|        | amtliche Schriftstücke | 
    
    |  | 
		     Verwaltungsbehörden sind sich gegenseitig zur Amtshilfe verpflichtet (
  Art. 35 Abs. 1 GG). Deshalb bestimmt  § 96 StPO nur den Ausnahmefall, dass die Vorlegung oder 
		Auslieferung von Akten von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem 
		Gericht nicht verlangt werden dürfen, wenn die oberste Landesbehörde 
		eine Sperrerklärung abgegeben hat, weil sie das Wohl des Bundes oder 
		eines Landes betroffen sieht. Die Sperrerklärung ist im Strafverfahren nicht überprüfbar und wird 
		von der 
		 Rechtsprechung anerkannt. Sie kann von privaten 
		Verfahrensbeteiligten im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. 
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			 § 96 StPO schließt Duchsuchungsbeschlüsse nicht aus, wenn ein 
		Mitarbeiter einer Verwaltungsbehörde einer Straftat verdächtig ist und 
		sein Arbeitsplatz und sein -umfeld durchsucht werden soll. Das gilt auch 
		dann, wenn das Ziel die Sicherstellung amtlicher Schriftstücke ist. Siehe auch 
		 Amtsverschwiegenheit. Behördliche Zeugnisse und Gutachten können in der gerichtlichen 
		Hauptverhandlung verlesen werden, auch ohne den Verfasser selber zu 
		vernehmen ( § 256 Abs. 1 Nr. 1.a) StPO). Siehe auch  behördliche Auskünfte. 
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    |        | Beschlagnahme | 
    
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		     Sobald ein Gegenstand für die strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung 
		ist (potentielle Beweisbedeutung,
  § 94 Abs. 1 StPO), unterliegt er ungeachtet der 
		Straftat, wegen der die Ermittlungen geführt werden, der Sicherstellung, 
		also der amtlichen Inverwahrnahme (  Sachbeweis). 
		Sicherstellung ist der Oberbegriff für jede amtliche Verwahrung von 
		Gegenständen im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung, also auch 
		für freiwillig gegebene Urkunden, Schriftstücke, Daten usw. 
			
			 § 95 StPO bestimmt eine Herausgabepflicht, die mit Zwangsmitteln 
		vom Gericht durchgesetzt werden kann. Statt dessen kann es auch gemäß  § 94 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme anordnen (GiV: 
		Staatsanwaltschaft und Polizei,  § 98 StPO). Die in  § 97 StPO aufgeführten Beschlagnahmeverbote folgen im 
			Wesentlichen den  Zeugnisverweigerungsrechten in den  §§ 52,  53 StPO. 
 |  Erfolgt die Beschlagnahme in Abwesenheit des Betroffenen oder erhebt er 
		Widerspruch, muss die Maßnahme richterlich bestätigt werden (
  § 98 Abs. 2 StPO). An die
			
			 Bestimmtheit des Beschlagnahmebeschlusses stellt das BVerfG 
		erhöhte Anforderungen. Siehe auch
			
			 § 109 StPO (Sicherstellungsverzeichnis). | 
    
    
    |        | Durchsuchung | 
    
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		|    Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In 
		seinen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In 
		diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung 
		schwerwiegend ein (vgl. ...). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der 
		verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen 
		Privatsphäre entspricht es, dass  Art. 
		13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem 
		Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende 
		Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz 
		(...). Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der 
		Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung 
		ist keine bloße Formsache (...). <Rn 2> 
 
  Die vorherige 
		richterliche Prüfung muss insbesondere in der Begrenzung der 
		Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche 
		Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der 
		Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (...) <Rn 
		3> |  | 
		     Der häufigste Anwendungsfall für die Durchsuchung ist die Suche nach
  Beweismitteln. Ihre Anordnung durch das Gericht (GiV: 
		Staatsanwaltschaft und Polizei,  § 105 Abs. 1 StPO) ist keinen Beschränkungen wegen der 
		Straftaten unterworfen, wegen der das Ermittlungsverfahren geführt wird. Das Gesetz regelt mehrere Förmlichkeiten. So ist die Durchsuchung zur 
		Nachtzeit verboten ( § 104 StPO), hat der Betroffene ein Anwesenheitsrecht (  § 106 StPO) und sollen unbeteiligte Zeugen beigezogen werden (  § 105 Abs. 2 StPO). Über den Grund der Durchsuchung, beim Verdächtigen auch über die Tat, wegen der ermittelt wird, ist "auf 
		Verlangen" eine schriftliche Mitteilung zu machen (  § 107 S. 1 StPO). Ebenso auf Verlangen ist dem Betroffenen ein 
		Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände auszuhändigen (  § 107 S. 2 StPO), das in aller Regel eine Durchschrift des 
		Sicherstellungsverzeichnisses ist (  § 109 StPO). 
 |  Nicht öffentliche Anlagen und Gebäude der Bundeswehr dürfen von der 
		Polizei nicht alleine durchsucht werden, sondern federführend von der 
		vorgesetzten Dienststelle (
  § 105 Abs. 3 StPO). Zufallsfunde, die eine andere Straftat betreffen, dürfen nach Maßgabe 
		von
		
			 § 108 StPO sichergestellt werden (Ausnahme: Gebäudedurchsuchung im 
		Zusammenhang mit der Verfolgung terroristischer Vereinigungen;  §§ 
		129a StGB,  108 
		Abs. 1 S. 3,  103 
		Abs. 1 S. 2 StPO). Siehe auch
  Durchsuchungshelfer, 
  Auswahl 
		von Sachverständigen. Kasten
	 links:    BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 
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    |        | Durchsuchung beim Verdächtigen | 
    
    |  | 
		     Wegen des Verdächtigen ist die Durchsuchung bereits zulässig, wenn zu 
		vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen werde (
  § 102 StPO). Dazu sind zwei Prognoseentscheidungen zu treffen:  Bestehen Anhaltspunkte dafür dass (überhaupt) eine Straftat begangen wurde (insoweit  Anfangsverdacht,  § 
		152 Abs. 2 StPO) und 
		kommt der Betroffene als ihr Täter in Betracht ("natürlicher" Bezug des 
		Betroffenen zur Tat unterhalb des bereits verdichteten Anfangsverdachts) 
		und
  lassen die Anhaltspunkte, die für eine Straftat sprechen, nach 
		allgemeiner oder kriminalistischer Erfahrung erwarten, dass sich am 
		Durchsuchungsort Beweismittel befinden? 
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    |        | Durchsuchung beim Dritten | 
    
    |  | 
		     Im Hinblick auf eine Durchsuchung beim unbeteiligten Dritten (
  § 103 StPO) muss ein  Anfangsverdacht wegen einer Straftat bestehen und müssen 
		gleichzeitig Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich ihrer Art 
		nach beschreibbare  Beweismittel beim Dritten befinden. 
		Darüber hinaus ist die Durchsuchung bei Dritten zulässig, um den 
		Beschuldigten zu ergreifen. Die von ihm genutzten und betretenen Räume 
		dürfen ebenfalls durchsucht werden, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte 
		dafür bestehen müssen, dass sich in ihnen auch Beweismittel und Spuren 
		befinden ( § 103 Abs. 2 StPO). 
 | Zu den
  Förmlichkeiten. | 
  
    
    |        | Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme | 
    
    | 
		
		|  Durchsuchung und Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände (vgl. 
	Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des  Bundesverfassungsgerichts vom 
	29. Juli 2002 – 2 BvR 708/02 -). Das Sichtungsverfahren gemäß  § 110 StPO, 
	bei dem die im Rahmen der Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde 
	verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit 
	überprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil 
	der Durchsuchung angesehen (vgl.  BGHSt 44, 265 <273>). Dagegen liegt noch 
	keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände 
	beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits 
	konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch eine vorab mit dem 
	Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit 
	dabei noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern 
	nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, nur eine Richtlinie für die 
	Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des 
	Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2003 - 2 BvR 871/02 – und 20. 
	Januar 2003 - 2 BvR 1428/02 -). Andererseits ist die Wegnahme von Sachen aus 
	dem Gewahrsam des Betroffenen zur Sichtung nach  § 110 StPO in ihrer Wirkung 
	für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Dies ist auch 
	verfassungsrechtlich von Belang, weil die fortdauernde Besitzentziehung zur 
	Durchsicht der Unterlagen in das Recht des Betroffenen aus  Art. 14 Abs. 1 GG 
	eingreift, aber nicht mehr in das Recht aus  Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. 
	Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des  Bundesverfassungsgerichts vom 
	30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377). Dafür können im 
	Detail andere Prüfungsanforderungen bestehen als für die 
	Durchsuchungsanordnung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des  Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2003 – 2 BvR 190/03 -, zur 
	Veröffentlichung vorgesehen). |  | Eine hilfreiche Abgrenzung zwischen den Eingriffsmaßnahmen der Durchsuchung 
	(
  §§ 102,  103 StPO), der Beschlagnahme (  § 94 StPO) und der zwischen ihnen angesiedelten Durchsicht (  § 110 StPO) unternimmt: 
    BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, Rn 
	23 
 Damit ist auch klargestellt, dass elektronische Daten wie Schriftstücke zu 
	behandeln sind.
 |  | 
    
        |        | Geld- und Wertzeichenfälschung | 
    
    |  |      Besteht der Verdacht auf eine Geld- oder Wertzeichenfälschung - auch aus 
		einem fremden Währungsgebiet, muss das Wertpapier der Landeszentralbank 
		vorgelegt und sie zu einem Gutachten über die Echtheit aufgefordert 
		werden (
  § 92 StPO). 
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   |        | Postbeschlagnahme | 
    
    |  | 
		     Die gerichtliche Anordnung der
  Postbeschlagnahme (  §§ 99,  100 StPO; GiV: Staatsanwaltschaft) betrifft die an den 
			Beschuldigten gerichteten oder von ihm herrührenden Postsendungen, wenn 
		ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung ist. Die Maßnahme gehört zu den  verdeckten Ermittlungen gemäß  § 
		101 StPO. 
		Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der 
		 Überblicksseite. Wegen der hier gewählten Systematik wird sie unter 
		den "Beweisstücken" und nicht in dem  gesonderten Abschnitt über die verdeckten Ermittlungen. 
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    |        | Schriftgutachten | 
    
    |  |      Bestehen Bedenken wegen Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks 
		sowie eines Urhebers, muss die Urkunde gutachterlich untersucht werden (
  § 93 StPO). 
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    |        | Datenträger | 
    
    | 
		
		|  1.
		Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme 
		von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände 
		im Strafverfahren. 
 
  2. 
		Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und 
		darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren 
		bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden 
		werden. 
 
  3. 
		Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen 
		Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer 
		fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf 
		vorhandenen Daten geboten. |  |       Die Beschlagnahme von Datenträgern zu Beweiszwecken ist zulässig:
 
    BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02. 
 Wegen der großen Datenmengen, die dabei gesichtet werden müssen, grenzt 
		die Durchsicht an eine unzulässige "systematische Suche nach 
		Zufallsfunden". Deshalb und in Anwendung des 
		Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen die Strafverfolgungsbehörden
 
 
  Surrogate sicherzustellen, wann immer sie als Ersatz des Originals 
		sinnvoll sind (Datensicherung, Spiegelung der Datenträger) und 
 
  die 
		Durchsicht und die Sicherstellung auf die Daten begrenzen, die 
		tatsächlich als Beweismittel in Betracht kommen. 
 |  | 
    
    |        | Sichtung externer Datenträger | 
    
    |  | 
		     
  § 
		110 StPO regelt die Durchsicht von Papieren und Daten während einer 
		Durchsuchung. Seit dem 01.01.2008 kann die Staatsanwaltschaft die 
		Sichtungsbefugnis auf die Polizei übertragen (  § 
		110 Abs. 1 StPO). 
		Bei der Durchsuchung darf jetzt auch auf externe Speichermedien 
		zugegriffen werden ( Onlinedurchsuchung light). 
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