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strafprozessuale Eingriffe 3
24.08.2008  
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strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken

Datenerhebung, Datenauswertung

Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang
 

 
Verkehrsdaten
Bestandsdaten und dynamische IP-Adressen
Verkehrsdaten
Verkehrsdaten im Mobiltelefon

Datenabgleich
Rasterfahndung

 
Im Zentrum der Beschreibung der Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit digitalen Daten stehen die Bestands- und Verkehrsdaten aus der Telekommunikation. Die sie betreffenden Ausführungen werden deshalb auch an den Anfang gesetzt.
 

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Bis zur Neufassung des Telekommunikationsgesetzes am 22.06.2004 war die Rede von Verbindungsdaten. Jetzt spricht das TKG von Verkehrsdaten, die es in § 3 Nr. 30 TKG als solche Daten definiert, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Darin unterscheiden sie sich von den Bestandsdaten, die die Daten eines Teilnehmers betreffen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden ( § 3 Nr. 3 TKG).

Die Verkehrsdaten darf der Provider gemäß § 96 TKG aus verschiedenen Gründen speichern. Das betrifft vorrangig die Entgeltabrechnung ( § 97 TKG) und den Störungsdienst ( § 100 TKG). Wegen Telekommunikationsdienste auf der Grundlage einer Pauschalvergütung (Flatrate) wird überwiegend ein Anrecht auf die Speicherung der Verkehrsdaten abgelehnt (1).

Wegen der öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste für Endnutzer hat § 113a TKG seit dem 01.01.2008 eine sechsmonatige Speicherungspflicht für Verkehrsdaten eingeführt, die in der öffentlichen Diskussion als Vorratsdatenhaltung bezeichnet wird (2).
 

 
Die speicherpflichtigen Verkehrsdaten umfassen die Festnetz-, mobilen Telefondienste und die Internettelefonie ( § 113a Abs. 2 TKG), die elektronische Post ( § 113a Abs. 3 TKG) und die Internetzugangsdienste ( § 113a Abs. 4 TKG).

Neben dem Zeitpunkt des Verbindungsaufbaus ist auch immer die Dauer der Verbindung zu dokumentieren. Das Gesetz verlangt darüber hinaus nach einer vollständigen Dokumentation, so dass auch alle Stationen einer Weiterschaltung  ( § 113a Abs. 2 Nr. 1 TKG) und die genutzten Telefondienste erfasst sind ( § 113a Abs. 2 Nr. 3 TKG). Wegen der mobilen Telefondienste werden ausdrücklich die Speicherung der Teilnehmerkennung (IMSI (3); § 113a Abs. 2 Nr. 4 a) TKG), der Gerätekennung (IMEI (4); § 113a Abs. 2 Nr. 4 b) TKG) und der Geodaten (5) der Teilnehmer verlangt ( § 113a Abs. 2 Nr. 4 c) TKG). Die Speicherpflicht beschränkt sich auf die Funkzellen bei Beginn der Verbindung und umfasst nicht etwa auch die vollständigen Bewegungsdaten.

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Über die Bestandsdaten müssen die Telekommunikationsdienste den Strafverfolgungsbehörden, namentlich der Polizei und der Staatsanwaltschaft, entweder im automatisierten Auskunftsverfahren - vermittelt über die Bundesnetzagentur - ( § 112 TKG) oder im manuellem Auskunftsverfahren Auskunft erteilen ( § 113 TKG). Ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen ( § 161a Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich, kann sich aber anbieten, wenn gleichzeitig nach den Kontoverbindungen oder nach weiteren Verträgen gefragt wird.

Ein alter Streit besteht wegen der Frage, ob eine schlichte Bestandsdatenabfrage auch dann vorliegt, wenn den Strafverfolgern nur die dynamische IP-Adresse des Betroffenen bekannt ist. Dabei besteht die Besonderheit, dass das auskunftspflichtige Unternehmen zunächst anhand seiner Verkehrsdaten erheben muss, welchem seiner Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt die wechselnde IP-Adresse zugewiesen war, um daraufhin Auskunft über die Bestandsdaten geben zu können.

Anfangs bestand die überwiegende Meinung, dass in diesen Fällen ein gerichtlicher Beschluss mit der Verpflichtung zur Auskunft über (damals noch) Verbindungsdaten vorliegen müsse. Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (6) hat der Bundesrat die unterschiedlichen Meinungen dazu referiert (7).
 

 
Bis zur StPO-Reform zum 01.01.2008 war es vor Allem das LG Köln (8), das der hier vertretenen Meinung folgte, dass auch in diesem Fall die Bestandsdatenregel gilt, weil sich die Auskunft selber nur auf Bestandsdaten erstreckt und der Provider nicht auch Verkehrsdaten mitteilt.

Der Streit dauert aber auch noch in jüngerer Zeit an. Dabei beschränken sich manche Kommentatoren darauf (9), die jüngere, aber falsche Entscheidung des LG Frankenthal wahrzunehmen (10) und nicht auch die zutreffende des LG Offenburg (11), das sich auf das seit Januar 2008 geltende Recht stützt.

Die aus meiner Sicht zutreffende Argumentationshilfe gibt die Auslegungsregel des § 14 Abs. 2 Telemediengesetz - TMG, auf die der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen hat [auch (7)]. Danach sind die Anbieter von Telemedien uneingeschränkt zur Auskunft über Bestandsdaten verpflichtet und das ungeachtet der Daten, die sie intern für die Beauskunftung benötigen. Eine ausdrückliche Klarstellung enthalten aber erst die Neufassungen, die das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentum anordnet. Die dadurch eingeführte Verwendungskontrolle hat keine Entsprechung im TKG oder in der StPO, so dass sie nicht als Auslegungshilfe (auch nicht gegen die hier vertretene Meinung) wirken kann.
 

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§ 100g Abs. 1 StPO kennt zwei Anwendungszwecke: Entweder die Erforschung des Sachverhalts (Ermittlung) oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten (Fahndung). Zugleich unterscheidet er zwischen besonders schweren Straftaten nach Maßgabe des  Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO und jenen, die mittels Telekommunikation begangen wurden ( § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1., 2. StPO). Im Zusammenhang mit den reinen TK-Straftaten ist die Erhebung von Bewegungsdaten (Erhebung von Standortdaten in Echtzeit) zu Fahndungszwecken ausgeschlossen ( § 100g Abs. 1 S. 2 StPO). Immer ist es erforderlich, dass die Maßnahme zu ihrem besonderen Zweck erforderlich ist und nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Wegen der reinen TK-Straftaten muss die Strafverfolgung durch andere Maßnahmen sogar aussichtslos sein.
 

 
§ 100g Abs. 2 StPO schließt sich den Ausführungsregeln der §§ 100a Abs. 3 und 100b Abs. 1 bis 4 S. 1 StPO an. Somit darf sich die Maßnahme nur gegen den Beschuldigten selber oder den Nachrichtenmittler richten.

Zur Anordnung, die schriftlich erfolgen muss ( 100b Abs. 2 S. 1 StPO), ist das Gericht berufen ( 100b Abs. 2 S. 1 StPO). Bei GiV ist die Staatsanwaltschaft zur Anordnung befugt, die jedoch binnen drei Werktage gerichtlich bestätigt werden muss ( 100b Abs. 1 S. 1, 2 StPO). Sie muss auf höchstens drei Monate befristet sein und darf nur um jeweils drei Monate verlängert werden ( 100b Abs. 1 S. 3, 4 StPO). 

Die Maßnahme muss unverzüglich beendet werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Anordnung entfallen ( 100b Abs. 4 S. 1 StPO). Nach der Beendung ist das Gericht über das Ergebnis zu unterrichten ( 100b Abs. 4 S. 2 StPO). Darüber hinaus sieht § 101 StPO besondere Mitteilungs- und Belehrungspflichten vor, die unter Umständen nur durch das Gericht angeordnet werden können.
 

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Die Daten, die als Verkehrsdaten abgefordert werden können, haben sehr unterschiedliche Aussagewerte.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten sind die zurückliegenden "Vorratsdaten" von besonderer Bedeutung. Sie ermöglichen den Nachweis, dass mit einem bestimmten Endgerät eine bestimmte Telekommunikationsverbindung hergestellt wurde, die an anderer Stelle protokolliert ist. Wegen bandenmäßiger Strukturen lassen sich dadurch auch Kontaktleute ermitteln, bei denen es sich möglicherweise um Mittäter, Hehler oder potentielle Opfer handelt. Die Verkehrsdaten können nur einen ersten Anhaltspunkt liefern und müssen schließlich mit anderen Ermittlungsmethoden ergänzt werden.
 

 
DDie Geodaten der Vergangenheit belegen die Anwesenheit eines bestimmten Endgerätes (Handy) in einer bestimmten Funkzelle zu einem bestimmten Zeitpunkt. Besonders wegen Serientäter lassen sich damit bislang unbekannte Tatorte erkunden. Allerdings sind die Funkzellen im ländlichen Bereich so großräumig und wegen ihrer Ausbreitung unregelmäßig, dass eine präzise Funkzellenmessung erforderlich ist und sie in jedem Fall durch begleitende Beweismittel unterstützt werden müssen.

Die laufende Protokollierung der Bewegungsdaten ist für den Zugriff bei einer bekanntermaßen geplanten Straftat und zu Fahndungszwecken sinnvoll. Sie verraten in groben Zügen den Standort des Endgerätes und seine Bewegungsrichtung.
  

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Für das Auslesen der Verkehrsdaten aus einem sichergestellten Mobiltelefon gelten die Vorschriften über die Beschlagnahme ( § 94 Abs. 2 StPO).

Das ergibt sich inzwischen ausdrücklich aus § 100g Abs. 3 StPO, nachdem das Bundesverfassungsgericht bestimmt hatte (12), dass diese Daten besonders geschützt werden durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG, nicht aber durch die besonderen Eingriffsbeschränkungen des § 100g StPO.
 

 
Dasselbe gilt für andere körperliche Dokumentationen, z.B. für einen Einzelverbindungsnachweis in gedruckter Form.

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Der maschinelle Datenabgleich ist die gezielte Übertragung und Bewertung von Erkenntnissen aus anderen Ermittlungsverfahren (oder Vollstreckungsverfahren) der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Er wird von § 98c StPO zugelassen, um Straftaten aufzuklären oder den Aufenthaltsort von Tätern und Verurteilten zu ermitteln.

Im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität ist insoweit häufig die Rede von Strukturermittlungen ( Initiativermittlungen). Sie werden, auch ohne dass bereits ein Anfangsverdacht besteht, im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens geführt, um Täterbeziehungen und ihre Verbindungen zu erkennen.

Bei ihnen handelt es sich in aller Regel nicht um einen maschinellen Datenabgleich, sondern um die intellektuelle Analyse von Protokollen und anderen Aktenbestandteilen. Eingriffsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen oder förmliche Vernehmungen sind in diesem Stadium nicht erlaubt.
 

 
Die Neufassungen des § 477 Abs. 2 StPO wegen des Exports verdeckt erlangter Kenntnisse und des § 161 Abs. 2 StPO wegen ihres Imports beschränken die Verwertbarkeit dieser Ermittlungsergebnisse. Das führt dazu, dass etwa die Erkenntnisse aus einer Überwachung der Telekommunikation nur dann in einem anderen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen, wenn es wegen einer Straftat aus dem Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO geführt wird.
 

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Bei der Rasterfahndung gemäß § 98a StPO handelt es sich um den maschinellen Vergleich verschiedener Datenbestände anhand von vorgegebenen Prüfmerkmalen, die auf den Täter vermutlich zutreffen. Dabei werden die Quellen aufgrund eines Profils über die Eigenarten, Vorgehensweisen und Lebensumstände eines mutmaßlichen Täters wegen ihrer Schnittmenge untersucht, um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
 

 
Wegen der weiteren Einzelheiten siehe Rasterfahndung.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Zum Beispiel LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2005 - 25 S 118/2005 - wegen der IP-Adressen; anders noch: Regierungspräsidium Darmstadt,
Schreiben vom 14.01.2003 - II 21.4-3v-04/03-043/02

(2) Vorratsdatenhaltung ab 2009; Übergangsregelung für die Vorratsdatenspeicherung: Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Gesetzentwurf vom 27.06.2007, Inkrafttreten am 01.01.2009).

Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2008 die Verwertung von Verkehrsdaten für die Strafverfolgung vorläufig (bis zu einer abschließenden Entscheidung) auf die Straftaten beschränkt, die im Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt sind; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 BvR 256/08;
Verwertung von Vorratsdaten nur wegen schwerer Kriminalität.

 

 
(3) International Mobile Subscriber Identity - IMSI

(4) International Mobile Equipment Identity - IMEI

(5) Mobilfunk; Geodaten, Bewegungsdaten

(6)  Schutz des geistigen Eigentums

(7) verschiedene Meinungen in der Rechtsprechung

(8)  LG Köln, Urteil vom 12.09.2007 - 28 O 339/07, JurPC 

(9) Marc Störing, Ermittlungschaos. Unklare Rechtsgrundlage bei staatlichen Ermittlungen im Netz, c't 17/2008, S. 174 ( kostenpflichtiger Download);
siehe auch -Unfug.

(10)  Beschluss des LG Frankenthal vom 21.05.2008 - 6 O 156/08, bei jur-blog.de

(11) Beschluss des LG Offenbach vom 18.04.2008 - 3 Qs 83/07

(12) BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04;
siehe auch Methodik.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018