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Zahlungsinstitute sind
Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Zahlungsdienste erbringen ... |
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Das Gesetz
über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, kurz: ZAG
(1), tritt am
31.10.2009 in Kraft
(2).
Es ergänzt die finanzwirtschaftlichen Aufsichtsgesetze, vom Allem das
KWG und das
WpHG, und unterwirft virtuelle Währungen, Onlinespiele mit eigenen
Bezahlsystemen, Bargeldtransfers und Zahlungsauthentifizierungen.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungsdienste von einem
klassischen Kreditinstitut oder einem der neu definierten
Zahlungsinstitute erbracht werden. Davon werden zum Beispiel die
Bargeldtransferdienste von Western Union und MoneyGram in die
Pflicht genommen.
Die Aufsicht scheitert jedoch, sobald informelle Zahlungssysteme zum
Einsatz kommen, allen voran die
Hawala und die Verrechnungssysteme auf der
Basis von Edelmetallen, zum Beispiel
E-Gold. Auch die im außereuropäischen Ausland angesiedelten - oder
örtlich nicht sicher identifizierbaren - Spielkasinos, Onlinespiele und
Webshops werden mit den neuen Aufsichtsinstrumenten nicht erfasst.
Wegen der
weiteren Einzelheiten siehe
(2).
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Verschiedene namhafte Unternehmen aus der Musikbranche hatten aus Anlass
des "zweiten Korbes" zur Änderung gewerblicher Schutzrechte, der am
01.01.2008 in Kraft trat, Verfassungsbeschwerde gegen den
§ 53
UrhG erhoben, der die Privatkopie urheberrechtlich geschützter
Inhalte zum Eigengebrauch und zur Weitergabe im Familien- und engem
Freundeskreis zulässt
(3).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde als unzulässig
verworfen
(4).
Es führt dazu aus, dass der
§ 53
UrhG zwar geringfügig geändert worden sei, in seiner Grundfassung
aber bereits seit 2003 gelte. Dadurch sei die Frist (von einem Jahr), in
der neue Gesetze mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden können
(
§ 93 Abs. 3 BVerfGG), nicht erneut in Gang gesetzt worden:
Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird sie
rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein.
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