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"Die
beiden Typen von Online-Betrügern, Datensammler und Zu-Geld-Macher,
kennen sich in der Regel nicht", erklärt Rivner. Sie verwenden denn auch
spezielle Kommunikationswege, um zu einem Deal zu kommen. Die
rudimentärere Form sind Chatrooms, in denen gestohlene
Kreditkartennummern angeboten werden. Wesentlich raffinierter
funktionieren dagegen die Hehlerforen, von denen es mehr als ein Dutzend
gibt. "Wie in der regulären Wirtschaft, dreht sich auch hier alles um
Vertrauen", konstatiert Rivner. Es gibt daher in diesen Online-Foren
regelrechte Prüfverfahren für Datenanbieter und –abnehmer. Erst wenn sie
von den E-Paten für "vertrauenswürdig" gehalten werden, können sie mit
Erfolg ihre Ware tauschen.
(2)
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Cloud
Computing bedeutet, aus dem Netz nicht nur Daten und Dateien zu
beziehen, sondern gleich auch die Programmumgebungen, um sie zu nutzen,
zu verarbeiten und zu ändern
(1).
Diese
Methode sollen jetzt verstärkt auch Online-Betrüger nutzen
(2).
Uri Rivner von RSA scheint jedoch eher Arbeitsteilung zu meinen. Als
Bullshit-erprobter
IT-Mensch pflegt er jedoch einen IT-bezogenen
Jargon
und spricht lieber von Dunklen Wolken der Cybercrime. Gemeint ist, dass
die Einen Informationen und vor Allem Kreditkartendaten ausspähen und
die Anderen sie Gewinn bringend verkaufen.
Letztere organisieren den Transfer von Geld, respektive die
Geldwäsche über gut gläubige Lastesel, so genannte "Money Mules".
Die Täter würden sich nicht persönlich kennen, sondern in
Kontaktbörsen mit Bürgschaften von E-Paten vermittelt.
So ganz überraschend und neu klingt das nicht.
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Der
Beschluss des BVerfG über die Zulässigkeit von Altersbeschränkungen für
jugendgefährdende Inhalte ist jetzt veröffentlicht
(3).
Der unterlegene Anwalt meint:
Das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Sachverhalt nicht
herangetraut und wollte nichts entscheiden.
Das Gericht hat ihm und seinen Mandanten jedoch vorgeworfen, nicht
dargelegt zu haben, warum sie
die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick
auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet
für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen
Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen.
Nun kritisiert er, dass das BVerfG unzumutbare wissenschaftliche
Belege verlange, und verkennt, dass der, der seine elementaren Rechte
verletzt sieht, auch 'mal darlegen muss, warum seine freien
Gewinnchancen höher zu bewerten sind als die Rechte anderer. Einfach nur
"will nicht", "teuer" und "die Konkurrenten im Ausland dürfen auch"
reichen nicht.
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