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Verwertung von Vorratsdaten |
Aber nicht nur das: Der BGH gibt Anlass dazu, das Berufsbild des Staatsanwalts aggressiv zu besetzen. | ||
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11-02-49 Ich weiß aber, dass der 3. Strafsenat, der für die Landgerichte Hannover und Verden zuständig ist, zunächst eine andere Auffassung vertreten hat. Im Januar 2011 hat er jedoch der Linie des 4. Strafsenats folgend die Revision eines in Hannover Verurteilten verworfen, der ein Verwertungsverbot behauptet hat. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht und ich erwarte sie mit Spannung.
Nein, ich behaupte nicht, dass das eine besserwisserische Reaktion auf die guten Gründe ist, die der 4. Strafsenat ins Feld geführt hat.
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Die Staatsanwaltschaft ist eine normale Partei im Strafverfahren. Ihr prozessuales Verhalten ist mit demselben Maßstab zu beurteilen wie bei allen anderen Verfahrensbeteiligten. Das kritisiere ich nicht. Die Aussage hat nur eine ganz besondere Auswirkung: Das ist die offene Aufforderung, aggressiv und nachhaltig im gerichtlichen Verfahren aufzutreten. Ich verbinde das mit einer ultimativen Aufforderung an die Justizverwaltung: Wir brauchen mehr Personal! Die Personalberechnungen orientieren sich fast ausschließlich an den Anforderungen, die die Ermittlungsverfahren stellen. Die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in der Hauptverhandlung und in der Vollstreckung werden als Bruchteilsaufgaben mit buchhalterischen Erinnerungsposten besetzt. Der 3. Strafsenat gibt ein neues Zeichen: Die Staatsanwaltschaft muss sich nachhaltig und aggressiv in die Hauptverhandlung einbringen. Das lässt sich nicht während der Sitzungsstunden leisten, sondern erfordert zeitintensive Vor- und Nachbereitungen.
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Anmerkungen | |
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Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |