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Januar 2012
31.01.2012 Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Wenn das kein Riecher ist?
 

 
 Ich kann mir das fragende Unverständnis mancher Leser richtig vorstellen: Warum berichtet der Cyberfahnder immer wieder über ganz merkwürdige Entscheidungen der obersten Gerichte und warum gerade über solche abgelegenen Themen wie "Schaden", "Beweiswürdigung" oder andere uninteressante Details?

Die Antwort gibt der BGH (1):

Dass die Strafkammer den tatbestandlichen (Eingehungs-) Betrugsschaden in der Gesamthöhe der eingegangenen Verpflichtung der Auto(miet)käufer sieht (...) ist rechtsfehlerfrei. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (<z 1> BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, Rn. 10 ff.) und genügt den vom Bundesverfassungsgericht hierzu zunächst zum Vermögensnachteil bei der Untreue (<z 2> BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn. 150 ff.) und nun entsprechend zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens beim Betrug (<z 3> BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 - Rn. 170 ff.) gesetzten Maßstäben.

Über z 1 berichtete ich am 31.01.2010 (2), über z 2 am 15.08.2010  (3) und über
z 3
am 08.01.2012 (4). Wenn das kein Riecher ist ... ?


(1) BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 1 StR 585/11, S. 3

(2) Beeinträchtigung und Verlust, 31.01.2010

(3) BVerfG: Bezifferter Gefährdungsschaden, 15.08.2010

(4) Gefährdungsschaden und Schwellengleichheit, 08.01.2012 (allerdings mit einem Tippfehler beim Datum der Entscheidung).
 

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 Der BGH ist momentan sparsam bei der Veröffentlichung neuer Entscheidungen. So kommt auch diese zu ihrem Recht:

Grundsätzlich ist der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung frei ( § 261 StPO); von ihm gezogene Schlussfolgerungen müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein. Getroffene Feststellungen sind erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie sich von einer festen Tatsachengrundlage sehr entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (...) und deshalb keine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit mehr für ihre Richtigkeit besteht (...). So liegt es hier.

BGH, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 StR 517/11, Rn 4


Eine sinnvolle Wiederholung und Zusammenfassung liefert diese Passage:

Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinaus gegebene organisatorische Einbindung des Täters in das betrügerische Geschäftsunternehmen ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (...).

BGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 StR 514/11, Rn 3
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018