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Gerechtigkeitsgründe |
Das musste mal wieder hervor geholt werden. |
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Der Rechtsprechungsreport ist dieses Mal eher ein Update, das viele schon bekannte Themen aktualisiert. | ||
Im Anschluss an zwei unlängst veröffentlichten Beschlüssen ( rechtsradikale Zeitgeschichte [NSU], 26.06.2012) beschäftigt sich jetzt ein weiterer Beschluss des BGH mit der Geschichte des Nationalsozialistischen Untergrundes: |
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Der 3.
Strafsenat nörgelt einmal wieder gegen unzureichende Feststellungen bei
den Erhebungs- und Bewertungsgrundlagen im Zusammenhang mit einem DNA-Gutachten Siehe auch: Beweiswert einer DNA-Spur, 14.04.2012.
Dass ihm die Beweiswürdigung auch aus einem anderen Grund nicht passt,
sagt das Gericht abschließend auch noch. Das Ganze wirkt etwas kleinlich. |
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Diebe im Gesetz | ||
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Spätestens im Juni 2005 begründeten die "Diebe im Gesetz" Ka. und L. Sh. eine nach den dargelegten Regeln agierende Gruppierung aus georgischstämmigen Mitgliedern, die Diebstähle organisierte und die Beute an Hehler weiterverkaufte. Die Organisation existierte in Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien, Österreich und der Schweiz, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstrukturen sowie des Tätigkeitsfeldes in den fünf erstgenannten Ländern lag. Auf der untersten Ebene standen die tatausführenden Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern durchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestritten. Diebesbeute waren hochwertige Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Drogerieartikel, Designerkleidung und elektronische Geräte. Die erbeuteten Gegenstände wurden organisiert und gemeinschaftlich an Hehler abgegeben. Die Mitglieder hatten in der Regel monatlich 50 Euro in den "Abschtschjak" zu zahlen. Die Vereinigung, die "Diebesregeln" und der "Abschtschjak" waren oberste Maximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen Städten waren regionale Kassenhalter eingesetzt. Darüber gab es zunächst drei regionale Hauptkassen, später wurden sämtlich deutschen Kassen von dem "Deutschlandchef" M. vereinigt. Die an die Gemeinschaftskasse abgeführten Gelder und die darüber geführten Einzahlungslisten wurden letztlich zu Ka. Sh. nach Spanien gebracht. Die Vereinigung in Deutschland war grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben Regelverstößen griffen allerdings die Brüder Sh. ein.
Jetzt lag
zwar die geforderte Ermächtigung des Bundesjustizministeriums zur
Verfolgung einer ausländischen kriminellen Vereinigung vor, aber das
erkennende Gericht hat dazu nichts ausgeführt und die Angeklagten hatten
deshalb keine hinreichende Gelegenheit, sich auch gegen den auf das
Ausland bezogenen Vorwurf zu wehren. Nun ja. |
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individuelle Tatanteile des einzelnen Beteiligten | ||
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... und andere Belehrungen Bei der Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl hat das Landgericht verkannt, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - 3 StR 72/12, Rn 4 Daneben verwundert es immer wieder, zu welch allgemeinen und eigentlich bekannten Ausführungen sich der BGH immer wieder veranlasst sieht: Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist ..., ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar ( BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86 ...; BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, ...). BGH, Urteil vom 21.06.2012 - 4 StR 77/12, Rn 3 Auch die Bildung der Gesamtstrafen müsste eigentlich geläufig sein: Bei der Zumessung der Gesamtstrafe hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Kommt die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen nahe, bedarf es einer eingehenden Darlegung, aus welchen Gründen der Tatrichter den durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Rahmen für die Gesamtstrafenbildung nahezu ausschöpft ( BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10 ...). BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - 3 StR 72/12, Rn 14 Hinzu kommen ganz einfache handwerkliche Fragen: Bei der Abfassung des Urteils ist durch ein Mindestmaß an Sorgfalt sicherzustellen, dass - anders als im angegriffenen Urteil - der tenorierte Schuldspruch mit den in der rechtlichen Würdigung der Urteilsgründe genannten Delikten übereinstimmt und dementsprechend jeder einzelnen Tat eine Einzelstrafe zugeordnet wird. Dazu bietet sich an, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden (s. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 ...). Bei mehrfacher Verwirklichung eines Straftatbestandes, der in wechselnden Kombinationen mit unterschiedlichen anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Entscheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe der Zahl der tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die rechtliche Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist (BGH aaO). Eine darüberhinausgehende Zusammenfassung kann die Verständlichkeit erheblich erschweren, was sich hier gerade daran zeigt, dass die erkennende Kammer selbst die Abweichungen zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen nicht bemerkt hat.
BGH, Beschluss vom 16.03.2012 - 3 StR 33/12, Rn 22,
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Abkehr von der Interessentheorie | ||
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Diese vom Reischsgericht übernommene Rechtsprechung hat der BGH jetzt endlich aufgegeben: |
Cyberfahnder | |
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |