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Oktober 2009 |
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Zweitverwertung | konstante Lichtgeschwindigkeit |
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Der Auslöser für die Aktion war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugunsten von VW (3) und o2. Jetzt sind weitere Rechtsstreite anhängig: Der Inhaber von sechs Einbuchstabenmarken soll eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG wegen der Domains e.de, f.de, g.de, x.de, y.de und z.de erwirkt zu haben. Mir ist nicht recht verständlich, warum einzelne Buchstaben überhaupt markenfähig sein sollen, aber das ist ein anderes Thema. Ebenfalls werden nicht vergeben die auf Rundfunksender schließenden
Kürzel br.de, dw.de, hr.de und sr.de
(4).
Auch hier dürfte einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden sein |
Mit Messungen anhand des Lichts eines explodierenden Sterns in einer nur noch theoretisch begreifbaren Entfernung von 7,3 Milliarden Lichtjahren hat das Satelliten-Observatoriums Fermi jetzt bestätigt, dass die Lichtgeschwindigkeit auch dann konstant ist, wenn das Licht verschiedene Wellenlängen aufweist und damit mehr oder weniger Energie trägt (5) . Genaue Messungen dieser Art sind auf dem Erdboden nicht möglich, teilt Wissenschaft aktuell mit. Ihre Ergebnisse bestätigen nicht nur einmal wieder die Relativitätstheorie, sondern erschweren den jüngeren Theorien zur Quantengravitation den Durchbruch (6): Viele Ansätze für eine solche Quanten-Gravitation sagen voraus, dass der Raum auf kleinsten Skalen - der so genannten Planck-Länge von 10 hoch minus 35 Metern - eine schaumige oder körnige Struktur aufweist.
Diese Körnigkeit des Raumes könnte einen Einfluss auf die
Ausbreitung elektrischer Strahlung haben: Je kleiner die Wellenlänge -
also je höher die Energie - desto stärker würde die Strahlung die
Struktur des Raumes spüren und dadurch langsamer werden. |
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Anmerkungen | ||||||||||
(2) Domain-Newsletter 488 vom 29.10.2009, (3) (1) (4) (2) |
(6)
siehe
Schleifen und Quanten |
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Cyberfahnder | ||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |