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August 2009 |
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Beweiswürdigungen |
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Die erste hebt die Stellung des erkennenden Gerichts hervor, das sich aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung eine Überzeugung gebildet hat und deshalb auch alleine über die Bedeutungen und Aussagewerte der Beweismittel zu entscheiden hat. Das Revisionsgericht muss sich auf Rechtsfragen beschränken und kann das angegriffene Urteil im Hinblick auf die Beweiswürdigung nur aufheben, wenn es deutliche Fehler in Bezug auf Logik oder Lebenserfahrung oder deutliche Widersprüche zeigt [Kasten links oben; (1)]. Abgerundet wird die starke Stellung des Tatsachengerichts durch die schon ältere Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen, der eine Protokollberichtigung auch dann zulässt, wenn dadurch einer formellen Revisionsrüge der Boden entzogen wird [Rügeverkümmerung; (2)]. |
Umgangssprachlich nennt man das "Aussage gegen Aussage". Wenn sich das Gericht tatsächlich keine abschließende Meinung bilden kann, greift im Strafverfahrensrecht der Zweifelsgrundsatz (4), so dass der Angeklagte wegen des streitigen Vorwurfs nicht verurteilt werden kann. Aber auch die Zweifel müssen hinreichend begründet werden. "Einfach nur so" zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, lässt der BGH ebenfalls nicht zu (5). Im Zivilverfahren wird die "Aussage gegen Aussage"-Situation anders
gelöst. Das rechtliche Fachwort dafür heißt "non liquet"
(6).
Sie führt dazu, dass die Beweislastregeln zum Einsatz kommen, worauf
eine Partei einen Sachverhalt zur Begründung der ihr günstigen
Rechtsposition eben nicht beweisen kann und deshalb unterliegt. Das
ändert nichts daran, dass sich auch der Zivilrichter eine Überzeugung
bilden kann und deshalb eher von der einen als von der anderen Aussage
überzeugt ist. Das muss er begründen. Ein Zivilurteil, das sich auf die
Beweislastregeln zurückzieht, kann deshalb einfach auch nur der
fehlenden Entscheidungsfähigkeit des Richters geschuldet sein. Das gibt
es jedoch auch im Strafverfahren. |
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Anmerkungen | |||||
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(2) BGH, Großer Senat, Beschluss vom 23.04.2007 - GSSt 1/06
(3)
BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - 4 StR 124/09; |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |