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Juli 2008 |
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im Bundesrat gescheitert |
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Die Initiative Bayerns zur Einführung eines § 100k StPO ist daran gescheitert, dass sich die Bundesländer, die in Koalition mit der FDP regieren, der Stimme enthalten haben. Es wird deshalb vorerst in der Strafprozessordnung keine spezielle Regelung für die Onlinedurchsuchung geben (1). Statt dessen soll diese Ermittlungsmaßnahme auf die Bekämpfung des Terrorismus beschränkt werden. Das neue BKA-Gesetz hat der Bundesrat hingegen abgenickt. Die Gefahrenabwehr und die polizeilichen Befugnisse schätzt somit - jedenfalls - der Bundesrat höher ein als den Schutz der Bürger und der Allgemeinheit vor den Gefahren der sich immer dreister verhaltenden Cyberkriminalität.
Meine
Meinung dürfte gegenwärtig die Mindermeinung sein. Das macht sie
nicht falsch, aber nicht handhabbar. |
Erkenntnisse, die nach dem Polizei- oder Nachrichtendienstrecht zulässig erhoben werden, dürfen im Strafverfahrensrecht nicht verwertet werden, wenn es ihre Erhebung nicht zulässt. Das Strafverfahrensrecht steht prinzipiell über dem Gefahrenabwehrrecht. Wenn eine Ermittlungsmaßnahme nur in das Gefahrenabwehrrecht eingeführt wird, nicht aber in das Strafverfahrensrecht, dann wird der Spielzeugkasten für den Polizeistaat zwar angefüllt, nicht aber für die Sicherheit der Bürger. Diese beiden politischen Entscheidungen sind kurzsichtig und ein Drama. Man muss sich das einfach 'mal vorstellen: Das Bundeskriminalamt oder
irgendein (dahergelaufenes) Verfassungsschutzamt darf aufgrund
polizeirechtlicher Vorschriften Gewalttaten und Terroranschläge
verhindern - oder auch nicht - und die Justiz darf hinterher die Täter
nicht bestrafen. Welcher Bürger versteht das? Als Fachmann verstehe ich
das Handwerkzeug, mit dem ich arbeiten soll. Für die Beschränkungen
fehlt mir hingegen das Verständnis. |
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Anmerkungen | |||
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |