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		  Ich 
		kann mir das fragende Unverständnis mancher Leser richtig vorstellen: 
		Warum berichtet der Cyberfahnder immer wieder über ganz merkwürdige 
		Entscheidungen der obersten Gerichte und warum gerade über solche 
		abgelegenen Themen wie "Schaden", "Beweiswürdigung" oder andere 
		uninteressante Details? 
		Die Antwort gibt der BGH   (1): 
		
		  Dass die 
		Strafkammer den tatbestandlichen (Eingehungs-) Betrugsschaden in der 
		Gesamthöhe der eingegangenen Verpflichtung der Auto(miet)käufer sieht 
		(...) ist rechtsfehlerfrei. Dies entspricht der 
		Rechtsprechung des Senats (<z 1>
		BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 
		731/08, Rn. 10 ff.) und genügt den vom Bundesverfassungsgericht hierzu 
		zunächst zum Vermögensnachteil bei der Untreue (<z 2> BVerfG, Beschluss vom 
		23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 - Rn. 150 ff.) 
		und nun entsprechend zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens beim 
		Betrug (<z 3> BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 
		1857/10 - Rn. 170 ff.) gesetzten Maßstäben. 
		
		  Über z 1 
		berichtete ich am 31.01.2010   (2), 
		über z 2 am 15.08.2010    
		(3) und über  
				z 3 am 08.01.2012   
		(4). Wenn das kein Riecher ist ... ? 
		 
		
		  (1) 
		
		 
		 
		BGH, Beschluss vom 11.01.2012 - 1 StR 585/11, S. 3 
		
		  (2)
		
		 
		Beeinträchtigung und Verlust, 31.01.2010 
		
		  (3)
		
		 
		BVerfG: Bezifferter Gefährdungsschaden, 15.08.2010 
		
		  (4)
		
		 
		Gefährdungsschaden und Schwellengleichheit, 08.01.2012 (allerdings 
		mit einem Tippfehler beim Datum der Entscheidung). 
  
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		  Der 
		BGH ist momentan sparsam bei der Veröffentlichung neuer Entscheidungen. 
		So kommt auch diese zu ihrem Recht: 
		
		  
		Grundsätzlich ist der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung frei ( 
		§ 261 StPO); von ihm gezogene Schlussfolgerungen müssen nur 
		möglich, nicht aber zwingend sein. Getroffene Feststellungen sind erst 
		dann rechtsfehlerhaft, wenn sie sich von einer festen Tatsachengrundlage 
		sehr entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (...) und 
		deshalb keine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit mehr für ihre Richtigkeit 
		besteht (...). So liegt es hier. 
		
		 
		 
		BGH, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 StR 517/11, Rn 4 
		 
		
		  Eine 
		sinnvolle Wiederholung und Zusammenfassung liefert diese Passage: 
		
		  Sind an 
		einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, 
		Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten 
		tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, 
		bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen 
		und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten 
		Tatbeitrags. Leistet ein 
		Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur 
		je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten 
		- soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als 
		tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinaus gegebene 
		organisatorische Einbindung 
		des Täters in das betrügerische Geschäftsunternehmen ist in diesen 
		Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer 
		Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer 
		solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld 
		oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder 
		mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden,
		sind ihm die gleichzeitig geförderten 
		einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, 
		da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer 
		Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung 
		ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich 
		begangen haben (...). 
		
		
		 
		 
		BGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 StR 514/11, Rn 3 
  
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