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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ... kann Straftaten, die in
wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der
Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde
liegen, wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche
Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige
Situationen entsprechend auszunutzen. Auch der Umstand, dass die
Tätergruppe außer den gesetzlich umschriebenen Bandentaten weitere
Straftaten anderer Art begeht ..., steht einer Bandenabrede nicht
entgegen. Die Tatsache, dass die Angeklagten hier außer
Vermögensdelikten insbesondere Körperverletzungsdelikte und auch auch
Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr sogar ein Indiz für
einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. ... Einer Bandenabrede steht
auch nicht entgegen, dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe
Beute gerichtet waren. Die Angeklagten haben haben in ihrem Umfeld den -
schwachen - Opfern alles das abgenommen, was diese besaßen und den
Angeklagten verwertbar erschien. Nicht berücksichtigt hat das
Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die Angeklagten auch
weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben ... und ihr
stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhandenen
Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer in
ihrem Umfeld hatten und auch "auf Bestellung" tätig wurden, kann
entgegen der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem
Umfeld bekannte Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten
hindeuten.
Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner
Auffassung für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert
bewertet und nicht erkennbar die erforderliche Gesamtwürdigung
vorgenommen.
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Es mehren
sich die Erfahrungen, dass Tätergruppen zwar abgrenzbar sind, ihre
Treffpunkte haben und sich durch ständige Kommunikation auszeichnen,
wegen der Art ihrer Straftaten und der Personen, mit denen sie dabei
zusammenarbeiten aber keine Kontinuität zeigen. Einfach ausgedrückt: Man
macht alles, was Geld verspricht - quer durch alle Strafgesetze
hindurch.
Das bindende Einverständnis, das der "klassischen"
Bande
zugrunde liegt, ist bei solchen eher locker erscheinenden Verbünden
nicht offensichtlich. Die Täter arbeiten in unterschiedlichen
Konstellationen und wegen verschiedener Delikte zusammen: Falschgeld,
Betäubungsmittel, Urkundenfälschung, Hehlerei, Erpressung und Betrug -
was sich gerade anbietet.
Deutliche
Worte hat dafür der BGH gefunden: Ein Grundkonsens solcher Tätergruppen,
also eine Bandenabrede, kann bereits darin bestehen, jede
sich
ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen
(1).
Der BGH verlangt nach einer Gesamtwürdigung und wendet sich damit
gegen die isolierte Betrachtung einzelner Straftaten. Daraus kann sich
ergeben, dass bestimmte Tätergruppen auch dann, wenn sie ganz
unterschiedliche Straftaten begehen und ihre Tatentscheidungen eher
spontan wirken, als Bande anzusehen sind, weil zwischen den Beteiligten
eine grundsätzliche Affinität zur Zusammenarbeit bei Straftaten besteht.
Das ist
eine weise Betrachtungsweise. |
Ulf
Buermeyer und Matthias Bäcker kommen in ihrem jetzt bei
HRR-Strafrecht veröffentlichten Aufsatz zu dem Schluss:
§ 100a StPO ist keine taugliche Grundlage für eine Quellen-TKÜ, sofern
dazu Software auf dem betroffenen Endgerät installiert werden soll.
(2)
Dazu setzen sie sich intensiv mit dem
Urteil des BVerfG zur Onlinedurchsuchung auseinander und behaupten,
dass der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung zur
Quellen-TKÜ getroffen habe. Das dürfte ein Irrtum sein. Der
Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Überwachung der
Telekommunikation und den mit ihr verbundenen Berichtspflichten
ausdrücklich auch die Internettelekommunikation genannt (
§ 100b Abs. 6 Nr. 2.b) StPO). Das lässt keinen anderen Schluss zu
als den, dass der Gesetzgeber auch die Internet-TK als einen Unterfall
der TK insgesamt angesehen hat, der im Übrigen keiner besonderen
Erwähnung bedarf. Genau darüber hat das BVerfG noch nicht entschieden
(3).
Soweit es den Kernbereichsschutz ermahnt und Mitteilungspflichten
fordert, sind diese in den
§§ 100a,
100b und
101 StPO längst umgesetzt. Das Einzige, was die Quellen-TKÜ dann
noch von der klassischen TKÜ unterscheidet ist der Ort, an dem der
Datenstrom abgegriffen wird.
Ein begleitendes Problem ist es, wie die TKÜ-Software auf dem
Zielgerät installiert wird. Die Mehrheit der dazu vertretenen Meinungen
schließt jedenfalls ein heimliches Eindringen in die Wohnung des
Betroffenen aus. Das ändert hingegen nichts daran, dass auch andere Wege
der Infiltration bestehen.
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