Cybercrime | Ermittlungen | TK & Internet | Literatur | intern | Impressum |
Juni 2009 |
|
|
||||||
Klarstellungen zum Hackerstrafrecht |
Straftaten im Vorbereitungsstadium |
Bemerkenswert ist die Tiefe, mit der das BVerfG in die strafrechtliche Auslegung des § 202c StGB eingestiegen ist und sich mit der Problematik der Dual use-Software auseinandersetzt. Hierbei handelt es sich solche Programme, die sowohl legal angewendet als auch zu Straftaten missbraucht werden können.
Das
Gericht stellt zunächst klar, dass nur das Programm der Strafbarkeit
unterliegt, das
mit der
Absicht entwickelt oder modifiziert (wurde), es zur Begehung
der genannten Straftaten einzusetzen (Rn. 62). Es grenzt sodann die
Begriffe des "Zwecks", wie er in der Strafnorm verwendet wird,
und der "Eignung" voneinander ab (Rn. 63). Dadurch kommt es zu
dem Ergebnis, dass die Programme mit mehreren Anwendungsmöglichkeiten
bereits dem Wortlaut nach nicht vom
§
202c StGB umfasst sind. |
Bei der Auslegung im Einzelfall komme es darauf an, welche Absichten der Entwickler des Programms verfolge (Rn. 67) und wie sie sich äußerlich manifestiert haben (Rn. 68). Eine solche Manifestation mag in der Gestalt des Programms selbst liegen - im Sinne einer Verwendungsabsicht, die sich nunmehr der Sache selbst interpretativ ablesen lässt (...) - oder auch in einer eindeutig auf illegale Verwendungen abzielenden Vertriebspolitik und Werbung des Herstellers (...); dies im Einzelnen zu klären ist Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte. (Rn. 68).
Die
Entscheidung des BVerfG bringt etwas Ruhe in die hitzig geführte,
öffentliche Diskussion. Sie reißt aber nur einen Ausschnitt jener
Vorschriften an, die sich mit dem Umgang (herstellen, bearbeiten usw.)
von Hardware, Programmen und Daten im Vorfeld strafbarer Handlungen
befassen. Einen Überblick auf die anderen strafbaren
Vorbereitungshandlungen gibt die
Großansicht
des Schaubildes mit ihren
Erläuterungen. |
|
Anmerkungen | |||
(2)
vorverlagertes Hackerstrafrecht, |
|
||
Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |