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... nennt
Twister die Texte, die das Bundeskriminalamt
(1)
und andere Dienste
(2)
im Internet dazu verwenden, um die Anhänger von bestimmten Neigungen auf
überwachte Webseiten zu locken, wo ihre Zugangsdaten ausgelesen werden
können.
Die Überlegung zu einer solchen Identifikation von anonymen Tätern im
Internet stammt von den Security-Leuten in der IT-Szene und den von
ihnen favorisierten
Honeypots sowie von der
Social
Engineering-Taktik, Leute bei ihren Neigungen und Interessen zu
packen. Man liefert ihnen interessante Informationen, führt sie damit
immer näher an Inhalte heran, die nur sie oder wenige andere
interessieren und kann dann sehr zielgenau die Ausgangsadressen
feststellen.
Beide
zitierten Autoren kritisieren die Praxis bei
verdeckten Ermittlungen und sie haben recht und unrecht zugleich.
Verdeckte und
geheime
Ermittlungen sind nur zulässig im Zusammenhang mit der
schweren
Kriminalität. Die Tatsache, dass sie notwendig sind, ist vom
Gesetzgeber (
§ 33 Abs. 4 StPO) und von der
Rechtsprechung anerkannt.
Die Zurückhaltung von Ermittlungsergebnissen hat
ihr Ende dann, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind (
§ 147 Abs. 6 StPO).
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Den einen
oder anderen Täter ergreifen wir, dem wir eine oder eine überschaubare
Anzahl von Taten nachweisen können und genau wissen, dass noch viele
andere Straftaten im Ungewissen sind. Wir müssen (völlig zu recht)
irgendwann einen Schlussstrich ziehen und alle weiteren Ermittlungen
zurück- oder sogar einstellen, weil der Mitteleinsatz zur
Zweckerreichung außer Verhältnis steht.
Die
Strukturen der
Organisierten Kriminalität erkennen wir in aller Regel nur
schrittweise, indem wir ihre Strukturen von unten nach oben
durchleuchten und zunächst die subalternen Protagonisten aus dem Verkehr
ziehen. So hangeln wir uns von unten nach oben durch kriminelle
Strukturen.
Diese
Notwendigkeit erklärt in gewissen Grenzen das zurückhaltende
Aussageverhalten mancher polizeilicher Zeugen. Sie sind verpflichtet,
ihr Wissen über noch laufende und perspektivische Ermittlungen geheim zu
halten, und müssen gleichwohl ihr Wissen betreffend den Angeklagten
vollständig offenbaren. Ich will hier niemanden rein waschen, lügen darf
keiner, sondern die Perspektive schärfen. Auch Polizeibeamte müssen wahr
und vollständig aussagen. Wenn sie Grenzen davon sehen, dann müssen sie
sagen:
Ich habe das Problem, dass ich nicht weiß, ob die Tatsache, nach dem
sie, das Gericht jetzt fragen, der innerdienstlichen Geheimhaltung
unterliegt oder nicht. Ich bin gerne bereit, darüber Auskunft zu geben,
weiß aber nicht, ob ich das darf. Ich muss darüber zunächst mit meinem
Vorgesetzten sprechen. Kein Richter darf das verwehren.
Der Maßstab
dafür ist
§ 96
StPO.
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