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Am
01.01.2009 ist die Übergangsfrist für die Zugangsprovider abgelaufen und
sind sie zur Speicherung der Verkehrsdaten über eine Dauer von 6 Monaten
verpflichtet
(1).
Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Es
unterscheidet zwischen den allgemein beschriebenen Verkehrsdaten (
§ 96 Abs. 1 TKG), die zum Beispiel zur Abrechnung, für eine
Verbindungsübersicht und zur Abwehr von Störungen oder Missbräuche
gespeichert werden dürfen, und den im einzelnen beschriebenen
Vorratsdaten (
§ 113a TKG). Sachlich unterscheiden sie sich nicht, handelt es sich
doch in beiden Fällen um
Daten,
die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden (
§ 3 Nr. 30 TKG).
Das beim
BVerfG anhängige Verfahren
(2)
gegen die Vorratsdatenspeicherung hat keine Auswirkung auf die
Speicherpflichten der Zugangsprovider
(3).
Seine Entscheidung wird wahrscheinlich noch ein halbes Jahr auf sich
warten lassen
(4).
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Wegen der
Auskünfte, die die Strafverfolgungsbehörden von den Zugangsprovidern
verlangen können, ist zu unterscheiden:
Bestandsdaten
... sind die
Daten
eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung,
Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über
Telekommunikationsdienste erhoben werden (
§ 3 Nr. 3 TKG). Über diese vertragsgestaltenden Daten müssen die
Zugangsprovider der Polizei und der Staatsanwaltschaft Auskunft
erteilen, ohne dass es dazu eines gerichtlichen Beschlusses oder anderer
förmlicher Voraussetzungen bedarf. Die Abfrage erfolgt entweder im
automatisierten (
§ 112 TKG) oder manuellen Verfahren (
§113 TKG)
(5).
staatsanwaltschaftliches Auskunftsersuchen
Das
staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen wird aus der
zwangsbewehrten Pflicht zum Erscheinen gemäß
§
161a StPO abgeleitet. Es bietet sich an, wenn weitere Einzelheiten
erfragt werden sollen, zum Beispiel wegen der Kontoverbindungen und
Vertretungsvollmachten.
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Die Auskunft über Bestandsdaten, die nur unter Zuhilfenahme von
Verkehrsdaten ermittelt werden können, war lange Zeit im Streit
(6).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich dabei um einen internen
Vorgang beim Provider handelt, dessen Ergebnis in der schlichten
Auskunft über Bestandsdaten mündet
(7),
und hat mit
§ 14
Abs. 2 Telemediengesetz - TMG - eine entsprechende Vorschrift
geschaffen.
Auch die Bundesnetzagentur vertritt diese Auffassung
(8).
Nur die Spruchpraxis der Gerichte schwankt noch etwas
(9),
wobei die Mehrheit der Gerichte ebenfalls die hier vertretene Meinung
zeigt.
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Für die
"echte" Erhebung von Verkehrsdaten bedürfen die Strafverfolgungsbehörden
eines Beschlusses gemäß
§
100g StPO.
Die Vorschrift unterscheidet nach den individuellen Verkehrsdaten der
Vergangenheit und die Aufzeichnung der künftigen, zum Beispiel
begleitend zu einer Überwachung der Telekommunikation (
§100a StPO), sowie die rückwirkende Auskunft über räumlich
definierter Verkehrsdaten [Funkzellen;
(10)].
Wegen der Einzelheiten siehe die Erklärungen zu den
Verkehrsdaten.
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(1)
siehe auch
Bundesregierung hält sich bei der Vorratsdatenspeicherung für
unangreifbar, Heise online 02.01.2008
(2)
Verwertung von Vorratsdaten nur wegen schwerer Kriminalität
(3)
auch
Einschränkungen für die Gefahrenabwehr
(4)
Höchstzahl der Seitenaufrufe. Fazit
(5)
Einzelheiten:
Datenerhebung, Datenauswertung.
14.01.2009: Auf die Frage, ob bei einer Bestandsdatenabfrage mit
zunehmendem Zeitabstand strengere Anforderungen an die materielle
Zulässigkeit zu stellen sind, habe ich geantwortet:
§ 113 TKG kennt keine zeitliche Begrenzung.
Wenn wir nach 5, 6 oder gar 7 Monaten auf eine "dynamische"
Bestandsdatenabfrage eine Auskunft erhalten, ist das in Ordnung. Die
Zugangsprovider sind nur nicht verpflichtet, die Auskunft zu
ermöglichen, wenn sie dazu auf Vorratsdaten zurückgreifen müssten, die
älter als 6 Monate sind.
§ 113b TKG betrifft nur die rückwirkende Abfrage von
Verkehrsdaten selber. Diese wollen wir bei der reinen
Bestandsdatenabfrage gar nicht wissen. Nur der Provider braucht sie
intern, um die Bestandsdatenauskunft geben zu können.
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(6)
Bestandsdaten und dynamische IP-Adressen
(7)
Abfrage
von Bestandsdaten
(8)
BNA
fordert die Auskunft zu dynamischen IP-Adressen
(9)
(6)
(10)
Funkzellenabfrage, siehe auch
Funkzellen und
Positionsbestimmung in Funknetzen.
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