Steigerung erwarten. Ob sich
diese Zahl jedoch auf die Anzahl der Anfragen je Person bezieht oder auf die
Anzahl der danach gemeldeten Konten, verrät die Meldung nicht.
Gejammert
wird über den gläsernen Bürger und das Unmaß der Behörden, die ihre
gesetzlichen Aufgaben erfüllen. Mir fällt dazu nur ein, dass ich einer
Betrügerbande, die mit gefälschten Ausweisen und Meldebestätigungen
bundesweit und im Ausland Konten eröffneten, um die betroffenen Banken
und andere Bürger zu prellen, nur mit Kontenabfragen mit den
Falschpersonalien auf die Spur kommen konnte.
Aus der
Kramkiste mit den Argumenten vom unteren Teil des Laternenpfahls wird
dazu das
Bankgeheimnis hervorgeholt, das
laut
seit 1619
als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt sei. Die Frage
ist nur, von wem? Vom Gesetzgeber jedenfalls nicht, denn dann hätte er
die Kreditwirtschaft in den
§ 53 StPO aufgenommen. So bliebe nur
§ 384 Nr. 3 ZPO, wenn die Tatsache des Bestehens eines Bankkontos
ein
Kunst- oder Gewerbegeheimnis wäre. Das herzuleiten dürfte nicht
gelingen.
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