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Januar 2009 |
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Speicherpflichten wegen Verkehrsdaten |
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Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Es unterscheidet zwischen den allgemein beschriebenen Verkehrsdaten ( § 96 Abs. 1 TKG), die zum Beispiel zur Abrechnung, für eine Verbindungsübersicht und zur Abwehr von Störungen oder Missbräuche gespeichert werden dürfen, und den im einzelnen beschriebenen Vorratsdaten ( § 113a TKG). Sachlich unterscheiden sie sich nicht, handelt es sich doch in beiden Fällen um Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden ( § 3 Nr. 30 TKG). Das beim
BVerfG anhängige Verfahren
(2)
gegen die Vorratsdatenspeicherung hat keine Auswirkung auf die
Speicherpflichten der Zugangsprovider
(3).
Seine Entscheidung wird wahrscheinlich noch ein halbes Jahr auf sich
warten lassen
(4). |
Bestandsdaten ... sind die Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden ( § 3 Nr. 3 TKG). Über diese vertragsgestaltenden Daten müssen die Zugangsprovider der Polizei und der Staatsanwaltschaft Auskunft erteilen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Beschlusses oder anderer förmlicher Voraussetzungen bedarf. Die Abfrage erfolgt entweder im automatisierten ( § 112 TKG) oder manuellen Verfahren ( §113 TKG) (5). staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen Das
staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen wird aus der
zwangsbewehrten Pflicht zum Erscheinen gemäß
§
161a StPO abgeleitet. Es bietet sich an, wenn weitere Einzelheiten
erfragt werden sollen, zum Beispiel wegen der Kontoverbindungen und
Vertretungsvollmachten. |
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dynamische IP-Adressen | Verkehrsdaten | ||
Auch die Bundesnetzagentur vertritt diese Auffassung
(8).
Nur die Spruchpraxis der Gerichte schwankt noch etwas
(9),
wobei die Mehrheit der Gerichte ebenfalls die hier vertretene Meinung
zeigt. |
Die Vorschrift unterscheidet nach den individuellen Verkehrsdaten der Vergangenheit und die Aufzeichnung der künftigen, zum Beispiel begleitend zu einer Überwachung der Telekommunikation ( §100a StPO), sowie die rückwirkende Auskunft über räumlich definierter Verkehrsdaten [Funkzellen; (10)].
Wegen der Einzelheiten siehe die Erklärungen zu den
Verkehrsdaten. |
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Anmerkungen | |||
(2) Verwertung von Vorratsdaten nur wegen schwerer Kriminalität (3) auch Einschränkungen für die Gefahrenabwehr (4) Höchstzahl der Seitenaufrufe. Fazit (5) Einzelheiten: Datenerhebung, Datenauswertung. 14.01.2009: Auf die Frage, ob bei einer Bestandsdatenabfrage mit zunehmendem Zeitabstand strengere Anforderungen an die materielle Zulässigkeit zu stellen sind, habe ich geantwortet: § 113 TKG kennt keine zeitliche Begrenzung. Wenn wir nach 5, 6 oder gar 7 Monaten auf eine "dynamische" Bestandsdatenabfrage eine Auskunft erhalten, ist das in Ordnung. Die Zugangsprovider sind nur nicht verpflichtet, die Auskunft zu ermöglichen, wenn sie dazu auf Vorratsdaten zurückgreifen müssten, die älter als 6 Monate sind.
§ 113b TKG betrifft nur die rückwirkende Abfrage von
Verkehrsdaten selber. Diese wollen wir bei der reinen
Bestandsdatenabfrage gar nicht wissen. Nur der Provider braucht sie
intern, um die Bestandsdatenauskunft geben zu können. |
(8) BNA fordert die Auskunft zu dynamischen IP-Adressen (9) (6)
(10)
Funkzellenabfrage, siehe auch
Funkzellen und
Positionsbestimmung in Funknetzen. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |