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Februar 2012 |
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Selbstgespräche |
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27.02.2012 BGH, Urteil vom 22.12.2011 - 2 StR 509/10 <Leitsatz> Um Kopf und Kragen: Der Senat bemerkt, dass dennoch hypothetische Überlegungen dazu, wie es sich auswirken könnte, wenn etwas, was nicht vorliegt, doch vorläge oder umgekehrt, überflüssig sind. Sie können die Klarheit von Feststellungen oder (hier) Wertungen beeinträchtigen, zu Missdeutungen Anlass geben, letztlich sogar den Bestand eines Urteils gefährden und sollten unterbleiben. |
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StPO bricht landesrechtliche Vollzugsvorschriften | ||
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28.02.2012 Als ich zu bedenken gab, dass
§
119 StPO eine überschneidende Entscheidungskompetenz just den
Gerichten überträgt, die auch die Untersuchungshaft angeordnet haben,
musste ich mir sinnbildlich über das Maul fahren lassen: Die
Grundgesetzänderung ist da, das NJVollzG auch und deshalb basta! Auch
meine kleinlaute Erwiderung, dass nach
Art
31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) die Strafprozessordnung
Vorrang haben dürfte, wurde enthört, zumal das OLG Celle den Vorrang des
NJVollzG bestätigt hat: Diese Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen, sagt jetzt der Ermittlungsrichter beim BGH: BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - 3 BGs 82/12 - 2 BJs 8/12-2, Rn 6. Über den Zweck der Untersuchungshaft und seine vollzugliche Ausgestaltung entscheidet deshalb allein der Ermittlungsrichter (nach StPO) und nicht das ländliche Vollzugsgericht (nach NJVollzG): Soweit die Landesgesetze – wie hier das NJVollZG - bezüglich der Regelung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der Strafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelungen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirkung des Art 72 Abs. 1 GG unwirksam.
Dafür bin
ich noch abgewatscht worden. |
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Löschen statt einziehen | ||
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28.02.2012 BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 4 StR 612/11, <Rn 5>: Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (...) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (...).
Die
betroffenen Täter sollten sich nicht zu früh freuen: Die Festplatte ist
hin und sie müssen den Nachweis dafür führen und die Kosten für den
Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Massenspeichers tragen. Damit
erschwert der BGH zwar wieder einmal die Justizpraxis und weist ihr
weitere (unentgeltliche) Verwaltungsaufgaben zu. Die Kosten im Übrigen
trägt hingegen der Betroffene, der sich überlegen muss ob sie ihm die
Zurückgabe des Computers als Hardware ohne Betriebssystem, Programme und
Nutzdaten wert sind. |
Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |